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Saturday, April 30, 2022
Der IP-Rechts-Berater 04/2022 - EuGH v. 20.1.2022 - C-90/20 / Brandi-Dohrn, Anselm, Vertragsstrafen aus Unterlassungsverträgen umsatzsteuerpflichtig?
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:
Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die Kontrollgebühren, die eine mit dem Betrieb privater Parkplätze betraute Gesellschaft des Privatrechts in dem Fall erhebt, dass Kraftfahrer die allgemeinen Nutzungsbedingungen für diese Parkplätze nicht beachten, als Gegenleistung für eine Dienstleistung anzusehen sind, die im Sinne dieser Bestimmung gegen Entgelt erbracht wird und als solche der Mehrwertsteuer unterliegt.
GRUR Prax 8/2022(20. April 2022) - BGH 27.1.2022 – III ZR 4/21 Keine generelle Klarnamenpflicht auf Facebook
UKlaG § 1, § 11 Satz 1
Der von einem Unterlassungsurteil im Verbandsklageverfahren ausgehenden Bindungswirkung für den Individualprozess steht eine spätere Gesetzesänderung nicht entgegen, soweit in dem Individualprozess die Wirksamkeit einer Bestimmung im Streit steht, die vor dieser Gesetzesänderung in den Vertrag einbezogen worden ist.
BGH, Urteil vom 27. Januar 2022 - III ZR 4/21 - OLG München
LG Ingolstadt
GRUR Prax 8/2022(20. April 2022) - BGH 27.1.2022 – III ZR 3/21 Unzulässigkeit der Facebook Klarnamenpflicht
GRUR Prax 8/2022(20. April 2022) - BPatG 29.9.2021 – 3 Ni 12/20 Aussetzung von Verletzungsprozessen im Hinblick auf Hinweise durch das BPatG (Friedrich Albrecht)
GRUR Prax 8/2022(20. April 2022) - BGH 14.12.2021 – X ZR 107/19 Keine Neuheit bei Verwendung eines Wirkstoffes auch zur Prävention einer Krankheit (Thorsten Beyerlein)
GRUR Prax 7/2022(6. April 2022) - BPatG 27.1.2022 – 35 W (pat) 1/20 Keine Streitgenossenschaft bei isolierter Kostenentscheidung (Christof Augenstein/Carsten Plaga)
GRUR Prax 7/2022(6. April 2022) - BGH 10.2.2022 – I ZR 38/21 Vorlagefrage: Ist eine Zufriedenheitsgarantie eine Garantie? (Jens Schulze zur Wiesche)
Zufriedenheitsgarantie
Richtlinie 2011/83/EU Art. 2 Nr. 14, Richtlinie (EU) 2019/771 Art. 2 Nr. 12 Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22. November 2011, S. 64) sowie zur Auslegung von Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22. Mai 2019, S. 28) in der berichtigten Fassung (ABl. L 305 vom 26. November 2019, S. 66) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Kann eine andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderung im Sinne von Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83/EU und eine andere nicht mit der Vertragsmäßigkeit verbundene Anforderung im Sinne von Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 vorliegen, wenn die Verpflichtung des Garantiegebers an in der Person des Verbrauchers liegende Umstände, insbesondere an seine subjektive Haltung zur Kaufsache (hier: die in das Belieben des Verbrauchers gestellte Zufriedenheit mit der Kaufsache) anknüpft, ohne dass diese persönlichen Umstände mit dem Zustand oder den Merkmalen der Kaufsache zusammenhängen müssen?
2. Für den Fall, dass Frage 1 bejaht wird: Muss das Fehlen von Anforderungen, die sich auf in der Person des Verbrauchers liegende Umstände (hier: seine Zufriedenheit mit den erworbenen Waren) gründen, anhand objektiver Umstände feststellbar sein?
BGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZR 38/21 - OLG München
LG München I