Friday, June 5, 2020

GRUR 03/2020 - BGH 28.11.19 – I ZR 23/19 Vertrieb von Batterien ohne erforderliche Anzeige gegenüber Umweltbundesamt – Pflichten des Batterieherstellers

Pflichten des Batterieherstellers

 UWG §§ 3a, 8 Abs. 3 Nr. 1; BattG § 4 Abs. 1 Satz 1

a) Das in § 4 Abs. 1 Satz 1 BattG geregelte Verbot des Vertriebs von Batterien ohne vorangegangene Anzeige gegenüber dem Umweltbundesamt stellt eine dem Schutz der Mitbewerber dienende Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG dar.

 b) Eine im Zeitpunkt der Verletzungshandlung gegebene Anspruchsberechtigung des Mitbewerbers gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG besteht nicht mehr, wenn der Mitbewerber die unternehmerische Tätigkeit, die diese Anspruchsberechtigung zunächst begründet hatte, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aufgegeben hat. Es reicht insoweit nicht aus, dass der (frühere) Mitbewerber in einem solchen Fall immerhin noch als mindestens potentieller Wettbewerber auf dem Markt anzusehen ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 10. März 2016 - I ZR 183/14, GRUR 2016, 1187 Rn. 16 - Stirnlampen, mwN).

BGH, Urteil vom 28. November 2019 - I ZR 23/19 - OLG Stuttgart LG Stuttgart

https://tinyurl.com/yb99bpzd

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