Friday, April 17, 2020
Blatt für PMZ 02/2020 - PatKostG § 1 Abs. 1, § 2 und Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG (GebVerz) i.V.m. § 34 GKG GebVerz Nr. 402 110 Buchst. a) i.V.m. § 91 Abs. 3 Satz 1 PatG; ZPO § 136 Abs. 4 (Ermäßigung der Klagegebühr)
Ermäßigung der Klagegebühr
Wird im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung zwischen den Parteien ohne abschließende Erörterung der Sach- und Rechtlage ein widerruflicher Vergleich geschlossen und ist am Ende des Protokolls vermerkt, dass der Vorsitzende „die Verhandlung schließt“, ist dies nicht als Schluss der mündlichen Verhandlung i. S. v. GebVerz. Nr. 402 110 Buchst. a) i. V. m. § 91 Abs. 3 PatG, § 136 Abs. 4 ZPO zu werten. Denn nach Aktenlage steht zu diesem Zeitpunkt bereits fest, dass im Falle eines Widerrufs des Vergleichs und ohne eine anschließende Rücknahme der Klage noch ein weiterer Verhandlungstermin hätte stattfinden müssen, in welchem die Parteien ihre Anträge hätten stellen und die Sache vollständig und abschließend bis zur Entscheidungsreife hätte erörtert werden müssen (vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000, 362; OLG München MDR 1997, 402).
BPatG, Beschluss vom 30.10.2019 – 4 Ni 2/17 (EP)
https://tinyurl.com/shonn29
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