Monday, November 5, 2018

Blatt für PMZ 9/2018 - BGH X ZR 110/17 - PatG §31, §99 Abs. 3 (Akteneinsicht XXIII)


a) Der Widerspruch  einer Partei kann nur  dann dazu führen, dass der  Antragsteller ein berechtigtes  Interesse an der Einsicht in die  Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens  darzulegen hat, wenn die widersprechende  Partei ein eigenes Interesse aufzeigt, das der Einsichtnahme entgegenstehen kann.

b) Das  Interesse  eines Privatgutachters  daran, dass sein Name und  der Umstand, dass er im Auftrag  einer bestimmten Partei tätig geworden  ist, nicht bekannt werden, hat in der Regel hinter dem in § 98 Abs. 3 und § 31 PatG grundsätzlich  für jedermann vorgesehenen Recht auf Akteneinsicht zurückzutreten.

BGH, Beschluss vom 14. 2. 2018 – X ZR 110/17.

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