Der IP-Rechts-Berater 04/2022 - EuGH v. 20.1.2022 - C-90/20 / Brandi-Dohrn, Anselm, Vertragsstrafen aus Unterlassungsverträgen umsatzsteuerpflichtig?

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die Kontrollgebühren, die eine mit dem Betrieb privater Parkplätze betraute Gesellschaft des Privatrechts in dem Fall erhebt, dass Kraftfahrer die allgemeinen Nutzungsbedingungen für diese Parkplätze nicht beachten, als Gegenleistung für eine Dienstleistung anzusehen sind, die im Sinne dieser Bestimmung gegen Entgelt erbracht wird und als solche der Mehrwertsteuer unterliegt.

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GRUR Prax 8/2022(20. April 2022) - BGH 27.1.2022 – III ZR 4/21 Keine generelle Klarnamenpflicht auf Facebook

UKlaG § 1, § 11 Satz 1

Der von einem Unterlassungsurteil im Verbandsklageverfahren ausgehenden Bindungswirkung für den Individualprozess steht eine spätere Gesetzesänderung nicht entgegen, soweit in dem Individualprozess die Wirksamkeit einer Bestimmung im Streit steht, die vor dieser Gesetzesänderung in den Vertrag einbezogen worden ist.

BGH, Urteil vom 27. Januar 2022 - III ZR 4/21 - OLG München

 LG Ingolstadt

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GRUR Prax 8/2022(20. April 2022) - BGH 27.1.2022 – III ZR 3/21 Unzulässigkeit der Facebook Klarnamenpflicht

Klarnamenpflicht, Facebook

BGB § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 (A., Bd.); TMG § 13 Abs. 6 Satz 1 aF; Richtlinie
95/46/EG Art. 6 und 7

a) Zeitlicher Bezugspunkt für die Frage, ob eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist, ist im Individualprozess der Zeitpunkt, zu dem die Bestimmung in den jeweiligen Vertrag einbezogen worden ist. Wurde der Vertragspartner des Verwenders durch die Bestimmung zu diesem Zeitpunkt unangemessen benachteiligt, ist sie von Anfang an als unwirksam anzusehen und kann nicht nachträglich Wirksamkeit erlangen (Anschluss an BGH, Urteil vom 3. November 1999 - VIII ZR 269/98).

b) Der bis zum 30. November 2021 geltende § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG, wonach der Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, ist mit der Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 (Datenschutz-Richtlinie) vereinbar.

c) Bei einer vor Geltung der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 (Datenschutz-Grundverordnung) in einen Vertrag über die Nutzung eines sozialen Netzwerks einbezogenen Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters, nach welcher der Vertragspartner abweichend von § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG bei der Nutzung des Netzwerks den im täglichen Leben gebrauchten
Namen zu verwenden hat, ist im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzunehmen.

BGH, Urteil vom 27. Januar 2022 - III ZR 3/21 - OLG München
 LG Traunstein

GRUR Prax 8/2022(20. April 2022) - BPatG 29.9.2021 – 3 Ni 12/20 Aussetzung von Verletzungsprozessen im Hinblick auf Hinweise durch das BPatG (Friedrich Albrecht)

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 2 305 255
(DE 602 43 587)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2021 durch den Richter Schwarz als Vorsitzenden, die Richterinnen Werner und Dipl.-Chem. Dr. Münzberg, den Richter Dipl.-Chem. Dr. Jäger sowie die Richterin Dipl.-Chem. Dr. Wagner

f ü r R e c h t e r k a n n t :

I. Das europäische Patent 2 305 255 wird im Umfang des Patentanspruchs 12 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

GRUR Prax 8/2022(20. April 2022) - BGH 14.12.2021 – X ZR 107/19 Keine Neuheit bei Verwendung eines Wirkstoffes auch zur Prävention einer Krankheit (Thorsten Beyerlein)

Präventive Antibiotikabehandlung

EPÜ Art. 52 Abs. 2 Buchst. a, Art. 54 Abs. 1

Der Einsatz eines Wirkstoffs zur Prävention einer Krankheit, die sich noch nicht manifestiert hat, ist nicht neu, wenn die Kriterien, an deren Vorliegen das Patent die erfindungsgemäße Präventionswirkung knüpft, bereits im Stand der Technik als Kriterien für die Verabreichung des Wirkstoffs herangezogen worden sind, und weder eine neue Art und Weise der Wirkstoffgabe gelehrt noch eine Patientengruppe als erfolgreich behandelbar aufgezeigt wird, die mit dem Wirkstoff bislang nicht behandelt worden ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - X ZR 68/08, GRUR 2011, 999 - Memantin).

BGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 - X ZR 107/19 - Bundespatentgericht

GRUR Prax 7/2022(6. April 2022) - BPatG 27.1.2022 – 35 W (pat) 1/20 Keine Streitgenossenschaft bei isolierter Kostenentscheidung (Christof Augenstein/Carsten Plaga)

B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2008 018 014
(hier: Kostenauferlegung)

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. Januar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Metternich sowie den Richter Eisenrauch und die Richterin Bayer

beschlossen:

1. Der Beitritt der Nebenintervenientin als notwendige Streitgenossin wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin zu tragen. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten hat die Nebenintervenientin zu tragen.

GRUR Prax 7/2022(6. April 2022) - BGH 10.2.2022 – I ZR 38/21 Vorlagefrage: Ist eine Zufriedenheitsgarantie eine Garantie? (Jens Schulze zur Wiesche)

Zufriedenheitsgarantie

Richtlinie 2011/83/EU Art. 2 Nr. 14, Richtlinie (EU) 2019/771 Art. 2 Nr. 12 Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22. November 2011, S. 64) sowie zur Auslegung von Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22. Mai 2019, S. 28) in der berichtigten Fassung (ABl. L 305 vom 26. November 2019, S. 66) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Kann eine andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderung im Sinne von Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83/EU und eine andere nicht mit der Vertragsmäßigkeit verbundene Anforderung im Sinne von Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 vorliegen, wenn die Verpflichtung des Garantiegebers an in der Person des Verbrauchers liegende Umstände, insbesondere an seine subjektive Haltung zur Kaufsache (hier: die in das Belieben des Verbrauchers gestellte Zufriedenheit mit der Kaufsache) anknüpft, ohne dass diese persönlichen Umstände mit dem Zustand oder den Merkmalen der Kaufsache zusammenhängen müssen?

2. Für den Fall, dass Frage 1 bejaht wird: Muss das Fehlen von Anforderungen, die sich auf in der Person des Verbrauchers liegende Umstände (hier: seine Zufriedenheit mit den erworbenen Waren) gründen, anhand objektiver Umstände feststellbar sein?

BGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZR 38/21 - OLG München

 LG München I

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GRUR Prax 7/2022(6. April 2022) - BPatG 24.11.2021 – 25 W (pat) 36/20 Fehlende Inlandsvertretervollmacht (Friedrich Albrecht)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2013 042 587 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 24. November 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein,
der Richterin Kriener sowie der Richterin k. A. Fehlhammer

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patentund Markenamts vom 29. Juli 2019 und vom 26. Mai 2020 aufgehoben.

2. Der Widerspruch aus der Marke … wird als unzulässig verworfen.

3. Die Widersprechende trägt die Kosten des Widerspruchs- und Erinnerungsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sowie des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundespatentgericht.

GRUR 9/2022(30. April 2022) - BGH 24.2.2022 – I ZR 2/21 Medienrecht Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Kunstfreiheit bei einer „Tribute-Show“ – Tina Turner

Tina Turner

KUG § 22 Satz 1, § 23 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4, Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1, Abs. 2 Ah, Bf, G, § 1004 Abs. 1 Satz 2

a) Wird eine Person durch eine andere Person dargestellt, ist die Darstellung (erst) dann als Bildnis der dargestellten Person anzusehen, wenn der täuschend echte Eindruck erweckt wird, es handele sich um die dargestellte Person selbst, wie dies etwa bei dem Einsatz eines Doppelgängers oder ""look-alike"" oder einer nachgestellten berühmten Szene oder Fotografie der Fall sein kann (Fortführung von BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 226/97, GRUR 2000, 715, 716 f. [juris Rn. 21] = WRP 2000, 754 - Der blaue Engel; Urteil vom 18. Mai 2021 - VI ZR 441/19, GRUR 2021, 1222 Rn. 22 bis 27 mwN). Dabei reicht es aus, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Publikums glaubt, es handele sich um die dargestellte Person.

b) In einem solchen Fall kann sich allenfalls die tatsächlich, nicht aber die vermeintlich abgebildete Person darauf berufen, dass es sich um ein auf Bestellung angefertigtes Bildnis im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG handelt. Nur zwischen der tatsächlich abgebildeten Person und dem Künstler kann durch die Umstände bei der Entstehung der Abbildung ein Vertrauensverhältnis entstehen, das der Verbreitung oder Schaustellung des Bildnisses für ein höheres Interesse der Kunst entgegensteht.

c) Die Werbung für eine Show, in der Lieder einer prominenten Sängerin von einer ihr täuschend ähnlich sehenden Darstellerin nachgesungen werden, mit einem Bildnis der Darstellerin, das den täuschend echten Eindruck erweckt, es handele sich um die prominente Sängerin selbst, ist grundsätzlich von der Kunstfreiheit gedeckt. Ein nicht gerechtfertigter Eingriff in den vermögenswerten Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des prominenten Originals ist mit der Werbung für eine solche Tribute-Show allerdings dann verbunden, wenn der unzutreffende Eindruck erweckt wird, das prominente Original unterstütze sie oder wirke sogar an ihr mit.

BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 2/21 - OLG Köln
LG Köln

GRUR 9/2022(30. April 2022) - BGH 27.1.2022 – I ZR 7/21 Selbstständiger Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten – Selbstständiger Erstattungsanspruch

UWG § 12 Abs. 1 Satz 2 aF; BGB § 362 Abs. 1

Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist kein im Verhältnis zum Unterlassungsanspruch unselbständiger Nebenanspruch, der als solcher das Schicksal des Hauptanspruchs teilt. Der Anspruch ist nur insofern unselbständig, als er dann nicht entsteht, wenn im Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung kein Unterlassungsanspruch (mehr) besteht und die Abmahnung daher unberechtigt ist. Der beim Vorliegen eines Unterlassungsanspruchs entstandene Erstattungsanspruch besteht dagegen alsdann unabhängig davon fort, ob der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch fortbesteht (Fortführung BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 17/18, GRUR 2021, 752 Rn. 34 = WRP 2021, 746 - Berechtigte Gegenabmahnung).

BGH, Urteil vom 27. Januar 2022 - I ZR 7/21 - LG Berlin
Kammergericht

GRUR 8/2022(15. April 2022) - BGH 15.2.2022 – VI ZR 692/20 Kein allgemeines Gleichbehandlungsgebot zwischen Premiumund Basis-Profilen – Ärztebewertung VI

DS-GVO Art. 17 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Buchst. f
DS-GVO Art. 82 Abs. 2; BayDSG Art. 38 Abs. 1

a) Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Löschung von personenbezogenen Daten in einem Arztsuche- und -bewertungsportal im Internet (www.jameda.de).

b) Zum sogenannten ""Medienprivileg"" im Sinne des Art. 38 Abs. 1 BayDSG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 DS-GVO.

BGH, Urteil vom 15. Februar 2022 - VI ZR 692/20 - OLG Frankfurt a.M.
 LG Hanau

GRUR 8/2022(15. April 2022) - EuGH 24.3.2022 – C-533/20 Keine Pflicht zur Angabe von Vitaminverbindungen in Zutatenverzeichnis – Upfield Hungary

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:

Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission ist unter Berücksichtigung insbesondere ihres Art. 18 Abs. 2 dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass einem Lebensmittel ein Vitamin zugesetzt wurde, das Zutatenverzeichnis dieses Lebensmittels über die Angabe der Bezeichnung dieses Vitamins hinaus nicht auch die Angabe der Bezeichnung der verwendeten Vitaminverbindung enthalten muss.

GRUR 8/2022(15. April 2022) - EuGH 10.3.2022 – C-183/21 Darlegung- und Beweislast im Verfallsverfahren und entgegenstehende nationale Regelung – Maxxus/Globus

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 19 der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass er einer Verfahrensregel eines Mitgliedstaats entgegensteht, die in einem Verfahren über den Antrag auf Erklärung des Verfalls einer Marke wegen Nichtbenutzung die klagende Partei verpflichtet, eine Recherche am Markt über die mögliche Benutzung dieser Marke durch ihren Inhaber vorzunehmen und hierzu, soweit möglich, zur Stützung ihrer Klage substantiiert vorzutragen.

GRUR 8/2022(15. April 2022) - EuGH 24.3.2022 – C-433/20 Vergütungspflicht für gespeicherte Privatkopien geschützter Werke in der Cloud – Austro-Mechana/Strato (m. Anm. Martin Schaefer, S. 563)

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass der Ausdruck „Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern“ im Sinne dieser Bestimmung die Erstellung von Sicherungskopien urheberrechtlich geschützter Werke zu privaten Zwecken auf einem Server umfasst, auf dem der Anbieter von Cloud-Computing-Dienstleistungen einem Nutzer Speicherplatz zur Verfügung stellt.

2.      Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er der Umsetzung der Ausnahme im Sinne dieser Bestimmung durch eine nationale Regelung, nach der die Anbieter von Dienstleistungen der Speicherung im Rahmen des Cloud-Computing keinen gerechten Ausgleich für Sicherungskopien leisten müssen, die natürliche Personen, die diese Dienste nutzen, ohne Erlaubnis von urheberrechtlich geschützten Werken zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke erstellen, nicht entgegensteht, sofern diese Regelung die Zahlung eines gerechten Ausgleichs an die Rechtsinhaber vorsieht.

GRUR 8/2022(15. April 2022) - BGH 14.12.2021 – X ZR 109/19 Keine ursprüngliche Offenbarung bei fehlenden Hinweisen auf weitere vorteilhafte Wertebereiche – Procalcitonin-Schwellenwert

Procalcitonin-Schwellenwert

EPÜ Art. 138 Abs. 1 Buchst. c; PatG § 21 Abs. 1 Nr. 4

Eine Patentanmeldung, die Schutz für ein Verfahren zur Diagnose einer bestimmten Erkrankung mit Hilfe eines bestimmten Stoffs als Marker beansprucht und als bevorzugte Ausführungsform die Heranziehung von Schwellenwerten aus einem bestimmten Bereich benennt, bildet keine ausreichende Offenbarungsgrundlage für ein Patent, das einen deutlich weiteren Bereich beansprucht, wenn die Anmeldung keine Hinweise darauf enthält, welche Wertebereiche neben dem als bevorzugt angeführten ebenfalls als vorteilhaft in Betracht kommen.

BGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 - X ZR 109/19 - Bundespatentgericht

GRUR 8/2022(15. April 2022) - BGH 18.1.2022 – X ZR 14/20 Keine inhaltsgleiche Vorveröffentlichung durch Gespräch im Rahmen eines Treffens einer ETSI-Arbeitsgruppe – CQI-Bericht

CQI-Bericht

EPÜ Art. 54 Abs. 2

Dokumente und Informationen, die den Teilnehmern eines Treffens einer Arbeitsgruppe des European Telecommunication Standards Institute (ETSI) in einer förmlichen Sitzung präsentiert werden, sind in der Regel der Öffentlichkeit zugänglich. Äußert sich dagegen ein Teilnehmer eines solchen Treffens außerhalb einer Sitzung im Gespräch mit anderen Teilnehmern zu technischen Sachverhalten, muss er regelmäßig nicht damit rechnen, dass diese Informationen einem nicht begrenzten Kreis von Personen zugänglich werden.

BGH, Urteil vom 18. Januar 2022 - X ZR 14/20 - Bundespatentgericht

GRUR Prax 6/2022(23. März 2022) - BGH 13.1.2022 – I ZR 35/21 Kommerzielle Kommunikation von Influencerbeiträgen bei Gegenleistung

Influencer III

Richtlinie 2000/31/EG Art. 2 Buchst. f, Art. 6 Buchst. a; Richtlinie 2010/13/EU Art. 11; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 und 4, § 5a Abs. 6, § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2; TMG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Satz 1 Nr. 1 und 5, § 6 Abs. 1 Nr. 1; RStV § 58 Abs. 1 Satz 1; MStV § 22 Abs. 1 Satz 1

Fördert eine Influencerin durch einen Bericht über Waren oder Dienstleistungen in sozialen Medien (hier: Instagram) den Absatz eines fremden Unternehmens, so handelt es sich um kommerzielle Kommunikation im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 5 Buchst. b TMG und Werbung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 7 RStV und § 2 Abs. 2 Nr. 7 MStV, wenn ihr die Waren oder Dienstleistungen von dem durch den Bericht begünstigten Unternehmen kostenlos zur Verfügung gestellt wurden (Fortführung von BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 90/20, GRUR 2021, 1400 = WRP 2021, 1415 - Influencer I; Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 125/20, GRUR 2021, 1414 = WRP 2021, 1429 - Influencer II).

BGH, Urteil vom 13. Januar 2022 - I ZR 35/21 - OLG Köln
 LG Köln

GRUR Prax 6/2022(23. März 2022) - BVerwG 28.10.2021 – 10 C 5.20 Medienrecht Nur einfachrechtliche Auskunftsansprüche gegen den Bundesrechnungshof

Leitsätze:

1. § 96 Abs. 4 BHO regelt Informationszugangsansprüche gegen den Bundesrechnungshof in Bezug auf dessen Prüfungs- und Beratungstätigkeit auch im Verhältnis zu Presseangehörigen abschließend.
2. Bei Informationsbegehren von Presseangehörigen ist das dem Bundesrechnungshof in § 96 Abs. 4 Satz 1 BHO eröffnete Ermessen grundsätzlich auf null reduziert, sofern nicht im Einzelfall ein überwiegendes privates oder öffentliches Vertraulichkeitsinteresse dem Informationszugang entgegensteht.
3. Abschließend festgestellte Prüfungsergebnisse im Sinne von § 96 Abs. 4 Satz 1 BHO sind neben abschließenden Prüfungsmitteilungen nach § 35 PO-BRH insbesondere auch Prüfungsmitteilungen nach § 31 PO-BRH, sofern sie ihrem Inhalt nach abschließenden Charakter haben.

GRUR Prax 6/2022(23. März 2022) - BPatG 2.12.2021 – 30 W (pat) 50/20 Verwechslungsgefahr zwischen „CREE“ und „CRETEC“ für Waren der Optoelektronik

BESCHLUSS

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2017 223 999

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 2. Dezember 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters Merzbach

beschlossen:

I. Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. April 2018 und vom 2. September 2020 insoweit aufgehoben, als mit diesen der Widerspruch aus der Unionsmarke 009 564 477 in Bezug auf die von der angegriffenen Marke 30 2017 223 999 beanspruchten Waren

„Klasse 9: Elektronische Vorschaltgeräte für LED-Leuchten und Beleuchtungskörper; Laser für wissenschaftliche Zwecke; LEDAnzeigen; LED-Mikroskope; LED-Monitore; LEDPositionssensoren; LED Treiber; Leuchtdioden [LED]- Fernsehgeräte; Modelle für wissenschaftliche Laborversuche; Monitore [Bildschirme]; OLED-Anzeigetafeln [organische LEDAnzeigetafeln];

Klasse 11: Beleuchtungsgeräte mit Leuchtdioden [LEDs]; Flammenlose Leuchtdioden [LED]-Kerzen; LEDBeleuchtungsanlagen; LED-Leuchten; LED-Leuchtstreifen; LEDLichtmaschinen; LED Sicherheitslampen; LEDStimmungsleuchten; LED-Taschenlampen; LEDUnterwasserbeleuchtungen; Leuchtdioden [LED]- Beleuchtungsanlagen“ 

zurückgewiesen worden ist.

II. Wegen des Widerspruchs aus der Unionsmarke 009 564 477 wird die Löschung der Marke 30 2017 223 999 auch für die in Ziff. I. benannten Waren angeordnet. 

GRUR Prax 6/2022(23. März 2022) - BPatG 16.12.2021 – 30 W (pat) 44/20 Bedeutung der Gemeinsamkeit eines beschreibenden Motivs bei Bildmarken für Zeichenähnlichkeit

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2016 100 100

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters Dr. Meiser

beschlossen:

I. Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag des Markeninhabers, der Widersprechenden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.