Tuesday, May 25, 2021

GRUR 05/2021 - BGH 17.12.20 – I ZB 38/20 Anlassbegriff und Aussichtslosigkeit bei Kostentragung im Fall der Klagerücknahme – The Flash

ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1

Ein ""Anlass zur Einreichung der Klage"" im Sinne des § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO kann nur angenommen werden, wenn die Klage bei ihrer Einreichung zulässig und begründet war oder jedenfalls zu irgendeinem Zeitpunkt vor ihrer Einreichung zulässig und begründet gewesen wäre. Auf den Fall einer aus objektiver Sicht zu keinem Zeitpunkt aussichtsreichen Klage ist die Vorschrift nicht anwendbar.

BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - I ZB 38/20 - LG Köln

AG Köln

https://tinyurl.com/4sfmxbyw

No comments:

Post a Comment

Note: Only a member of this blog may post a comment.