Friday, April 17, 2020

GRUR 02/2020 - EuGH 19.12.19 – C-176/18 Auslegung des Begriffs „Verwendung von Sortenbestandteilen der geschützten Sorte ohne Zustimmung“ – CVVP/Adolfo Juan Martínez Sanchís


Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 13 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz ist dahin auszulegen, dass die Tätigkeit des Anbaus einer geschützten Sorte und der Ernte ihrer nicht als Vermehrungsgut verwendbaren Früchte der Zustimmung des Inhabers des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für diese Pflanzensorte bedarf, sofern die in Art. 13 Abs. 3 der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2100/94 ist dahin auszulegen, dass die nicht als Vermehrungsgut verwendbaren Früchte einer Pflanzensorte nicht als dadurch gewonnen angesehen werden können, dass im Sinne dieser Bestimmung „Sortenbestandteile [dieser Pflanzensorte] ohne Zustimmung verwendet wurden“, wenn diese Sortenbestandteile in der Zeit zwischen der Bekanntmachung des Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz für diese Pflanzensorte und dessen Erteilung von einer Baumschule vermehrt und an einen Landwirt verkauft worden sind. Wurden diese Sortenbestandteile nach Erteilung dieses Schutzes ohne Zustimmung des Schutzinhabers vermehrt und verkauft, kann der Schutzinhaber sein Recht nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 der Verordnung in Bezug auf die Früchte geltend machen, es sei denn, er hatte hinreichend Gelegenheit, sein Recht im Zusammenhang mit diesen Sortenbestandteilen geltend zu machen.

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