Wednesday, June 10, 2020

GRUR Prax 07/2020(2. April 2020) - BPatG 10.1.2020 - 29 W (pat) 41/17 Handel mit Eigenwaren stellt keine „Dienstleistung“ im markenrechtlichen Sinne dar (Kathrin Mandel)

Carrera

Der Schutzumfang der Einzelhandelsdienstleistungsmarke erstreckt sich nicht auf den (Online)Handel mit Eigenwaren bzw. ausschließlich mit Waren des eigenen Lizenzgebers. Die spezifische Tätigkeit des Einzelhändlers besteht vielmehr in der durch die Maßnahmen der Präsentation einschließlich Beratung bewirkten Erleichterung des Verkaufs von aus fremder Produktion stammenden Waren, nicht im Verkauf selbst. Der Verkauf von Eigenware ist keine Dienstleistung im Sinne der Klasse 35; er wird vielmehr von der Warenmarke umfasst.

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