In der Beschwerdesache
…
betreffend das Design 40 2011 004 383 – 0001 (hier: Nichtigkeitsverfahren N 45/16)
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. Februar 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser
beschlossen:
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Designabteilung 3.5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. August 2018 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das eingetragene Design 40 2011 004 383 - 0001 nichtig ist.
II. Es wird festgestellt, dass der Beitritt der Frau P… zum Verfahren unwirksam ist.
III. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Die Kosten des Beitritts trägt die Beitretende.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
https://tinyurl.com/y8dzwqla
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