GRUR RR 05/2021 - BPatG 24.9.2020 – 30 W (pat) 507/19 Unterscheidungskräftiges Wortzeichen aufgrund konkreter Schreibweise – AGEID

In der Beschwerdesache 

betreffend die Markenanmeldung 30 2017 110 082.9

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. September 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, der Richterin Akintche und des Richters Dr. Meiser

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
24. Januar 2019 aufgehoben.

GRUR Prax 10/2021 (19. Mai 2021) - BPatG 15.3.2021 - 26 W (pat) 12/20 Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen alle Nebenentscheidungen

In der Beschwerdesache 

betreffend die Marke 30 2016 209 650

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 15. März 2021 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Richter Kätker und Dr. von Hartz

beschlossen:

1. Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. November 2017 und 8. Juni 2018 sind wirkungslos.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

https://tinyurl.com/ysyr3cnd

GRUR Prax 10/2021 (19. Mai 2021) - BGH 25.3.2021 - I ZR 203/19 Zulässigkeit von Entgelten für PayPal oder Sofortüberweisung im Online-Handel

Nutzungsentgelt für bargeldlose Zahlungen

UWG §§ 8, 3, 3a; BGB § 270a

a) Die Bestimmung des § 270a BGB stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG dar, deren Verletzung geeignet ist, die Interessen von Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

b) Eine Vereinbarung, die den Schuldner bei Wahl der Zahlungsmittel ""Sofortüberweisung"" oder ""PayPal"" zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet, verstößt nicht gegen § 270a BGB, wenn das Entgelt allein für die Nutzung dieser Zahlungsmittel und nicht für eine damit im Zusammenhang stehende Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Zahlungskarte im Sinne von § 270a BGB vereinbart wird.

BGH, Urteil vom 25. März 2021 - I ZR 203/19 - OLG München

 LG München I

https://tinyurl.com/7byd9vya

GRUR Prax 9/2021(5. Mai 2021) - EuGH 17.3.2021 - C-64/20 Pflicht zur Abhilfe bei Unionsrechtsverletzung trotz bevorstehender Rechtsänderung

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 288 AEUV ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein nationales Gericht, das im Rahmen eines hierfür im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahrens feststellt, dass der Mitgliedstaat, dem es angehört, seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel in der durch die Richtlinie 2004/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 geänderten Fassung nicht nachgekommen ist, eine gerichtliche Feststellung, dass der Mitgliedstaat die Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat und zur Abhilfe verpflichtet ist, mit der Begründung verweigert, dass seiner Ansicht nach die nationalen Rechtsvorschriften mit der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG, die diese Richtlinie aufhebt und am 28. Januar 2022 in Kraft tritt, vereinbar sind.

https://tinyurl.com/b7dpzp35

GRUR Prax 9/2021(5. Mai 2021) - BGH 21.1.2021 - I ZR 17/18 Gegenabmahnung mit Vergleichsangebot nicht rechtsmissbräuchlich

Berechtigte Gegenabmahnung
UWG § 12 Abs. 1 Satz 2 aF (UWG § 13 Abs. 3); ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

a) Die Abmahnung unterliegt als vorprozessuale Handlung nicht dem strengen Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es reicht aus, wenn in der Abmahnung der Sachverhalt, der den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begründen soll, genau angegeben und der darin erblickte Verstoß so klar und eindeutig bezeichnet wird, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen
ziehen kann.

b) Eine berechtigte Abmahnung ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie eine Reaktion auf die Abmahnung eines vergleichbaren Verstoßes ist.

BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 17/18 - OLG Hamm
 LG Bochum

GRUR Prax 9/2021(5. Mai 2021) - BGH 17.12.2020 - I ZR 239/19 Auslegung eines urheberrechtlichen Verjährungsverzichts

Verjährungsverzicht

BGB §§ 133 C, 157 C, 195, 199; UrhG § 54 Abs. 1 aF, § 54a Abs. 1 aF, § 54g aF

Eine im Dezember 2006 abgegebene, nicht formularmäßige Erklärung, hinsichtlich der Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 UrhG für PCs auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, erfasst auch Vergütungsansprüche nach den § 54 Abs. 1, § 54g UrhG aF, sofern kein abweichender Parteiwille feststellbar ist.

BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - I ZR 239/19 - OLG München

GRUR Prax 9/2021(5. Mai 2021) - BPatG 28.1.2021 - 30 W (pat) 803/19 „Sofortiges Anerkenntnis“ im Design-Nichtigkeitsverfahren

In der Designnichtigkeitssache

betreffend das Design 499 07 975-0001
(hier: Nichtigkeitsverfahren N 8/18)

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. Januar 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, der Richterin Akintche und des Richters Merzbach

beschlossen:

I. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

GRUR Prax 9/2021(5. Mai 2021) - BGH 1.3.2021 - X ZR 54/19 Zur Prozesskostensicherheit nach Brexit auch in höherer Instanz

BESCHLUSS

vom

1. März 2021

in der Patentnichtigkeitssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, den Richter Dr. Deichfuß, die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Rombach und den Richter Dr. Rensen

beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 937.500 Euro festgesetzt.

Der Klägerin wird aufgegeben, der Beklagten bis 1. April 2021 eine Prozesskostensicherheit in Höhe von 90.000 Euro zu stellen und dem Gericht nachzuweisen.

https://tinyurl.com/ys797krc

GRUR Prax 9/2021(5. Mai 2021) - BPatG 29.1.2021 - 28 W (pat) 557/19 EASY2 für Insektenschutzgitter rein beschreibend

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2018 113 335.5

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. Januar 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Dr. Söchtig und des Richters Kruppa beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

https://tinyurl.com/upbmv3py

GRUR Prax 9/2021(5. Mai 2021) - BPatG 10.3.2021 - 25 W (pat) 57/19 Verwechslungsgefahr aufgrund bildlicher Zeichenähnlichkeit – Apple-Logo

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2017 210 754

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 10. März 2021 unter Mitwirkung der Richterin Kriener, des Richters Schödel und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. September 2019 aufgehoben. Wegen des Widerspruchs aus der Unionsmarke 009 784 299 wird die Löschung der Marke 30 2017 210 754 angeordnet.

GRUR Prax 9/2021(5. Mai 2021) - BPatG 15.3.2021 - 25 W (pat) 546/20 Namen berühmter Personen als Marken – Mozart Kaffee

betreffend die Markenanmeldung 30 2019 113 288.2

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 15. März 2021 unter Mitwirkung der Richterin Kriener, des Richters Schödel und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. April 2020 aufgehoben.

GRUR Prax 9/2021(5. Mai 2021) - BGH 15.10.2020 - I ZR 135/19 Warenähnlichkeit von „Fahrrad“ und „Kraftfahrzeug“ denkbar

PEARL/PURE PEARL

Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Art. 9 Abs. 1 Buchst. b; Verordnung (EU) 2017/1001 Art. 9 Abs. 2 Buchst. b

a) Bei der im Rahmen der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr vorzunehmenden Prüfung, ob zwischen den Waren, für die die Marke eingetragen ist (hier: Fahrräder), und den Waren, für die das angegriffene Zeichen benutzt wird (hier: Kraftfahrzeuge), Warenähnlichkeit besteht, sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen diesen Waren kennzeichnen. Hierzu gehören insbesondere die Art dieser Waren, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren oder Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen, weil sie in denselben Verkaufsstätten angeboten werden.

b) Allein aus der Erteilung von Lizenzen für andere als diejenigen Waren, für die der Markenschutz gilt, lässt sich kein Anhaltspunkt für eine Warenähnlichkeit ableiten. Dies schließt es allerdings nicht aus, dass bei funktionsverwandten Produkten, bei denen im Falle einer Lizenzierung der Verkehr nicht nur von einem Imagetransfer, sondern auch von einem Know-how-Transfer ausgeht, die Lizenzierungspraxis einen Faktor darstellt, der im Grenzbereich für die Warenähnlichkeit beziehungsweise bei gegebener Warenähnlichkeit für die Verwechslungsgefahr sprechen kann. Da die Verkehrserwartung im Hinblick auf die angegriffene Verwendung der geschützten Marke zu beurteilen ist, kommt es insoweit darauf an, ob der Verkehr im Falle einer Lizenzierung der für bestimmte Waren (hier: Fahrräder) geschützten Marke zur markenmäßigen Verwendung für andere Waren (hier: Kraftfahrzeuge) von einem Know-how-Transfer ausgeht (Fortführung von BGH, Urteil vom 30. März 2006 - I ZR 96/03, GRUR 2006, 941 Rn. 14 = WRP 2006, 1235 - TOSCA BLU).

BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 135/19 - OLG Hamburg

LG Hamburg

https://tinyurl.com/3h29k7ur

GRUR Prax 9/2021(5. Mai 2021) - BGH 14.1.2021 - I ZR 40/20 Markeninhaber trägt im Verfallsverfahren Darlegungs- und Beweislast für rechtserhaltende Benutzung der Marke

STELLA

MarkenG §§ 26, 49 Abs. 1 Satz 1 und 4, § 52 Abs. 1, §§ 53, 55 Abs. 1 und 2

a) An der Rechtsprechung, wonach bei der Klage auf Erklärung des Verfalls einer Marke in die Prüfung, ob die Marke gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 MarkenG innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht benutzt worden ist, auch der Zeitraum nach Klageerhebung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz einzubeziehen ist, hält der Senat nicht fest, weil sie einer unionsrechtskonformen Auslegung nicht mehr entspricht.

b) Im Fall einer Klage auf Erklärung des Verfalls einer Marke ist für die Feststellung, ob der in § 49 Abs. 1 Satz 1 MarkenG genannte ununterbrochene Zeitraum von fünf Jahren abgelaufen ist, grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Erhebung der Klage und damit auf das Datum der Zustellung der Klage abzustellen.

c) Ist der Klage auf Erklärung des Verfalls ein Antrag an das Deutsche Patent- und Markenamt nach § 53 MarkenG vorausgegangen, so ist in entsprechender Anwendung von § 52 Abs. 1

Satz 1 Fall 1 MarkenG der Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgeblich, sofern die Löschungsklage entsprechend dem in § 49 Abs. 1 Satz 4 MarkenG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Unterrichtung des Antragstellers über den Widerspruch des Markeninhabers erhoben worden ist.

d) An der Rechtsprechung, wonach die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Verfalls einer Marke die Klagepartei trifft, hält der Senat nicht fest, weil sie einer unionsrechtskonformen Auslegung von § 49 Abs. 1 MarkenG nicht mehr entspricht.

e) Der Inhaber der streitigen Marke, die Gegenstand einer Klage auf Erklärung des Verfalls ist, trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die ernsthafte Benutzung dieser Marke.

BGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - I ZR 40/20 - OLG München

 LG München I

https://tinyurl.com/awevfhte

GRUR 05/2021 - BGH 17.12.20 – I ZB 38/20 Anlassbegriff und Aussichtslosigkeit bei Kostentragung im Fall der Klagerücknahme – The Flash

ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1

Ein ""Anlass zur Einreichung der Klage"" im Sinne des § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO kann nur angenommen werden, wenn die Klage bei ihrer Einreichung zulässig und begründet war oder jedenfalls zu irgendeinem Zeitpunkt vor ihrer Einreichung zulässig und begründet gewesen wäre. Auf den Fall einer aus objektiver Sicht zu keinem Zeitpunkt aussichtsreichen Klage ist die Vorschrift nicht anwendbar.

BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - I ZB 38/20 - LG Köln

AG Köln

https://tinyurl.com/4sfmxbyw

Friday, May 21, 2021

GRUR 05/2021 - BGH 10.12.20 – I ZR 26/20 Keine Befugnis zu gelegentlicher geschäftsmäßiger Hilfe in Steuersachen bei inländischer Niederlassung – Steuerberater-LLP

Steuerberater-LLP

AEUV Art. 49, Art. 56; RL 2005/36/EG Art. 5; StBerG §§ 3, 3a, 4, 6, 8; 
UWG §§ 3a, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3

Eine Limited Liability Partnership (LLP) mit Hauptsitz in London, die nicht zu den nach den §§ 3, 4 und 6 Nr. 4 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen und Vereinigungen zählt, ist nicht nach § 3a Abs. 1 Satz 1 StBerG zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland befugt, wenn sie über eine inländische Niederlassung verfügt.

BGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - I ZR 26/20 - OLG Hamm
                                                                                             LG Essen