B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 30 2014 041 223
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2019 durch die Vorsitzende Richterin Klante, den Richter Schwarz sowie die Richterin Lachenmayr-Nikolaou
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Wie man diesen Blog am besten nutzt
Grüß Gott!
Mein Name ist Martin Schweiger und ich bin Patentanwalt in Singapur.
Hier ist mein Blog über Patent- und Markenrecht.
Ich bin die allermeiste Zeit in Singapur und hier stelle ich die deutsche Rechtssprechung zum Thema Patent- und Markenrecht ein, die ich online lesen kann.
Ich folge den Veröffentlichungen von PMZ, GRUR, GRUR-RR, GRUR INT, The Official Journal of the EPO, Blatt für PMZ, CRonline und Der IP-Rechts-Berater.
Was von diesen Zeitungen im Internet erhältlich ist, finden Sie hier.
Wenn ich eine Entscheidung einmal veröffentlicht habe, dann wird sie nicht noch einmal veröffentlicht, auch wenn sie in einer anderen Zeitschrift zitiert wird.
Wenn Sie diesen Blog in einer Online-Aggregator-Software abonnieren, dann wird Ihr Leben als Patentanwalt in Bezug auf Rechtssprechung recht einfach. Im folgenden Video zeige ich, wie das geht: https://youtu.be/HF9xX_d5oak
Tuesday, April 21, 2020
Friday, April 17, 2020
GRUR 02/2020 - BVerwG 26.9.19 – 7 C 1.18 Informationszugang zu urheberrechtlich geschützten Antragsunterlagen in vereinfachtem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren – Zugang zu Umweltinformationen
Leitsätze:
1. Ein in einem immissionsrechtlichen Genehmigungsverfahren vorgelegtes naturschutzfachliches Gutachten kann urheberrechtlichen Schutz genießen.
2. Ein den Antragsunterlagen beigefügtes Gutachten ist mit der Einreichung bei der Behörde im Rahmen eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nicht im Sinne von § 12 Abs. 1 UrhG veröffentlicht.
3. Die Verwirklichung eigenständiger Informationszugangsansprüche wird von der Zielsetzung des § 45 Abs. 1 UrhG nicht gedeckt.
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CR online 02/2020 - BGH v. 7.3.2019 - I ZR 53/18, BGH: Negative Feststellungsklage begründet keine Erstbegehungsgefahr
Bring mich nach Hause
EU-Grundrechtecharta Art. 47 Abs. 2 Satz 1; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; RL 2000/31/EG Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; UrhG § 97 Abs. 1 Satz 1; TMG § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1, § 10 Satz 1 Nr. 2
Die Erhebung einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, zu einer außergerichtlich verfolgten Unterlassung nicht verpflichtet zu sein, begründet regelmäßig keine Erstbegehungsgefahr für das im Feststellungsantrag bezeichnete Verhalten.
BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 53/18 - OLG München LG München I
https://tinyurl.com/urzj5cf
CR online 02/2020 - BVerwG v. 11.9.2019 - 6 C 15/18, BVerwG: Deaktivierungsanordnung zu Facebook Fanpage – Wirtschaftsakademie
Leitsätze:
1. Der Betreiber einer Fanpage im sozialen Netzwerk Facebook ist für die bei Aufruf dieser Seite ablaufenden Datenverarbeitungsvorgänge verantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Abs. 7 BDSG a.F. und damit potentieller Adressat einer Anordnung nach § 38 Abs. 5 BDSG a.F.
2. Für die Ausübung der Eingriffsbefugnisse des § 38 Abs. 5 BDSG a.F. bedarf es im Falle mehrerer gemeinsam für die Datenverarbeitung Verantwortlicher einer Ermessensausübung im Hinblick auf die Auswahl des Adressaten.
3. Auch im Bereich des Datenschutzes kann es das Gebot einer effektiven und wirkungsvollen Gefahrenabwehr rechtfertigen, denjenigen Verantwortlichen heranzuziehen, dessen Pflichtigkeit sich ohne weiteres bejahen lässt und dem effektive Mittel zum Abstellen des Verstoßes zur Verfügung stehen.
https://tinyurl.com/y8a3zoeg
CR online 02/2020 - EuGH v. 11.12.2019 - C-708/18, EuGH: Videoüberwachung im Gemeinschaftsbereich von Wohngebäuden
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sind im Licht der Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie nationalen Vorschriften nicht entgegenstehen, wonach es zulässig ist, ohne Einwilligung der betroffenen Personen ein Videoüberwachungssystem wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in den Gemeinschaftsbereichen eines Wohngebäudes installierte einzurichten, um berechtigte Interessen wahrzunehmen, die darin bestehen, den Schutz und die Sicherheit von Personen und Eigentum zu gewährleisten, wenn die mittels dieses Videoüberwachungssystems erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten den Voraussetzungen des Art. 7 Buchst. f entspricht, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
https://tinyurl.com/w2u2xbh
GRUR Prax 02/2020(20. Februar 2020) - BPatG 11.12.2019 - 19 W (pat) 13/18 Zuständigkeit für Teilanmeldung nach Beschwerdeentscheidung (Vera Buriánek)
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In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2006 031 402.6
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 11. Dezember 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller und Dipl.-Ing. Tischler
beschlossen:
Das Verfahren betreffend die am 9. Dezember 2019 erklärte Teilung der Patentanmeldung 10 2006 031 402.6 wird an das zuständige Deutsche Patent- und Markenamt verwiesen.
https://tinyurl.com/uyoe8xh
GRUR Prax 02/2020(20. Februar 2020) - BPatG 28.11.2019 - 30 W (pat) 515/18 Markenschutz für Zahlwörter in Alleinstellung – EINS (Friedrich Albrecht)
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In der Beschwerdesache
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betreffend die Markenanmeldung 30 2016 017 430.3 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. November 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Dezember 2017 aufgehoben.
https://tinyurl.com/uyxx6fa
GRUR Prax 02/2020(20. Februar 2020) - EuGH 12.12.2019 - C-783/18 P Unterscheidungskraft einer Flaschenform als 3D-Marke (Julia Voegeli-Wenzl)
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Wajos GmbH.
https://tinyurl.com/t2hplyv
GRUR Prax 03/2020(6. Februar 2020) - BGH 27.11.2019 - VIII ZR 285/18 Zur Reichweite der Inkassobefugnis von Legal-Tech-Dienstleistern (Florian Skupin)
BGB §§ 134, 398, 556d Abs. 1, § 556g [aF] Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 3 Satz 1; RDG § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 4, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; RDGEG § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 2
a) Der Begriff der Rechtsdienstleistung in Gestalt der Inkassodienstleistung (Forderungseinziehung) gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, die ein im Rechtsdienstleistungsregister eingetragener Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erbringen darf, ist unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz - in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - verfolgten Zielsetzung einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten, die Entwicklung neuer Berufsbilder erlaubenden Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen nicht in einem zu engen Sinne zu verstehen. Vielmehr ist - innerhalb des mit diesem Gesetz verfolgten Schutzzwecks, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) - eine eher großzügige Betrachtung geboten (im Anschluss an BVerfG, NJW 2002, 1190; NJW-RR 2004, 1570 [jeweils zum RBerG]).
b) Für die auf dieser Grundlage vorzunehmende Beurteilung, ob sich die Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters innerhalb seiner Inkassodienstleistungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG hält, lassen sich keine allgemeingültigen Maßstäbe aufstellen. Erforderlich ist vielmehr stets eine am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes orientierte Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen. Dabei sind die Wertentscheidungen des Grundgesetzes in Gestalt der Grundrechte der Beteiligten sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen und ist den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (im Anschluss an BVerfG, NJW 2004, 672; NJW 2002, 1190, 1191 f.; NJW-RR 2004, 1570, 1571; BVerfGE 97, 12, 32 [jeweils zum RBerG]).
c) Überschreitet hiernach ein registrierter Inkassodienstleister seine Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, kann darin ein Verstoß gegen § 3 RDG liegen. Ein solcher Verstoß hat, wenn die Überschreitung bei einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftraggebers des Inkassodienstleisters zum einen eindeutig vorliegt und zum anderen unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes in ihrem Ausmaß als nicht nur geringfügig anzusehen ist, die Nichtigkeit nach § 134 BGB der zwischen dem Inkassodienstleister und dessen Auftraggeber getroffenen Inkassovereinbarung einschließlich einer in diesem Zusammenhang erfolgten Forderungsabtretung zur Folge (Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteile vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, NJW 2013, 59 Rn. 34 ff.; vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, NJW 2014, 847 Rn. 31; vom 21. Oktober 2014 - VI ZR 507/13, NJW 2015, 397 Rn. 5; vom 11. Januar 2017 - IV ZR 340/13, VersR 2017, 277 Rn. 34; vom 21. März 2018 - VIII ZR 17/17, NJW 2018, 2254 Rn. 18; BVerfG, NJW 2002, 1190, 1192).
d) Von einer Nichtigkeit nach § 134 BGB ist danach insbesondere dann regelmäßig auszugehen, wenn der registrierte Inkassodienstleister Tätigkeiten vornimmt, die von vornherein nicht auf eine Forderungseinziehung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, sondern etwa auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet sind oder eine über den erforderlichen Zusammenhang mit der Forderungseinziehung hinausgehende Rechtsberatung zum Gegenstand haben oder wenn das "Geschäftsmodell" des Inkassodienstleisters zu einer Kollision mit den Interessen seines Auftraggebers führt.
e) Nach diesen Maßstäben ist es von der Inkassodienstleistungsbefugnis eines nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierten Inkassodienstleisters (noch) gedeckt, wenn dieser auf seiner Internetseite einen "Mietpreisrechner" zur - zunächst unentgeltlichen - Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete zur Verfügung stellt und im Anschluss hieran dem Mieter die Möglichkeit gibt, ihn durch Anklicken eines Buttons mit der außergerichtlichen Durchsetzung von - näher bezeichneten - Forderungen und etwaigen Feststellungsbegehren gegen den Vermieter im Zusammenhang mit der "Mietpreisbremse" - unter Vereinbarung eines Erfolgshonorars in Höhe eines Drittels der jährlichen Mietersparnis (vier Monate) sowie einer Freihaltung des Mieters von sämtlichen Kosten - zu beauftragen und in diesem Zusammenhang die genannten Ansprüche zum Zweck der Durchsetzung treuhänderisch an den Inkassodienstleister abzutreten, der im Falle einer Erfolglosigkeit der eigenen außergerichtlichen Rechtsdienstleistungstätigkeit einen Vertragsanwalt mit der anwaltlichen und gegebenenfalls auch gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche beauftragen kann, zum Abschluss eines Vergleichs jedoch grundsätzlich nur mit Zustimmung des Mieters befugt ist.
f) Da damit (auch) die in diesem Rahmen erfolgte treuhänderische Abtretung der genannten im Zusammenhang mit der "Mietpreisbremse" stehenden Forderungen des Mieters (noch) nicht gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) verstößt und demzufolge nicht gemäß § 134 BGB nichtig ist, ist der Inkassodienstleister im gerichtlichen Verfahren aktivlegitimiert, diese Ansprüche im Wege der Klage gegen den Vermieter geltend zu machen. BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18 - LG Berlin AG Berlin-Lichtenberg
https://tinyurl.com/y95glmtq
GRUR RR 02/2020 - BGH 6.6.2019 – I ZB 30/18 Zuständigkeitsbestimmung einer Urheberrechtsstreitsache – Zuständigkeitskonzentration
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 18. April 2018 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
GRUR 02/2020 - BGH 29.10.19 – KZR 60/18 Materielle Anknüpfung bei Berufungszuständigkeit in Kartellsachen – Berufungszuständigkeit II
Berufungszuständigkeit II
GWB §§ 87, 91, 92, 93; GVG § 119; ZPO §§ 517, 519, 520 Abs. 2
a) Die Berufungszuständigkeit nach § 91 Satz 2 GWB beurteilt sich allein danach, ob eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit nach § 87 GWB vorliegt (materielle Anknüpfung). Für die Zuständigkeit nach § 91 Satz 2 GWB genügt es entgegen früherer Rechtslage nicht, dass ein nach §§ 87, 89 GWB zuständiges Landgericht erkennbar in dieser Eigenschaft entschieden hat (formelle Anknüpfung).
b) Besteht eine Unsicherheit über die Berufungszuständigkeit eines nach §§ 91, 93, 92 i.V. mit § 87 GWB zuständigen Oberlandesgerichts kann die Berufung, über die gemäß § 119 GVG das allgemein zuständige Berufungsgericht zu entscheiden hat, fristwahrend auch bei dem für Kartellsachen zuständigen Oberlandesgericht eingelegt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein nach §§ 87, 89 GWB zuständiges Landgericht erkennbar in dieser Eigenschaft entschieden hat.
c) § 2 Abs. 4 TKG steht einer parallelen Anwendung der §§ 19, 20 GWB neben § 28 TKG nicht entgegen.
BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 - KZR 60/18 - OLG Düsseldorf LG Köln
https://tinyurl.com/wc92z9c
GRUR 02/2020 - BVerwG 24.10.19 – 3 C 4.18 Drittanfechtungsklagen gegen BfArM-Freistellungsbescheid für Defektur-Arzneimittel – Helicobacter Test
Leitsatz:
Die Feststellung der Zulassungsfreiheit eines von einem Apotheker hergestellten sog. Defektur-Arzneimittels kann den Inhaber der Zulassung eines vergleichbaren Arzneimittels in seinen Rechten verletzen.
https://tinyurl.com/yargk4qm
GRUR 02/2020 - 6 EuGH 18.12.19 – C-666/18 Haftungsregelung bei Verletzung von Software-Lizenzvertrag – IP Development/Free Mobile
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:
Die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und die Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen sind dahin auszulegen, dass die Verletzung einer Klausel eines Lizenzvertrags für ein Computerprogramm, die die gewerblichen Schutzrechte des Inhabers der Urheberrechte an diesem Programm betrifft, unter den Begriff „gewerbliche Schutzrechte … verletzen“ im Sinne der Richtlinie 2004/48 fällt und folglich der Inhaber die in dieser Richtlinie vorgesehenen Garantien unabhängig von der nach nationalem Recht anwendbaren Haftungsregelung in Anspruch nehmen darf.
https://tinyurl.com/vgo9ffg
GRUR 02/2020 - EuGH 19.12.19 – C-263/18 „Öffentliche Wiedergabe“ durch Verkauf „gebrauchter“ E-Books – NUV ua/Tom Kabinet (m. Anm. Ansgar Ohly, S. 184)
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
Die Überlassung eines E‑Books zur dauerhaften Nutzung an die Öffentlichkeit durch Herunterladen fällt unter den Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ und insbesondere unter den Begriff der „Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind“, im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft.
https://tinyurl.com/tqs334y
GRUR 02/2020 - EuGH 19.12.19 – C-176/18 Auslegung des Begriffs „Verwendung von Sortenbestandteilen der geschützten Sorte ohne Zustimmung“ – CVVP/Adolfo Juan Martínez Sanchís
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:
1. Art. 13 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz ist dahin auszulegen, dass die Tätigkeit des Anbaus einer geschützten Sorte und der Ernte ihrer nicht als Vermehrungsgut verwendbaren Früchte der Zustimmung des Inhabers des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für diese Pflanzensorte bedarf, sofern die in Art. 13 Abs. 3 der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2100/94 ist dahin auszulegen, dass die nicht als Vermehrungsgut verwendbaren Früchte einer Pflanzensorte nicht als dadurch gewonnen angesehen werden können, dass im Sinne dieser Bestimmung „Sortenbestandteile [dieser Pflanzensorte] ohne Zustimmung verwendet wurden“, wenn diese Sortenbestandteile in der Zeit zwischen der Bekanntmachung des Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz für diese Pflanzensorte und dessen Erteilung von einer Baumschule vermehrt und an einen Landwirt verkauft worden sind. Wurden diese Sortenbestandteile nach Erteilung dieses Schutzes ohne Zustimmung des Schutzinhabers vermehrt und verkauft, kann der Schutzinhaber sein Recht nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 der Verordnung in Bezug auf die Früchte geltend machen, es sei denn, er hatte hinreichend Gelegenheit, sein Recht im Zusammenhang mit diesen Sortenbestandteilen geltend zu machen.
https://tinyurl.com/sw7gd4q
GRUR 02/2020 - BPatG 19.9.19 – 14 W (pat) 44/19 Gleichlaufende Auslegung von AMVO und PSMVO – Fungizide Wirkstoffzusammensetzung
Fungizide Wirkstoffzusammensetzung
1. Die zu Artikel 3 (c) der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 ergangene Rechtsprechung des EuGH gilt gleichermaßen für die Auslegung von Artikel 3 Abs. 1 (c) der Verordnung (EG) Nr. 1610/96.
2. Wurde bei einem Grundpatent, das mehrere Erzeugnisse schützt, bereits für einen neuen Monowirkstoff ein Schutzzertifikat erteilt, kommt die Erteilung eines weiteren Schutzzertifikats für eine ebenfalls durch dieses Grundpatent geschützte Kombination aus diesem Monowirkstoff und einen vorbekannten Wirkstoff nach der ActavisRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur dann in Betracht, wenn die Wirkstoffzusammensetzung gegenüber dem Monowirkstoff eine andere, eigenständige Innovation darstellt.
3. Um sich auf synergistische Wirkungen einer Wirkstoffzusammensetzung berufen zu können, müssen diese im Grundpatent konkret benannt sein.
https://tinyurl.com/w6ee4bd
Blatt für PMZ 02/2020 - MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2 (YO / YOOFOOD)
YO/YOOFOOD
1. Ein jüngeres Einwortzeichen (YOOFOOD) mit einem beschreibenden Element wird jedenfalls bei einer Zeichengestaltung, die den Eindruck einer Worteinheit noch verstärkt (hier: Symmetrische Anordnung der Vokale „OO“), als eingliedriges Zeichen wahrgenommen. Die Frage der Prägung des Gesamteindrucks durch einen Zeichenbestandteil stellt sich hier nicht. Auch für Annahme einer selbständig kennzeichnenden Stellung besteht unter diesen Umständen regelmäßig kein Raum.
2. Ein abweichendes Schriftbild eines möglichen Stammelements kann eine assoziative Verwechslungsgefahr trotz Klangidentität ausschließen.
BPatG, Beschluss vom 10.8.2019 – 28 W (pat) 591/17
https://tinyurl.com/rfunltd
Blatt für PMZ 02/2020 - PatKostG § 1 Abs. 1, § 2 und Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG (GebVerz) i.V.m. § 34 GKG GebVerz Nr. 402 110 Buchst. a) i.V.m. § 91 Abs. 3 Satz 1 PatG; ZPO § 136 Abs. 4 (Ermäßigung der Klagegebühr)
Ermäßigung der Klagegebühr
Wird im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung zwischen den Parteien ohne abschließende Erörterung der Sach- und Rechtlage ein widerruflicher Vergleich geschlossen und ist am Ende des Protokolls vermerkt, dass der Vorsitzende „die Verhandlung schließt“, ist dies nicht als Schluss der mündlichen Verhandlung i. S. v. GebVerz. Nr. 402 110 Buchst. a) i. V. m. § 91 Abs. 3 PatG, § 136 Abs. 4 ZPO zu werten. Denn nach Aktenlage steht zu diesem Zeitpunkt bereits fest, dass im Falle eines Widerrufs des Vergleichs und ohne eine anschließende Rücknahme der Klage noch ein weiterer Verhandlungstermin hätte stattfinden müssen, in welchem die Parteien ihre Anträge hätten stellen und die Sache vollständig und abschließend bis zur Entscheidungsreife hätte erörtert werden müssen (vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000, 362; OLG München MDR 1997, 402).
BPatG, Beschluss vom 30.10.2019 – 4 Ni 2/17 (EP)
https://tinyurl.com/shonn29
Blatt für PMZ 02/2020 - PatG § 84 Abs. 2 i.V.m. § 91a ZPO (Rechtsschutzbedürfnis bei Schweigen des Patentinhabers über Geltendmachung von Rechten aus dem Streitpatent)
Rechtsschutzbedürfnis bei Schweigen des Patentinhabers über Geltendmachung von Rechten aus dem Streitpatent
Das Rechtsschutzbedürfnis des Nichtigkeitsklägers, der nach Erlöschen des Patents durch Ablauf der Schutzdauer das Nichtigkeitsverfahren nicht sogleich für erledigt erklärt, sondern vorerst mit dem Ziel fortsetzt, das Patent auch für die Vergangenheit zu vernichten, kann nicht verneint werden, solange der Nichtigkeitsbeklagte auf eine Aufforderung zu erklären, ob noch Rechte aus dem Patent für die Vergangenheit gegen den Kläger geltend gemacht werden sollen, schweigt.
BPatG, Beschluss vom 20.2.2018 – 2 Ni 18/16 (EP)
https://tinyurl.com/wxx3ns8
Blatt für PMZ 02/2020 - EPÜ Art. 69 Abs. 1; PatG § 14 (Lenkergetriebe)
Lenkergetriebe
EPÜ Art. 69 Abs. 1; PatG § 14
Fordert der Patentanspruch die Eignung der geschützten Vorrichtung, einen bestimmten Vorgang ausführen zu können, und benennt er ein Mittel, über das diese Eignung erreicht werden soll, ist der Patentanspruch im Zweifel dahin auszulegen, dass das Mittel dazu vorgesehen ist und dementsprechend geeignet sein muss, an dem Vorgang, wenn er ausgeführt wird, in erheblicher Weise mitzuwirken.
BGH, Urteil vom 24. September 2019 - X ZR 62/17 - OLG München LG München I
https://tinyurl.com/qlo77av
Saturday, April 11, 2020
Wednesday, April 1, 2020
GRUR Prax 02/2020(23. Januar 2020) - BVerwG 29.8.2019 - 7 C 33.17 - Steuergeheimnis schränkt presserechtlichen Auskunftsanspruch ein (Yvonne Schäfer)
Leitsatz:
Beim Zusammentreffen von presserechtlichem Auskunftsanspruch und Steuergeheimnis ist im Wege der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes des zwingenden öffentlichen Interesses nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO ein verhältnismäßiger Ausgleich zwischen dem Interesse an der Vertraulichkeit vom Steuergeheimnis geschützter Daten und gegenläufigen öffentlichen Interessen herzustellen. Bei dieser vom Gesetzgeber vorgeprägten Abwägung findet auch das nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Informationsinteresse der Presse Berücksichtigung.
https://tinyurl.com/rrbf4nj
GRUR Prax 01/2020(9. Januar 2020) - BPatG 24.9.2019 - 27 W (pat) 48/18 Verwechslungsgefahr zwischen GTA und Gtarcade (Evelina Levenson)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache …
betreffend die Marke 30 2015 010 529
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2019 durch die Richterin Werner als Vorsitzende und die Richter Schwarz und Paetzold
beschlossen:
1. Unter teilweiser Aufhebung der Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse 41, vom 16. September 2016 und vom 4. Mai 2018 wird die Löschung der Eintragung der Marke 30 2015 010 529 „Gtarcade“ aufgrund der Widersprüche aus den Marken UM 007 405 558 „GTA“ und UM 001 154 764 „GTA“ für die folgenden Waren und Dienstleistungen angeordnet:
Klasse 09: gespeicherte Computerprogramme; Computersoftware; herunterladbare elektronische Veröffentlichungen; Computerprogramme [herunterladbar]; Musikdateien zum Herunterladen; Spielsoftware; Audio und Videoplatten und -CDs; Zeichentrickfilme; Bilddateien zum Herunterladen; kinematografische Filme [belichtet]
Klasse 35: Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken
Klasse 41: Unterhaltung; Betrieb eines Clubs [Unterhaltung]; Informationen über Unterhaltungsveranstaltungen; Party-Planung [Unterhaltung]; Auskünfte über Freizeitaktivitäten; Spiele, die online über ein Computernetz angeboten werden; Vermietung von Spielzeug; Vermietung von Spielausrüstung.
2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
https://tinyurl.com/u7rn7bl
GRUR Prax 01/2020(9. Januar 2020) - BPatG 9.10.2019 - 29 W (pat) 519/18 Bekenntnis „Mir all sin Kölle“ ohne Unterscheidungskraft (Friedrich Albrecht)
Mir all sin Kölle Bei bekenntnishaften Aussagen bzw. Botschaften sozialer Kommunikation liegen gerade im Hinblick auf den Aussagegehalt konkrete Anhaltspunkte für eine nach außen gerichtete und damit sichtbare Verwendung der Wortfolge vor; andere Verwendungsformen sind insoweit unüblich und praktisch nicht bedeutsam. Derartigen Aussagen fehlt in der Regel die Unterscheidungskraft, weil sie stets nur als solche, nicht jedoch als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werden.
https://tinyurl.com/wzop5z4
GRUR Prax 01/2020(9. Januar 2020) - EuG 24.9.2019 - T-497/18 „IAK (+ Bildbestandteil)“ verletzt „IAK-Institut für angewandte Kreativität“ (Volker Schoene)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die IAK GmbH – Forum International trägt die Kosten.
https://tinyurl.com/vwabvvc
GRUR Prax 01/2020(9. Januar 2020) - EuG 20.11.2019 - T-695/18 „floramed“ und „Mediflor“ verwechselbar (Morton Douglas)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Herr Stefan Werner trägt die Kosten.
https://tinyurl.com/qubz62y
GRUR 01/2020 - BGH 22.10.19 – X ZB 16/17 Beteiligung eines Einsprechenden als notwendiger Streitgenosse im Einspruchsbeschwerdeverfahren – Karusselltüranlage
Karusselltüranlage
PatG § 99; ZPO § 62 § 62
ZPO findet im Einspruchsbeschwerdeverfahren entsprechende Anwendung.
BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - X ZB 16/17 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2019 durch die Richter Dr. Bacher, Dr. Grabinski und Hoffmann sowie die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx
Beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Einsprechenden zu 1 wird der Beschluss des 19. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 27. September 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Patentgericht zurückverwiesen.
https://tinyurl.com/v9ctjdd
GRUR 01/2020 - EuGH 21.11.19 – C-678/18 Auslegung der Gerichtszuständigkeit in Gemeinschaftsgeschmacksmustersachen – Procureur-Generaal bij de Hoge Raad der Nederlanden
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 90 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist dahin auszulegen, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten, die für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf ein nationales Musterrecht zuständig sind, auch für die Anordnung solcher Maßnahmen in Bezug auf ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster zuständig sind.
https://tinyurl.com/s2kxacm
GRUR 01/2020 - BGH 24.9.19 – VI ZB 39/18 Auskunftsbegehren bezüglich von Facebook-Bestandsdaten – FacebookMessenger
Brüssel-Ia-VO Art. 1 Abs. 1; DS-GVO Art. 6 Abs. 4; TMG § 14 Abs. 3 - 5
a) Bei einem Gestattungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 - 5 TMG handelt es sich um eine Zivilsache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO.
b) § 14 Abs. 3 - 5 TMG ist eine Rechtsvorschrift, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz des in Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DS-GVO genannten Ziels darstellt, Art. 6 Abs. 4 DS-GVO.
c) Diensteanbieter im Sinne von § 14 Abs. 3 TMG sind alle Diensteanbieter im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG.
BGH, Beschluss vom 24. September 2019 - VI ZB 39/18 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
https://tinyurl.com/up7q8m8
GRUR 01/2020 - EuGH 4.12.19 – C-432/18 Zulässige Verwendung der nicht geografischen Begriffe „Aceto Balsamico“ – Consorzio/Balema [Deutscher Balsamico]
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 der Kommission vom 3. Juli 2009 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Aceto Balsamico di Modena [g.g.A.]) ist dahin auszulegen, dass sich der Schutz der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ nicht auf die Verwendung ihrer einzelnen nicht geografischen Begriffe erstreckt.
https://tinyurl.com/wdonncv
Blatt für PMZ 01/2020 - Marken-Richtlinie 2008/95/EG Art. 4 Abs. 1 Buchst. b (Hansson)
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die eine Verzichtserklärung („Disclaimer“) vorsieht, die bewirken würde, einen von dieser Erklärung erfassten Bestandteil einer zusammengesetzten Marke von der Gesamtprüfung der für die Feststellung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr im Sinne der genannten Bestimmung relevanten Faktoren auszuschließen oder diesem Bestandteil im Rahmen dieser Prüfung von vornherein und dauerhaft eine begrenzte Bedeutung beizumessen.
EuGH, Urteil vom 12.6.2019 – C-705/17 (Patent- och registreringsverket v. Mats Hansson)
https://tinyurl.com/rfn9yro
Blatt für PMZ 01/2020 - MarkenG § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 7, §§ 24, 30 Abs. 3 Satz 1; BGB §§ 677, 683 (ORTLIEB II)
Der Umstand, dass der Wiederverkäufer neben Produkten des Markenherstellers auch Konkurrenzprodukte anbietet, steht einer Verwendung der Marke in der Werbung nicht entgegen, sofern die berechtigten Interessen des Markeninhabers gewahrt bleiben. Wird eine Marke in Anzeigen nach einer Google-Suche aufgrund der konkreten Gestaltung aber irreführend verwendet, so dass Kunden durch die auf diese Weise ausgebeutete Werbewirkung der Marke (auch) zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden, kann sich der Markeninhaber dieser Verwendung der Marke widersetzen (Fortführung von BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 236/16, GRUR 2019, 165 Rn. 78 - keine-vorwerk-vertretung).
BGH, Urteil vom 25. Juli 2019 - I ZR 29/18 - OLG München
LG München I
https://tinyurl.com/qp7f7ht
Blatt für PMZ 01/2020 - PatG § 24 Abs. 1 (Alirocumab)
Alirocumab
PatG § 24 Abs.1
a) In welchem Umfang und über welchen Zeitraum sich der Lizenzsucher um eine Lizenz zu angemessenen und üblichen Bedingungen bemühen muss, hängt auch von der Reaktion des Patentinhabers ab. Weiterer Bemühungen bedarf es in der Regel nicht, wenn der Patentinhaber die Zustimmung zur Benutzung der Erfindung schlechthin verweigert. Hierfür reicht es jedoch nicht aus, wenn der Patentinhaber erklärt, die Vergabe einer Lizenz zwar grundsätzlich abzulehnen, unter außergewöhnlichen Umständen aber zu erwägen.
b) Ein die Erteilung einer Zwangslizenz für ein Arzneimittel gebietendes öffentliches Interesse kann zu bejahen sein, wenn durch nach anerkannten Grundsätzen der Biostatistik signifikante Ergebnisse einer klinischen Studie nachgewiesen ist, dass der Wirkstoff des Arzneimittels bei der Behandlung schwerer Erkrankungen therapeutische Eigenschaften aufweist, die für andere auf dem Markt erhältliche Mittel nicht oder nicht in demselben Maße belegt sind, insbesondere durch die Behandlung das Risiko des Patienten gesenkt wird, infolge der Erkrankung zu versterben, oder wenn solche überlegenen Eigenschaften auf andere Weise nachgewiesen werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 5. Dezember 1995 - X ZR 26/92, BGHZ 131, 247 - Interferon-gamma, und Urteil vom 11. Juli 2017 - X ZB 2/17, BGHZ 215, 214 - Raltegravir).
BGH, Urteil vom 4. Juni 2019 - X ZB 2/19 - Bundespatentgericht
https://tinyurl.com/t9g2d7z
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