GRUR Prax 5/2022(9. März 2022) - EuGH 3.3.2022 – C-421/20 Anwendbarkeit nationalen Rechts im Gerichtsstand des Art. 82 V GGV (Ralf Hackbarth)

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 88 Abs. 2 und Art. 89 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster sowie Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) sind dahin auszulegen, dass die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte, die mit einer Verletzungsklage nach Art. 82 Abs. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 wegen im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats begangener oder drohender Verletzungshandlungen befasst sind, die mit dieser Klage verbundenen Folgeanträge auf Schadenersatz, Auskunftserteilung, Belegherausgabe, Rechnungslegung und Herausgabe der nachgeahmten Erzeugnisse zum Zweck ihrer Vernichtung auf der Grundlage des Rechts desjenigen Mitgliedstaats prüfen müssen, in dessen Hoheitsgebiet die Handlungen begangen worden sind oder drohen, von denen behauptet wird, dass sie das Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzen; dies ist bei einer nach Art. 82 Abs. 5 erhobenen Klage das Recht des Mitgliedstaats, in dem diese Gerichte ihren Sitz haben.

GRUR Prax 5/2022(9. März 2022) - BPatG 20.10.2021 – 29 W (pat) 517/19 Verwechslungsgefahr zwischen „HotSpot“ und „HOTSPUR“ (Patrick Schlieper)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2012 018 935

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Akintche und die Richterin Seyfarth

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. Januar 2019 aufgehoben.

Auf den Widerspruch aus der Marke 30 2012 011 874 wird die Löschung der angegriffenen Marke 30 2012 018 935 angeordnet.

https://tinyurl.com/2p8d3t5y

GRUR Prax 5/2022(9. März 2022) - BPatG 25.11.2021 – 30 W (pat) 42/20 Eintragungsfähigkeit „Naturlieblinge“ für Lebensmittel (Marthe Schaper)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2020 001 229.5

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. November 2021 unter Mitwirkung des Richters Merzbach als Vorsitzendem sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters Dr. Meiser

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. September 2020 aufgehoben.

GRUR Prax 5/2022(9. März 2022) - BPatG 12.1.2022 – 29 W (pat) 570/19 „MAKE MONDAY SUNDAY“ für Bekleidung nicht eintragungsfähig (Henriette März)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldunq 30 2019 204 219.4

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 12. Januar 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Seyfarth und den Richter k. A. Posselt

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

GRUR Prax 5/2022(9. März 2022) - BPatG 17.1.2022 – 28 W (pat) 549/19 Unterscheidungskraft von Gesellschaftsbezeichnungen (Friedrich Albrecht)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2017 110 535.9

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. Januar 2022 unter Mitwirkung der Richter Schödel und Hermann sowie der Richterin kraft Auftrags Berner

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des DPMA vom 16. November 2018 wird aufgehoben.

GRUR RR 03/2022 - BPatG 21.7.2021 – 25 W (pat) 535/20 Fristversäumnis zur Einzahlung der Beschwerdegebühr während des Lockdowns der Corona-Pandemie – Natura Balance

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2016 207 007

(hier: Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr)

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 21. Juli 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Kriener und der Richterin k. A. Fehlhammer

beschlossen:

1. Der Antrag der Widersprechenden auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde der Widersprechenden gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Februar 2020 gilt als nicht eingelegt.

3. Die von der Widersprechenden verspätet gezahlte Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen.

https://tinyurl.com/5n8jcjak

GRUR 6/2022(16. März 2022) - BGH 14.12.2021 – X ZR 26/20 Festsetzung des Streitwerts in Patentnichtigkeitsverfahren – Nichtigkeitsstreitwert IV

Nichtigkeitsstreitwert IV

GKG § 51 Abs. 1, § 40

a) Für die Festsetzung des Streitwerts im Patentnichtigkeitsverfahren sind Wertänderungen, die nach Erhebung der Klage bzw. Einlegung des Rechtsmittels eingetreten sind, grundsätzlich unerheblich. Zu berücksichtigen sind jedoch Erkenntnisquellen, die zwar erst nach dem maßgeblichen Stichtag zutage getreten sind, aber ein neues Licht auf die Wertverhältnisse an diesem Tag werfen.

b) Wenn in der Berufungsinstanz des Nichtigkeitsverfahrens nicht mehr über den gesamten erstinstanzlichen Streitgegenstand zu entscheiden ist, kann es angezeigt sein, für die zweite Instanz einen niedrigeren Streitwert festzusetzen. Eine solche Reduzierung ist jedoch in der Regel nicht angemessen, wenn die Unterschiede im Streitgegenstand weder für ein anhängiges oder bereits abgeschlossenes Verletzungsverfahren noch für den sonstigen Wert des Streitpatents von erkennbarer Bedeutung sind. 

BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - X ZR 26/20 - Bundespatentgericht

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, den Richter Dr. Grabinski, die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx sowie den Richter Dr. Rensen

beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts wird zurückgewiesen.

GRUR 6/2022(16. März 2022) - BGH 9.12.2021 – I ZR 146/20 Unzulässige Werbung für ärztliche Fernbehandlungen auch nach Gesetzesänderung – Werbung für Fernbehandlung

Werbung für Fernbehandlung

UWG §§ 3a, 8 Abs. 1 Satz 1; HWG § 9; BGB § 630a Abs. 2; MBO-Ä § 7 Abs. 4

a) Der für die Zulässigkeit der Werbung für eine ärztliche Fernbehandlung maßgebliche Begriff der ""allgemein anerkannten fachlichen Standards"" im Sinne von § 9 Satz 2 HWG ist unter Rückgriff auf den entsprechenden Begriff in § 630a Abs. 2 BGB und die dazu mit Blick auf die vom Arzt zu erfüllenden Pflichten aus einem medizinischen Behandlungsvertrag entwickelten Grundsätze auszulegen.

b) Die für einen geltend gemachten Verletzungsunterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr erstreckt sich im Ausgangspunkt auf mit der konkreten Verletzungshandlung identische Verletzungshandlungen. Im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes besteht eine Wiederholungsgefahr darüber hinausgehend für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. In dem Umfang, in dem der geltend gemachte Unterlassungsanspruch über eine zulässige Verallgemeinerung hinausgeht, fehlt es an der erforderlichen Wiederholungsgefahr. Der Unterlassungsanspruch ist in diesem Umfang unbegründet und der Klageantrag insoweit abzuweisen, sofern auch greifbare Anhaltspunkte für eine Erstbegehungsgefahr fehlen.

BGH, Urteil vom 9. Dezember 2021 - I ZR 146/20 - OLG München

LG München I

https://tinyurl.com/4j5mwcx9

GRUR 6/2022(16. März 2022) - BGH 18.11.2021 – I ZR 214/18 Heilmittelwerberecht Unzulässige Werbung einer Versandapotheke mit Gewinnspiel für verschreibungspflichtige Arzneimittel – Gewinnspielwerbung II

Gewinnspielwerbung II

Richtlinie 2001/83/EG Art. 86 Abs. 1; UWG § 3a; HWG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13; AMG § 78 Abs. 1 Satz 1; AMPreisV § 1, § 3; SGB V § 129 Abs. 3 Satz 2 und 3

a) Eine Werbung, die nicht auf ein bestimmtes Arzneimittel abzielt, sondern auf das gesamte Sortiment verschreibungspflichtiger Arzneimittel, das von einer Apotheke angeboten wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Titels VIII der Richtlinie 2001/83/EG (Anschluss an EuGH, Urteil vom 15. Juli 2021 - C-190/20, GRUR 2021, 1325 Rn. 21 und 22 - DocMorris).

b) Der Begriff der ""Werbung für Arzneimittel"" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG stimmt nicht mit dem Begriff der ""Werbung für Arzneimittel"" im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG überein (Aufgabe BGH, Urteil vom 13. März 2008 - I ZR 95/05, GRUR 2008, 1014 Rn. 21 - Amlodipin), sondern geht darüber hinaus und erfasst auch eine Werbung für das gesamte Warensortiment der Apotheke (Festhaltung BGH, Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 163/15, GRUR 2017, 635 Rn. 31 - Freunde werben Freunde; Urteil vom 29. November 2018 - I ZR 237/16, GRUR 2019, 203 Rn. 19 - Versandapotheke; Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 206/17, GRUR 2019, 1071 Rn. 22 - Brötchen-Gutschein).

c) Die Werbung mit der Veranstaltung eines Gewinnspiels zur Förderung des Verkaufs von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln kann sowohl als Ankündigung einer gemäß § 7 Abs. 1 Ergänzt durch Beschluss vom 18. November 2021 Brauer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Satz 1 HWG unzulässigen Werbegabe als auch als Verstoß gegen das Arzneimittelpreisrecht (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AMG, §§ 1, 3 AMPreisV, § 129 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB V) verboten werden.

d) Das Verbot der Veranstaltung eines solchen Gewinnspiels kann auch gegenüber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Versandapotheke verhängt werden, weil es sich dabei nicht um eine nach Art. 34 AEUV verbotene Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit handelt, sondern um eine Verkaufsmodalität, die nicht geeignet ist, den Zugang von Erzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat zum inländischen Markt zu versperren oder stärker zu behindern als für inländische Erzeugnisse (Anschluss an EuGH, Urteil vom 15. Juli 2021 - C-190/20, GRUR 2021, 1325 Rn. 35 - DocMorris, mwN).

BGH, Urteil vom 18. November 2021 - I ZR 214/18 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main" https://tinyurl.com/5t4mf6ry

GRUR 5/2022(2. März 2022) - BGH 14.12.2021 – KZR 23/18 Kartellrechtswidriger Preishöhenmissbrauch – Kabelkanalanlagen II

Kabelkanalanlagen II

GWB § 19 Abs. 2 Nr. 2

Sind die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB erfüllt, kann der dann tatbestandsmäßig vorliegende Missbrauch weder gesetzessystematisch noch nach Sinn und Zweck des § 19 GWB entfallen, weil das diskriminierte Unternehmen den Missbrauch durch eine Kündigung noch vertiefen und sich sodann auf das Regelbeispiel des § 19 Abs. 2 Nr. 4 GWB berufen könnte (Festhaltung BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 2/15, NZKart 2017, 198 - Kabelkanalanlagen).

BGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 - KZR 23/18 - OLG Düsseldorf

 LG Köln

https://tinyurl.com/yvxn5wuu

GRUR RR 02/2022 - BPatG 27.7.2021 – 12 W (pat) 10/16 Neuheit und erfinderische Tätigkeit – Zirkuläres Roaming

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2011 014 394

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juli 2021 unter Mitwirkung des Richters Dr.-Ing. Krüger als Vorsitzender, der Richter Dipl.-Ing. Univ. Richter und Schödel und der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

https://tinyurl.com/msyjc2fc

GRUR RR 02/2022 - BPatG 15.6.2021 – 6 Ni 49/18 (EP) Prüfungsmaßstab der unzulässigen Erweiterung – Dezentrales Leistungserzeugungssystem

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 2 859 650
(DE 60 2013 017 524)

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2021 durch die Richterin Werner M. A. als Vorsitzende, die Richterin Bayer sowie die Richter Dipl.-Ing. Müller, Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt und Dipl.-Ing. Tischler

für Recht erkannt:

I. Das Europäische Patent 2 859 650 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland teilweise für nichtig erklärt, soweit es über folgende Fassung hinausgeht:

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin und ihre Nebenintervenientin ein Drittel und die Beklagte zwei Drittel. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin wie auch der Nebenintervenientin trägt die Beklagte jeweils zwei Drittel. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin und ihre Nebenintervenientin ein Drittel. Im Übrigen tragen die Parteien ihre Kosten jeweils selbst.

IV. Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.