Monday, November 5, 2018

Blatt für PMZ 9/2018 - BGH I ZR 138/16 MarkenG §14 Abs. 2 Nr. 1 (ORTLIEB)

a) Derjenige, der eine Internetseite technisch betreibt und für die dort vorgehaltene  seiteninterne Suchmaschine verantwortlich ist, benutzt Marken als Schlüsselwörter  im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation, wenn er die Auswahl der in  einer Trefferliste angezeigten Suchergebnisse aufgrund einer automatisierten Auswertung des Kundenverhaltens veranlasst und die Anbieter der in den Ergebnislisten angezeigten Waren auf den Inhalt der Trefferliste keinen Einfluss nehmen können.

b) Kann ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer bei  einer Trefferliste, die von einer seiteninternen Suchmaschine nach Eingabe eines mit einer Marke identischen Zeichens als Suchwort erzeugt wird, nicht oder nur schwer erkennen, ob die dort beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Inhaber der Marke oder von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen  Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen, ist die herkunftshinweisende Funktion der Marke beeinträchtigt

BGH, Urteil vom 15. 2. 2018 – I ZR 138/16 (OLG München).

No comments:

Post a Comment

Note: Only a member of this blog may post a comment.