Akteneinsicht XXIV
ZPO § 299 Abs. 1
a) Zu den Prozessakten im Sinne des § 299 Abs. 1 ZPO gehören grundsätzlich alle Schriftsätze und Unterlagen, die bei dem Gericht zu dem Rechtsstreit geführt werden.
b) Eine Ausnahme hiervon gilt, wenn das Gericht mit Rücksicht auf einen bei der Einreichung der Unterlagen erklärten Vorbehalt einer Partei von einer Weitergabe der Unterlagen an die Gegenpartei abgesehen hat.
BGH, Beschluss vom 14. Januar 2020 - X ZR 33/19 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
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