Thursday, September 30, 2021

GRUR 09/2021 - BGH 6.5.21 – I ZR 167/20 Zulässige namentliche Urteilsveröffentlichung wegen untersagter Geschäftsmethoden des Mitbewerbers – Vorsicht Falle

Vorsicht Falle

UWG § 4 Nr. 1

Ein hinreichender Anlass für die Veröffentlichung eines gegen einen Mitbewerber erwirkten Urteils unter seiner namentlichen Nennung kann bestehen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise ein schutzwürdiges Interesse an der Information über die untersagten unlauteren Geschäftsmethoden des Mitbewerbers haben und eine Aufklärung angezeigt ist, um sonst drohende Nachteile bei geschäftlichen Entscheidungen von ihnen abzuwenden.

BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - I ZR 167/20 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf

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