Monday, November 5, 2018

GRUR Prax 17/2018 (17. August 2018) - BPatG 4.5.2018 - 28 W (pat) 508/17 Zu früh erhobene Nichtbenutzungseinrede wird nicht automatisch nachträglich zulässig


BESCHLUSS
In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2010 070 343
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 4. Mai 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Schmid und des Richters Dr. Söchtig

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 19, vom 20. Mai 2016 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Marke IR 683 477 in dem Umfang, als er sich gegen die Waren „Fliesenbeläge, nicht aus Metall; Fußböden, nicht aus Metall; Parkett; Parkettstäbe; Platten (Fliesen), nicht aus Metall; Plattenbeläge, nicht aus Metall“ (Klasse 19) sowie „Bodenbeläge aus Vinyl; Bodenbeläge (Oberböden); Fußbodenbeläge (Oberböden)“ (Klasse 27) der angegriffenen Marke 30 2010 070 343 richtet, zurückgewiesen worden ist.

2. Die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke 30 2010 070 343 wird für die Waren „Fliesenbeläge, nicht aus Metall; Fußböden, nicht aus Metall; Parkett; Parkettstäbe; Platten (Fliesen), nicht aus Metall; Plattenbeläge, nicht aus Metall“ (Klasse 19) sowie „Bodenbeläge aus Vinyl; Bodenbeläge (Oberböden); Fußbodenbeläge (Oberböden)“ (Klasse 27) angeordnet.

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