Thursday, March 11, 2021

GRUR Prax 2/2021(27. Januar 2021) - BVerwG 13.10.2020 - 10 C 23.19 Gebührenhöhe für Zugang zu amtlichen Informationen

 Leitsätze:

1. Die Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) stellt hinreichend differenzierte Gebührentatbestände und Gebührenrahmen zur Verfügung, die - unter Berücksichtigung der Billigkeitsklausel des § 2 IFGGebV - das Verbot prohibitiver Gebühren in § 10 Abs. 2 IFG wirksam umsetzen.

2. Ein Gebührenrahmen nach der Informationsgebührenverordnung kann ermessensgerecht so ausgefüllt werden, dass die Gebührenhöhe solange unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands bestimmt wird, wie der Gebührenrahmen nicht überschritten wird, und bei umfangreicherem Verwaltungsaufwand der sich ergebende Betrag am oberen Gebührenrand gekappt wird.

https://www.bverwg.de/131020U10C23.19.0

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