Monday, March 30, 2020

GRUR 11/2019 - BPatG 19.2.19 – 4 Ni 48/17 (EP) Berücksichtigung von Vorteilen und Wirkungen eines Merkmals zur Begründung der erfinderischen Tätigkeit – Verschleißschutzschicht

Verschleißschutzschicht

1. Sie mit einem Merkmal verbundenen besonderen Vorteile oder Wirkungen können dann nicht zur Begründung einer erfinderischen Tätigkeit herangezogen werden, wenn sie nicht offenbart und auch für den Fachmann nicht erkennbar sind, und deshalb den Stand der Technik am Anmeldezeitpunkt nicht tatsächlich bereichern.

2. Soweit in Rechtsprechung und Literatur im Hinblick auf die ausreichende Offenbarung von Vorteilen und Wirkungen auf die Patentschrift abgestellt wird, muss stattdessen auf den maßgeblichen Offenbarungsgehalt der Patentanmeldung abgestellt werden, da die Patentschrift in den Grenzen des Verbots der Erweiterung des Schutzbereichs keine zusätzliche Zäsur für einen zulässigen Rückgriff auf den ursprünglichen Offenbarungsgehalt der Anmeldung darstellt.

https://tinyurl.com/yx6preqj

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