Friday, June 4, 2021

GRUR Prax 9/2021(5. Mai 2021) - BGH 11.2.2021 - I ZR 126/19 Werbung mit Doktortitel bei (zahn-)ärztlichem Versorgungszentrum

Dr. Z
UWG § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Fall 2 Nr. 3

a) Eine für die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen oder für einen Kaufentschluss erhebliche Täuschung über die Verhältnisse des Unternehmens kann vorliegen, wenn nicht unerhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs einem in der Firma enthaltenen Doktortitel entnehmen,  dass  ein  promovierter  Akademiker  Geschäftsinhaber  oder  ein  die  Gesellschaftsbelange maßgeblich mitbestimmender Gesellschafter sei oder gewesen sei, und daraus herleiten,  dass  besondere  wissenschaftliche  Kenntnisse  und  Fähigkeiten  des  Genannten  aufdem Fachgebiet des in Frage stehenden Geschäftsbetriebs die Güte der angebotenen Wa-ren mitbestimmten (Fortführung von BGH, Urteilvom 24.Oktober 1991 -IZR 271/89, GRUR 1992, 122 = WRP 1992, 101 -Dr. Stein ... GmbH).

b) Der Doktortitel wird im Verkehr als Nachweis einer besonderen wissenschaftlichen Qualifikation  angesehen,  die  über  den  Hochschulabschluss  hinausgeht  (Weiterentwicklung  von BGH, GRUR 1992, 122 -Dr. Stein ... GmbH; Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 -II ZB 7/17, GmbHR 2018, 846; Beschluss vom 8. Mai 2018 -II ZB 26/17, GmbHR 2018, 850; Beschluss vom 8.Mai 2018 -IIZB27/17, GmbHR 2018, 848).

c) Bei  Verwendung  eines  Doktortitels  zur  Bezeichnung  eines  zahnärztlichen  medizinischen Versorgungszentrums bezieht sich die Erwartung des Verkehrs nicht auf die maßgebliche (kaufmännische) Mitbestimmung durch einen promovierten Gesellschafter im Trägerunternehmen, sondern auf die (medizinische) Leitung des Versorgungszentrums durch einen promovierten Zahnarzt.

BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 -I ZR 126/19 -OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf

https://tinyurl.com/utevpnn9

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