Monday, November 5, 2018

EPO 8/2018 - Mitteilung der Großen Beschwerdekammer zum Verfahren G 1/18 - Zur verspäteten Einlegung einer Beschwerde

Wenn erst nach Ablauf der in Artikel 108 EPÜ vorgesehenen Frist von zwei Monaten Beschwerde eingelegt und/oder die Beschwerdegebühr1 entrichtet wird, ist die Beschwerde dann unzulässig oder gilt sie als nicht eingelegt, und muss die Beschwerdegebühr zurückgezahlt werden?


Der vollständige Text der Vorlage in französischer Sprache kann von der Webseite des Europäischen Patentamts unter www.epo.org/lawpractice/case-lawappeals/eba/pending.htmlabgerufen werden. 

Die Große Beschwerdekammer wird sich in der folgenden Besetzung mit der Vorlage befassen: C. Josefsson (Vorsitzender), I. Beckedorf, F. Blumer, G. Eliasson, S. Granata, W. Sieber, G. Weiss. 

Dritten wird hiermit Gelegenheit gegeben, schriftliche Stellungnahmen nach Artikel 10 der Verfahrensordnung der Großen Beschwerdekammer (ABl. EPA 2015, A35) in einer der Amtssprachen des EPA (Deutsch, Englisch oder Französisch) einzureichen. 

Damit solche Stellungnahmen in geeigneter Form berücksichtigt werden können, sollten sie bis Ende November unter Nennung des Aktenzeichens G 1/18 bei der Geschäftsstelle der Großen Beschwerdekammer eingereicht werden, zu Händen von Herrn Wiek Crasborn (wcrasborn@epo.org).  

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