Wednesday, October 27, 2021

GRUR Prax 19/2021(29. September 2021) - BPatG 15.4.2021 - 29 W (pat) 552/19 Bedeutung des schutzunfähigen Bestandteils eines Markenwortes

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2012 045 708

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 15. April 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Akintche und den Richter k. A. Posselt

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. April 2019 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Unionsmarke UM 009 406 513 zurückgewiesen worden ist. Wegen des Widerspruchs aus dieser Marke wird die Löschung der Marke 30 2012 045 708 angeordnet.

2. Die Beschwerde der Widersprechenden ist derzeit gegenstandslos, soweit sie gegen die Zurückweisung des Widerspruchs aus der Marke 398 41 417 gerichtet ist.

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