Afghanistan Papiere II
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2, Art. 14 Abs. 1; UrhG §§ 50, 63 Abs. 1 und 2 Satz1; Richtlinie 2001/29/EG Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2, Abs. 5
a) Im Rahmen der bei Prüfung der Schutzschranke der Berichterstattung über Ta-gesereignisse gemäß §50 UrhG vorzunehmenden Grundrechtsabwägung ist im Falle der Veröffentlichung eines bislang unveröffentlichten Werks auch das vom Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Interesse an einer Geheimhaltung des Werks zu berücksichtigen. Dieses schützt das urheberrechtsspezifische Interesse des Urhebers, darüber zu bestimmen, ob er mit der erstmaligen Veröffentlichung den Schritt von der Privatsphäre in die Öffentlichkeittut und sich und sein Werk damit der öffentlichen Kenntnisnahme und Kritik aussetzt.
b) Nicht zu berücksichtigen ist bei dieser Abwägung dagegen das Interesse an der Geheimhaltung von Umständen, deren Offenlegung Nachteile für die Interessendes Staatesund seiner Einrichtungen haben könnten. Dieses Interesseist nicht durch das Urheberpersönlichkeitsrecht, sondern durch andere Vorschriften -etwa das Sicherheitsüberprüfungsgesetz, §3 Nr.1 Buchst.b IFG und die strafrechtli-chen Bestimmungen gegen Landesverrat und die Gefährdung der äußeren Si-cherheit gemäß §§93ff. StGB -geschützt.
BGH, Urteil vom 30. April 2020 -I ZR 139/15 -OLG Köln
LG Köln
https://tinyurl.com/y6l7bjuz
No comments:
Post a Comment
Note: Only a member of this blog may post a comment.