GRUR Prax 16-17/2021(18. August 2021) - BGH 1.7.2021 - I ZB 31/20 EuGH-Vorlage zur Sichtbarkeit von Bauelementen komplexer Erzeugnisse

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Richtlinie 98/71/EG Art. 3 Abs. 3 und 4; DesignG § 1 Nr. 4, § 4

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 3 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. EG L 289 vom 28. Oktober 1998, S. 28) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist ein Bauelement, das ein Muster verkörpert, bereits dann ""sichtbar"" im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 98/71/EG, wenn es objektiv möglich ist, das Design in eingebautem Zustand des Bauelements erkennen zu können, oder kommt es auf die Sichtbarkeit unter bestimmten Nutzungsbedingungen oder aus einer bestimmten Betrachterperspektive an?

2. Wenn Frage 1 dahin zu beantworten ist, dass die Sichtbarkeit unter bestimmten Nutzungsbedingungen oder aus einer bestimmten Betrachterperspektive maßgeblich ist:

a) Kommt es für die Beurteilung der ""bestimmungsgemäßen Verwendung"" eines komplexen Erzeugnisses durch den Endbenutzer im Sinne von Art. 3 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 98/71/EG auf den vom Hersteller des Bauelements oder des komplexen Erzeugnisses intendierten Verwendungszweck oder die übliche Verwendung des komplexen Erzeugnisses durch den Endbenutzer an?

b) Nach welchen Kriterien ist zu beurteilen, ob die Verwendung eines komplexen Erzeugnisses durch den Endbenutzer ""bestimmungsgemäß"" im Sinne von Art. 3 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 98/71/EG ist?

BGH, Beschluss vom 1. Juli 2021 - I ZB 31/20 - Bundespatentgericht

https://tinyurl.com/cwhxdtx3

GRUR Prax 16-17/2021(18. August 2021) - BGH 18.5.2021 - X ZR 23/19 Keine Berufungsrücknahme gegenüber einzelnen Nichtigkeitsklägern

Funkzellenzuteilung

PatG § 110; ZPO § 62, § 516

a) Im Patentnichtigkeitsverfahren kann der Beklagte ein zu seinen Ungunsten ergangenes Urteil mit der Berufung nur einheitlich gegen alle Kläger angreifen; eine nur gegenüber einzelnen Klägern erklärte Berufung ist unzulässig (Bestätigung von BGH, Urteil vom 9. Januar 1957 - IV ZR 259/56, BGHZ 23, 73 = NJW 1957, 537, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 45/11, NJW 2012, 1224 Rn. 9).

b) Die Erklärung, eine gegenüber mehreren notwendigen Streitgenossen wirksam eingelegte Berufung werde gegenüber einzelnen dieser Streitgenossen zurückgenommen und im Hinblick auf die übrigen fortgeführt, ist im Zweifel dahin auszulegen, dass die Berufung gegen alle Streitgenossen fortgeführt werden soll.

BGH, Urteil vom 18. Mai 2021 - X ZR 23/19 - Bundespatentgericht

GRUR Prax 16-17/2021(18. August 2021) - BGH 8.6.2021 - X ZR 47/19 Haftung eines Herstellers mit Sitz im Ausland für Verhalten Dritter

Ultraschallwandler

PatG § 139 Abs. 2, § 140a Abs. 3 Satz 1

a) Hat ein im Ausland ansässiger Hersteller einen ebenfalls im Ausland ansässigen Abnehmer mit Erzeugnissen beliefert, obwohl konkrete Anhaltspunkte es als naheliegend erscheinen ließen, dass der Abnehmer die gelieferte Ware trotz dort bestehenden Patentschutzes im Inland anbieten oder in Verkehr bringen wird, bestehen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und

Schadensersatz in Bezug auf andere Abnehmer nur insoweit, als in Bezug auf diese dieselben charakteristischen Umstände vorliegen, die die Rechtswidrigkeit der Lieferung an den einen Abnehmer begründen.

b) Diese Umstände sind im Klageantrag oder in der Klagebegründung sowie in einem der Klage stattgebenden Urteil oder dessen Gründen konkret zu umschreiben (Fortführung von BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - X ZR 120/15, BGHZ 215, 89 Rn. 62 ff. - Abdichtsystem).

BGH, Urteil vom 8. Juni 2021 - X ZR 47/19 - OLG Hamburg

LG Hamburg

https://tinyurl.com/htw5cdnz

GRUR Prax 16-17/2021(18. August 2021) - BPatG 30.3.2021 - 29 W (pat) 9/18 Keine Unterscheidungskraft eines zur Oberflächengestaltung von Produkten geeigneten Bildzeichens

In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2016 016 036.1

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 30. März 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Akintche und die Richterin Seyfarth

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Februar 2017 und vom 2. Februar 2018 aufgehoben, soweit die Anmeldung bezüglich der Waren

Klasse 20: Knochen, Horn, Elfenbein, Fischbein oder Perlmutter in rohem Zustand; Schildpatt; Meerschaum; Bernstein,

Klasse 21: rohes Glas; 

zurückgewiesen worden ist.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

GRUR Prax 16-17/2021(18. August 2021) - BPatG 17.5.2021 - 29 W (pat) 513/20 Klangliche Verwechslungsgefahr zwischen paq und PAX

In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2018 223 650

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. Mai 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Akintche und die Richterin Lachenmayr-Nikolaou

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. September 2019 aufgehoben. Wegen des Widerspruchs aus der Marke 30 2016 008 419 wird die Löschung der Marke 30 2018 223 650 im beantragten Umfang, nämlich für die Waren der

Klasse 18: Aktenmappen [Aktentaschen]; Aktentaschen und Aktenmappen; Babytragebeutel; Babytragen [Schlingen oder Gurte]; Brieftaschen; Büchertaschen; Campingtaschen; Dokumentenmappen, Aktentaschen; Einkaufstaschen; Einkaufstaschen aus Leinen; Geldbörsen; Gepäck; Gepäckanhänger; Handtaschen, Geldbörsen und Brieftaschen; Leichtathletik-Taschen; Matchsäcke; Modehandtaschen; Regenschirme; Rucksäcke; Schlüsseletuis; Schuhtaschen; Taillentaschen; Taschen für Bekleidung; Taschen für Sportbekleidung;

Klasse 25: Anzughosen; Arbeitskleidung; Athletiksportschuhe; Babyausstattung [Bekleidungsstücke]; Babywäsche; Bademäntel; Bandanas; Bandanas [Tücher für Bekleidungszwecke]; Bedruckte T-Shirts; Bekleidungsstücke; Capes; Freizeitjacken; Freizeitkleidung; Freizeitschuhe; Freizeitschuhwaren; Funktionsunterwäsche; Fußballhemden; Geldgürtel [Bekleidung]; Gürtel [Bekleidung];
Halbsocken; Halstücher; Handschuhe [Bekleidung]; Hauben; Hausschuhe; Herrenstrümpfe; Hoodies [Kapuzenpullover];bJapanische Kimonos; Jeanshosen; Jogginghosen; Kapuzenpullover; Kapuzensweatshirts; Kleider; Kopfbedeckungen; Kopftücher; Käppchen [Kopfbedeckungen], 

angeordnet.

GRUR Prax 15/2021(28. Juli 2021) - BGH 10.2.2021 - KZR 94/18 Pauschalierter Kartellschadensersatz in AGB zulässig

KZR 94/18

Verkündet am:
10. Februar 2021
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt und die Richterin Dr. Rombach 
für Recht erkannt:

Auf die Revision wird das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. August 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

GRUR 08/2021 - BGH 11.5.21 – X ZR 23/21 Keine Erhöhung des Streitwerts bei standardessenziellem Streitpatent – Nichtigkeitsstreitwert III

Nichtigkeitsstreitwert III

GKG § 51 Abs. 1

Der Umstand, dass das Streitpatent als standardessentiell angesehen wird, vermag es für sich gesehen nicht zu rechtfertigen, den Streitwert des Patentnichtigkeitsverfahrens auf einen Betrag festzusetzen, der den Streitwert der auf dieses Patent gestützten Verletzungsprozesse um mehr als ein Viertel übersteigt (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 12. April 2011 - X ZR 28/09, GRUR 2011, 757 - Nichtigkeitsstreitwert I).

BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - X ZR 23/21 - Bundespatentgericht

GRUR 08/2021 - BGH 27.4.21 – VI ZR 166/19 Keine Wiederholungsgefahr wegen rechtlich unmöglicher Wiederholung – Redaktionsschwanz

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 1004 Abs. 1 Satz 2

Zur Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Veröffentlichung einer redaktionellen Anmerkung zu einer Gegendarstellung (sogenannter Redaktionsschwanz).

BGH, Urteil vom 27. April 2021 - VI ZR 166/19 - OLG Hamburg
 LG Hamburg

GRUR 08/2021 - BGH 20.4.21 – X ZR 40/19 Heranziehen eines Designs als Ausgangspunkt für technische Überlegungen – Zahnimplantat

Zahnimplantat

EPÜ Art. 54 Abs. 2, Art. 56

Im Einzelfall kann Anlass bestehen, bildliche Darstellungen eines eingetragenen Designs als Ausgangspunkt für technische Überlegungen heranzuziehen.

BGH, Urteil vom 20. April 2021 - X ZR 40/19 - Bundespatentgericht

CR online 08/2021 - EuGH v. 17.6.2021 - C-58/20, EuGH: Befreiung von Mehrwertsteuer durch Nutzungsrechteinräumung an Software für Risikomanagement und Performancemessung

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass von Dritten an Sondervermögen-Verwaltungsgesellschaften erbrachte Dienstleistungen wie steuerliche Arbeiten, die die Besteuerung der Fondseinkünfte der Anteilinhaber gemäß dem nationalen Recht sicherstellen, und die Einräumung eines Nutzungsrechts an Software, die ausschließlich der Durchführung von für das Risikomanagement und die Performancemessung wesentlichen Berechnungen dient, unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung fallen, wenn sie eine enge Verbindung mit der Verwaltung von Sondervermögen aufweisen und ausschließlich für die Zwecke der Verwaltung von Sondervermögen erbracht werden, auch wenn sie nicht vollständig ausgelagert sind.

https://tinyurl.com/7hmknfmb