Monday, July 26, 2021

GRUR Prax 14/2021(14. Juli 2021) - BVerwG 9.2.2021 - 3 B 30.20 Perlwein mit Kohlensäure aus der Gärung anderer Weine ist als „Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure“ zu bezeichnen

Leitsatz:

Wird bei der Herstellung von Perlwein der Wein mit Kohlensäure versetzt, die aus der Gärung eines anderen Weines oder Traubenmostes stammt, so darf das Erzeugnis nicht als "Perlwein", sondern nur als "Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure" vermarktet werden.

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