Präventive Antibiotikabehandlung
EPÜ Art. 52 Abs. 2 Buchst. a, Art. 54 Abs. 1
Der Einsatz eines Wirkstoffs zur Prävention einer Krankheit, die sich noch nicht manifestiert hat, ist nicht neu, wenn die Kriterien, an deren Vorliegen das Patent die erfindungsgemäße Präventionswirkung knüpft, bereits im Stand der Technik als Kriterien für die Verabreichung des Wirkstoffs herangezogen worden sind, und weder eine neue Art und Weise der Wirkstoffgabe gelehrt noch eine Patientengruppe als erfolgreich behandelbar aufgezeigt wird, die mit dem Wirkstoff bislang nicht behandelt worden ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - X ZR 68/08, GRUR 2011, 999 - Memantin).
BGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 - X ZR 107/19 - Bundespatentgericht
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