Monday, June 22, 2020

GRUR Prax 10/2020(20 Mai 2020) - EuGH 2.4.2020 - C-567/18 Lagerhalter besitzt nicht zu Zwecken des Angebots und/oder Vertriebs (Ralf Hackbarth).

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die [Unionsmarke] und Art. 9 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke sind dahin auszulegen, dass eine Person, die für einen Dritten markenrechtsverletzende Waren lagert, ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung zu haben, so anzusehen ist, dass sie diese Waren nicht zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens im Sinne dieser Bestimmungen besitzt, wenn sie selbst nicht diese Zwecke verfolgt.

https://tinyurl.com/yb6a6qt8

No comments:

Post a Comment

Note: Only a member of this blog may post a comment.