Sunday, February 27, 2022

GRUR Prax 3/2022(9. Februar 2022) - BGH 29.11.2021 – VI ZR 248/18 Im Gespräch mit „Sperrvermerk“ getätigte Aussagen dürfen postmortal veröffentlich werden (Oliver Brexl)

GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 (Ah), § 1004; ZPO § 554 Abs. 2 Satz 1

a) Der unzutreffenden Wiedergabe von (angeblichen) Äußerungen eines Verstorbenen kommt ein dessen postmortales Persönlichkeitsrecht verletzendes Gewicht zu, wenn die untergeschobenen Äußerungen nach Qualität und/oder Quantität das Lebensbild des Verstorbenen grob entstellen.

b) Das postmortale Persönlichkeitsrecht schützt den Verstorbenen grundsätzlich nicht davor, mit Aussagen zitiert zu werden, die er zu Lebzeiten im vertraulichen Gespräch mit der ausdrücklichen Erklärung, sie nicht veröffentlichen zu wollen (""Sperrvermerk""), getätigt hat.

c) Zur Reichweite des postmortalen Persönlichkeitsrechts in Bezug auf Buchveröffentlichungen (""VERMÄCHTNIS-DIE KOHL-PROTOKOLLE"").

BGH, Urteil vom 29. November 2021 - VI ZR 248/18 - OLG Köln
 LG Köln

No comments:

Post a Comment

Note: Only a member of this blog may post a comment.