Tuesday, September 29, 2020

Der IP-Rechts-Berater 09/2020 - BGH v. 7.5.2020 - V ZB 110/19 / Brandi-Dohrn, Anselm, Neues zu den Kosten des Abschlussschreibens?

VV-RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3

 a) Für die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 VV RVG genügt der Abschluss eines außergerichtlichen schriftlichen Vergleichs; nicht erforderlich ist, dass der Vergleich protokolliert oder sein Zustandekommen gemäß § 278 Abs. 6 ZPO seitens des Gerichts festgestellt wird. 

b) Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 VV RVG entsteht auch dann, wenn der schriftliche Vergleich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren nach §§ 935 ff. ZPO geschlossen wird.

 BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - V ZB 110/19 - LG Berlin KG

https://tinyurl.com/y2rb8pvx

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