In der Designnichtigkeitssache
…
betreffend das eingetragene Design 40 406 973 - 0001 (Nichtigkeitsverfahren N 3/15)
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser
beschlossen:
I. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000,- € festgesetzt.
https://tinyurl.com/y8ytx4mw
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