Monday, November 5, 2018

Blatt für PMZ 9/2018 - BGH I ZR 187/16 - VO (EG) Nr. 6/2002 Art. 10 Abs. 2; BGB §823 Abs. 1 Ai, C, §826 B, Gi (Ballerinaschuh)

a) Modelle,  die über eine  Internetseite dem  allgemeinen Publikum  zum Kauf angeboten werden, gehören zum vorbekannten Formenschatz, von dem der interessierte Benutzer Kenntnis nehmen kann, und sind bei der Prüfung des Schutzumfangs  eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters zu berücksichtigen.
b) Umstände,  die den Schutzumfang  eines Geschmacksmusters  zu schmälern geeignet sind,  gehören grundsätzlich nicht zu  den Tatsachen, die der klagende  Schutzrechtsinhaber von sich aus offenbaren  muss. Es obliegt vielmehr dem aus dem Geschmacksmuster  in Anspruch genommenen Beklagten, hierzu vorzutragen.

c) Stellt  derjenige, der  unberechtigt wegen  einer Schutzrechtsverletzung  abgemahnt worden ist, infolge  der Verwarnung den Vertrieb des  beanstandeten Produkts ein, ist wegen  des in der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung liegenden  Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auch der Schaden ersatzfähig, der dem Verwarnten infolge der Vertriebsei nstellung  nach Erhebung einer Klage wegen der Schutzrechtsverletzung en tsteht.

BGH, Urteil vom 11.1.2018 – I ZR 187/16 (OLG Düsseldorf).

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