Der zeitlich bestimmte Editionsvermerk auf einem Firmenprospekt rechtfertigt den Erfahrungssatz und Anscheinsbeweis, dass typischerweise bereits eine Fertigstellung des Prospekts erfolgt ist oder zumindest alsbald erfolgt und dass sich hieran zugleich typischerweise eine jedenfalls alsbaldige Drucklegung und Verteilung bzw. Verbreitung des Prospekts in der Öffentlichkeit anschließt, jedenfalls innerhalb eines Zeitraums von mehr als sechs Monaten ab Editionsdatum (Fortführung BPatGE 32, 109 = BIPMZ 1991, 349).
BPatG, Urteil vom 4. 6. 2019 – 4 Ni 71/17 (EP) sowie Berichtigungsurteil vom 12. 9. 2019 – 4 Ni 71/17 (EP)
https://tinyurl.com/th8jsbu
No comments:
Post a Comment
Note: Only a member of this blog may post a comment.