Tuesday, March 31, 2020

GRUR 12/2019 - EuGH 17.10.19 – C-569/18 Auslegung der Qualitätsregelungen für „Mozzarella di bufala Campana g. U.“ – Caseificio Cirigliana ua


Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 4 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel sowie die Spezifikation des Erzeugnisses „Mozzarella di bufala Campana g.U.“ sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegenstehen, nach der die Herstellung von „Mozzarella di bufala Campana g.U.“ in Räumen erfolgen muss, die, sei es auch im gleichen Betrieb, ausschließlich für dessen Herstellung bestimmt sind und in denen die Aufbewahrung und Lagerung von Milch, die aus nicht in das Kontrollsystem der g.U. „Mozzarella di bufala Campana“ einbezogenen Haltungsbetrieben stammt, verboten ist, sofern diese Regelung ein erforderliches und verhältnismäßiges Mittel darstellt, um die Qualität eines solchen Erzeugnisses zu wahren oder die Kontrolle der Spezifikation für diese g.U. zu gewährleisten; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

https://tinyurl.com/sthknoy

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