Monday, November 5, 2018

GRUR 9/2018 - BGH 9.5.18 – I ZB 62/17 Erstattungsfähigkeit tatsächlich angefallener Reisekosten bis zur höchstmöglichen Entfernung im Gerichtsbezirk – Auswärtiger Rechtsanwalt IX



ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1


Ist die Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO, führt dies lediglich dazu, dass die Mehrkosten, die gegenüber der Beauftragung von bezirksansässigen Prozessbevollmächtigten entstanden sind, nicht zu erstatten sind. Tatsächlich angefallene Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts sind deshalb insoweit erstattungsfähig, als sie auch dann entstanden wären, wenn die obsiegende Partei einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte.

BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - I ZB 62/17 - OLG Frankfurt am Main
                                            LG Frankfurt am Main

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