Monday, November 5, 2018

GRUR Prax 16/2018 (3. August 2018) - BGH 19.4.2018 - I ZR 244/16 Angestellter Anrufer muss bei Werbeanruf seine eigene Identität nicht offenlegen (Namensangabe)


BGB § 312a Abs. 1; UWG §§ 3, 3a, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 

Bei einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Verbraucher im Sinne von § 312a Abs. 1 BGB muss nur die Identität des Unternehmers sowie der geschäftliche Zweck offengelegt werden, nicht aber die Identität eines für den Unternehmer anrufenden Mitarbeiters, der selbst nicht Unternehmer ist.
BGH, Urteil vom 19. April 2018 - I ZR 244/16 - OLG Bamberg
                                                                            LG Bayreuth
                                               

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