Wie man diesen Blog am besten nutzt

Grüß Gott!

Mein Name ist Martin Schweiger und ich bin Patentanwalt in Singapur.

Hier ist mein Blog über Patent- und Markenrecht.

Ich bin die allermeiste Zeit in Singapur und hier stelle ich die deutsche Rechtssprechung zum Thema Patent- und Markenrecht ein, die ich online lesen kann.

Ich folge den Veröffentlichungen von PMZ, GRUR, GRUR-RR, GRUR INT, The Official Journal of the EPO, Blatt für PMZ, CRonline und Der IP-Rechts-Berater.

Was von diesen Zeitungen im Internet erhältlich ist, finden Sie hier.

Wenn ich eine Entscheidung einmal veröffentlicht habe, dann wird sie nicht noch einmal veröffentlicht, auch wenn sie in einer anderen Zeitschrift zitiert wird.

Wenn Sie diesen Blog in einer Online-Aggregator-Software abonnieren, dann wird Ihr Leben als Patentanwalt in Bezug auf Rechtssprechung recht einfach. Im folgenden Video zeige ich, wie das geht: https://youtu.be/HF9xX_d5oak


Friday, April 30, 2021

GRUR Prax 7/2021(7. April 2021) - LG Nürnberg-Fürth 14.1.2021 - 19 O 9454/15 Schadensvermutung nicht anwendbar bei unkonkretem und unverbindlichem Informationsaustausch

https://dejure.org/2021,3304

GRUR Prax 7/2021(7. April 2021) - LG Dortmund 10.2.2021 - 8 O 15/18 [Kart] Erfolgsort kartellrechtswidrigen Handelns nicht am Sitz des Zessionars

https://dejure.org/2021,4465

GRUR Prax 7/2021(7. April 2021) - EuGH 2.3.2021 - C-746/18 Europarechtliche Vorgaben für die Vorratsdatenspeicherung

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die es Behörden zur Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten ermöglicht, Zugang zu einem Satz von Verkehrs- oder Standortdaten zu erlangen, die geeignet sind, Informationen über die von einem Nutzer eines elektronischen Kommunikationsmittels getätigten Kommunikationen oder über den Standort der von ihm verwendeten Endgeräte zu liefern und genaue Schlüsse auf sein Privatleben zuzulassen, ohne dass sich dieser Zugang auf Verfahren zur Bekämpfung schwerer Kriminalität oder zur Verhütung ernster Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit beschränken würde; dies gilt unabhängig davon, für welchen Zeitraum der Zugang zu den betreffenden Daten begehrt wird und welche Menge oder Art von Daten für einen solchen Zeitraum verfügbar ist.

2.      Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach die Staatsanwaltschaft, deren Aufgabe darin besteht, das strafrechtliche Ermittlungsverfahren zu leiten und gegebenenfalls in einem späteren Verfahren die öffentliche Klage zu vertreten, dafür zuständig ist, einer Behörde für strafrechtliche Ermittlungen Zugang zu Verkehrs- und Standortdaten zu gewähren.

https://tinyurl.com/2u5v2rp3

GRUR Prax 7/2021(7. April 2021) - LG Offenburg 29.10.2020 - 2 O 177/20 Überzeugung von Täterschaft in Bezug auf das Versenden von Intimbildern kann im Zivilverfahren auf Indizien gestützt werden

https://dejure.org/2020,48353

GRUR Prax 7/2021(7. April 2021) - LG Düsseldorf 16.12.2020 - 12 O 111/20 Bestimmtheit einer auf das Geschäftszeichen der Abmahnung Bezug nehmenden strafbewehrten Unterlassungserklärung

https://dejure.org/2020,46016

GRUR Prax 7/2021(7. April 2021) - BGH 21.1.2021 - I ZR 59/19 Urheberrechtlich geschütztes Kartenmaterial in behördlichen Verfahren

Kastellaun

UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2, §§ 5, 19a, 45 Abs. 1 und 3

a) Die Stellungnahme eines privaten Bauinteressenten in einem bauplanungsrechtlichen Verfahren, die die Behörde im Zuge der Beteiligung der Öffentlichkeit im Vorfeld einer bauplanungsrechtlichen Entscheidung mittels Verlinkung auf ihren Internetauftritt öffentlich zugänglich macht, ist kein amtliches Werk im Sinne des § 5 UrhG.

b) Macht eine Behörde im Rahmen eines Verfahrens der Bauleitplanung eine bei ihr eingegangene Stellungnahme eines privaten Bauinteressenten im Internet mittels Verlinkung auf ihren Internetauftritt öffentlich zugänglich, handelt es sich um eine nach § 45 Abs. 1 und 3 UrhG zulässige Verwendung in einem Verfahren vor einer Behörde, wenn die Voraussetzungen der Veröffentlichungspflicht nach § 4a Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorliegen und ein hinreichender sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zum bauplanungsrechtlichen Verfahren besteht.

c) Im Falle der öffentlichen Zugänglichmachung über das Internet ist der nach § 45 UrhG erforderliche hinreichende sachliche Zusammenhang zum behördlichen Verfahren gegeben, wenn sie mittels einer Verlinkung auf den behördlichen Internetauftritt erfolgt und durch die Art der Präsentation ein Bezug zum konkreten Verwaltungsverfahren hergestellt wird. Der erforderliche anfängliche zeitliche Zusammenhang besteht jedenfalls, wenn das behördliche Verfahren bereits begonnen hat. Mit dem Abschluss des behördlichen Verfahrens endet die Zulässigkeit der von § 45 UrhG erfassten Handlungen.

BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 59/19 - OLG Zweibrücken
                                                                                     LG Frankenthal

GRUR Prax 7/2021(7. April 2021) - EuGH 9.3.2021 - C-392/19 Framing unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen ist eine öffentliche Wiedergabe

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die Einbettung in die Website eines Dritten im Wege der Framing-Technik von urheberrechtlich geschützten und der Öffentlichkeit mit Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts auf einer anderen Website frei zugänglich gemachten Werken eine öffentliche Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat.

https://tinyurl.com/ahcm679e

GRUR Prax 7/2021(7. April 2021) - BPatG 10.12.2020 - 30 W (pat) 801/18 Technische Schnittzeichnungen sind kein Formenschatz

B E S C H L U S S

In der Design-Nichtigkeitssache
...

betreffend das Design M9306710 - 0002
(hier: Nichtigkeitsverfahren N 63/16) 

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, des Richters Merzbach, der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk und der Richterin Akintche

beschlossen:

1. Die Sache wird zum Zwecke der Einstellung des Verfahrens an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

GRUR Prax 7/2021(7. April 2021) - OLG Düsseldorf 15.2.2021 - 2 W 3/21 Zeitliche Dringlichkeit im patentrechtlichen Verfügungsverfahren

https://dejure.org/2021,10196

GRUR Prax 7/2021(7. April 2021) - LG Hamburg 4.3.2021 - 312 O 338/19 Selbstständig kennzeichnende Stellung von „One“ in „Lightyear One“ im Kfz-Bereich

https://dejure.org/2021,10188

GRUR Prax 7/2021(7. April 2021) - BPatG 12.11.2020 - 25 W (pat) 544/19 Verwechslungsgefahr bei Wortbestandteil mit unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache
...
betreffend die Marke 30 2018 200 837

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung am 12. November 2020 unter Mitwirkung der Richterin Kriener als Vorsitzende sowie des Richters Schödel und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

GRUR Prax 7/2021(7. April 2021) - BPatG 27.1.2021 - 29 W (pat) 572/20 Rückzahlung der Beschwerdegebühr bei Durchgriffsbeschwerde – AquaProof

 B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 

… 

betreffend die Markenanmeldung 30 2015 043 149.4 

hat der 29. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. Januar 2021 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber und der Richterinnen Akintche und Seyfarth 

beschlossen: 

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Oktober 2015 aufgehoben. 

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

https://tinyurl.com/2s45wc2v

GRUR Prax 7/2021(7. April 2021) - BPatG 1.2.2021 - 26 W (pat) 576/18 Disemvoweling beseitigt Schutzhindernisse nicht – Cndy Brz

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

...

betreffend die Markenanmeldung 30 2017 237 077.3

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 1. Februar 2021 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Richter Dr. von Hartz und Schödel

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 19. September 2018 wird aufgehoben.

GRUR Prax 6/2021(24. März 2021) - OLG Frankfurt a. M. 7.1.2021 - 6 W 131/20 Streitwert bei Informationspflichtverletzung im Fernabsatz

https://dejure.org/2021,1180

GRUR Prax 6/2021(24. März 2021) - OLG Karlsruhe 1.2.2021 - 6 W 55/20 Bemessung des Streitwerts von Unterlassungseilanträgen

https://dejure.org/2021,1284

GRUR Prax 6/2021(24. März 2021) - BGH 17.12.2020 - I ZB 99/19 Keine natürliche Handlungseinheit bei Verstößen gegen verschiedene Verbote

ZPO § 890 Abs. 1 Satz 1; EGStGB Art. 9 Abs. 1

a) Im Ordnungsmittelverfahren können wiederholte Verstöße gegen eine Unterlassungsverurteilung unter dem Gesichtspunkt einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, die aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen.

b) Kann bei natürlicher Betrachtungsweise angenommen werden, dass der Schuldner jeweils einen neuen Entschluss zum Verstoß gegen eine titulierte Unterlassungsverpflichtung gefasst oder einen bereits gefassten Entschluss bewusst bekräftigt hat, spricht dies gegen das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit und für die Annahme von mehreren Zuwiderhandlungen.

c) Zu einer natürlichen Handlungseinheit können nur solche Verhaltensweisen zusammengefasst werden, die gegen dasselbe gerichtliche Verbot verstoßen.

d) Ordnungsmittel gemäß § 890 ZPO können nicht mehr verhängt werden, wenn während des Ordnungsmittelverfahrens gemäß Art. 9 Abs. 1 EGStGB Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Dabei handelt es sich um ein Verfahrenshindernis, das von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen ist.

e) Verfolgungsverjährung kann nicht mehr eintreten, soweit auf Antrag des Gläubigers innerhalb unverjährter Zeit ein Ordnungsgeld festgesetzt worden ist.

BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - I ZB 99/19 - OLG Stuttgart
                                                                                                    LG Stuttgart

GRUR Prax 6/2021(24. März 2021) - OLG Dresden 18.1.2021 - 4 W 937/20 Geheimhaltungsanordnung nach GVG gilt nur für in mündlicher Verhandlung Anwesende

https://dejure.org/2021,1127

GRUR Prax 6/2021(24. März 2021) - OLG Hamburg 28.1.2021 - 15 U 128/19 Unlautere Zahlungsaufforderung für unbestellte Leistungen

 https://dejure.org/2021,1379

GRUR Prax 6/2021(24. März 2021) - OLG Frankfurt a. M. 28.1.2021 - 6 U 181/19 Bei Anwachsung erlöschen Wiederholungsgefahr und Anspruch auf Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens – nicht aber jener der Abmahnung

 https://dejure.org/2021,2376

GRUR Prax 6/2021(24. März 2021) - OLG Celle 7.12.2020 - 13 W 80/20 Voraussetzungen der Auskunftsgestattung nach TMG und NetzDG

https://dejure.org/2020,44287

GRUR Prax 6/2021(24. März 2021) - BGH 17.12.2020 - I ZR 228/19 Kein Anspruch auf Auskunft gegen Inhaber eines Internetanschlusses, der nicht Täter, Teilnehmer oder Störer ist

Saints Row

BGB § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, §§ 677, 683 Satz 1, § 826; UrhG § 97a Abs. 3

Zwischen dem Rechtsinhaber, dessen urheberrechtlich geschütztes Werk ohne seine Zustimmung über eine Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wird, und dem hierfür nicht als Täter, Teilnehmer oder Störer verantwortlichen Inhaber des Internetanschlusses, über den die Urheberrechtsverletzung begangen worden ist, besteht regelmäßig keine gesetzliche Sonderverbindung, die den Anschlussinhaber dazu verpflichtet, den Rechtsinhaber vorgerichtlich über den ihm bekannten Täter der Urheberrechtsverletzung aufzuklären.

BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - I ZR 228/19 - LG München I
                                                                                            AG Landshut

GRUR Prax 6/2021(24. März 2021) - BGH 15.12.2020 - X ZR 180/18 Berücksichtigung neuer Angriffsmittel im Patentnichtigkeitsberufungsverfahren

Scheibenbremse

PatG § 117 Satz 1; ZPO § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3

Eine Entgegenhaltung, auf die der Nichtigkeitskläger erst in zweiter Instanz aufmerksam geworden ist, darf gemäß § 117 Satz 1 PatG und § 531 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZPO nur dann berücksichtigt werden, wenn der Kläger darlegt und erforderlichenfalls glaubhaft macht, warum eine Recherche, die das Dokument zutage gefördert hätte, in erster Instanz (noch) nicht veranlasst war. Hierzu muss der Kläger konkret dartun, wie er das Suchprofil seiner erstinstanzlichen Recherche angelegt und warum er ein solches Profil gewählt hat und nicht dasjenige, das zur Ermittlung der neuen Entgegenhaltung geführt hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 27. August 2013 - X ZR 19/12, BGHZ 198, 187 Rn. 30 f. - Tretkurbeleinheit).

BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 - X ZR 180/18 - Bundespatentgericht

GRUR Prax 6/2021(24. März 2021) - OLG Stuttgart 14.1.2021 - 2 U 34/20 Schätzung der Lizenzgebühr bei Markenverwendung in Werbebrief

 https://dejure.org/2021,800

GRUR Prax 6/2021(24. März 2021) - BPatG 10.12.2020 - 25 W (pat) 552/19 Wortmarke „VROMAGE“ für ein veganes Käseersatzprodukt nicht schutzfähig

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

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betreffend die Markenanmeldung 30 2017 008 240.1

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 10. Dezember 2020 unter Mitwirkung der Richterin Kriener, des Richters Schödel und des Richters Dr. Nielsen beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

GRUR 04/2021 - BGH 20.10.20 – VI ZR 577/19 Gehörsverstoß bei unterbliebener Zeugenvernehmung – Studentin T

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 9

Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (hier: zu Unrecht unterbliebene Zeugenvernehmung, weil die Zeugen den ""eigentlichen Vorgang"" nicht wahrgenommen hätten).

BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020 - VI ZR 577/19 - OLG Hamburg
                                                                                                 LG Hamburg

GRUR 04/2021 - BGH 21.1.21 – I ZR 207/19 Keine schrankenlose Bebilderung eines Presseartikels mit Prominentenfoto als Symbol – Urlaubslotto

Urlaubslotto

KUG § 22 Satz 1, § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1, Abs. 2 Ah, Bf, G, § 1004 Abs. 1 Satz 2

Ein Foto, das eine prominente Person zeigt und von einem breiten Publikum als Symbolbild (hier: für eine Kreuzfahrt) angesehen wird, darf - selbst in einem redaktionellen Kontext - nicht schrankenlos zur Bebilderung eines Presseartikels (hier: über ein Gewinnspiel, dessen Hauptgewinn eine Kreuzfahrt ist) genutzt werden. Der Symbolcharakter des Fotos ist vielmehr in die nach §§ 22, 23 KUG vorzunehmende umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen einzustellen.

BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 207/19 - OLG Köln
                                                                                        LG Köln

GRUR 04/2021 - BGH 21.1.21 – I ZR 120/19 Unzulässige Nutzung eines Prominentenbildes als „Klickköder“ – Clickbaiting

Clickbaiting

KUG § 22 Satz 1, § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 818 Abs. 2; ZPO § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4

a) Das Berufungsgericht ist bei der Überprüfung eines erstinstanzlichen Grundurteils auch dann befugt, über den Betrag des Klageanspruchs zu entscheiden, wenn es das Grundurteil nicht beanstandet und der Streit über den Betrag zur Entscheidung reif ist. Hierfür bedarf es weder einer Anschlussberufung des Klägers noch einer Zustimmung der Parteien noch einer Wiederholung des erstinstanzlichen Sachantrags des Klägers.

b) Die Nutzung des Bildnisses einer prominenten Person im Internet als ""Clickbait"" (""Klickköder"") ohne redaktionellen Bezug zu dieser greift in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt ihres Rechts am eigenen Bild ein.

c) Eine prominente Person muss nicht hinnehmen, dass ihr Bildnis von der Presse unentgeltlich zur Werbung für redaktionelle Beiträge eingesetzt wird, die sie nicht betreffen.

BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 120/19 - OLG Köln
                                                                                        LG Köln

GRUR 04/2021 - BGH 24.11.20 – KZR 11/19 Anforderungen für diskriminierungsfreie Aufnahme in das Vertriebssystem eines marktbeherrschenden Unternehmens – Radio Cottbus

Radio Cottbus

GWB § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1

a) Einem marktbeherrschenden Unternehmen, das auf einem mehrseitigen Markt Produkte oder Dienstleistungen verschiedener Anbieter an die Unternehmen der Marktgegenseite vermittelt, steht es grundsätzlich frei, für eine Aufnahme in sein Vertriebssystem sachlich angemessene Anforderungen zu stellen, sofern es diese einheitlich und diskriminierungsfrei anwendet.

b) Wählt der Intermediär dabei die der zweiten Marktseite angebotenen Leistungen selbst aus und bündelt sie nach bestimmten Kriterien, ist bereits bei der Prüfung der Sachgerechtigkeit der Kriterien für diese Auswahl und Bündelung zu berücksichtigen, dass sie die Leistungsanbieter der ersten Marktseite nicht diskriminieren oder unbillig behindern dürfen. Hierauf ist besonders Bedacht zu nehmen, wenn der Intermediär selbst als Leistungsanbieter tätig ist oder eine vertikale Integration vorliegt.

BGH, Urteil vom 24. November 2020 - KZR 11/19 - OLG Hamburg
                                                                                            LG Hamburg

GRUR 04/2021 - BGH 17.12.20 – I ZR 235/16 Nicht erlaubte Abgabe von Gratismustern verschreibungspflichtiger Medikamente – Apothekenmuster II

Apothekenmuster II

Richtlinie 2001/83/EG Art. 96 Abs. 1, Art. 94 Abs. 1; AMG § 47 Abs. 3; HWG § 7 Abs. 1

a) Die unionsrechtskonforme Auslegung von § 47 Abs. 3 AMG im Lichte von Art. 96 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG ergibt, dass es pharmazeutischen Unternehmen nicht erlaubt ist, Gratismuster verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheker abzugeben. Dagegen stehen diese Bestimmungen der Abgabe von Gratismustern nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheker nicht entgegen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-786/18, GRUR 2020, 764 = WRP 2020, 1004 - ratiopharm).

b) Die Abgabe von Gratismustern nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheker kann jedoch nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 HWG als Zuwendung in Form einer Ware unzulässig sein.

BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - I ZR 235/16 - OLG Frankfurt am Main
                                                                                             LG Frankfurt am Main

GRUR 04/2021 - EuGH 3.2.21 – C-555/19 Verbot regionaler Werbung in bundesweiten Fernsehprogrammen – Fussl/SevenOne Media

 Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) und Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die es den Fernsehveranstaltern untersagt, in ihr im gesamten Inland ausgestrahltes Programm Fernsehwerbung aufzunehmen, die nur regional gezeigt wird.

Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer solchen nationalen Regelung nicht entgegensteht, sofern sie geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels des Schutzes des Medienpluralismus auf regionaler und lokaler Ebene zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

Art. 20 der Charta der Grundrechte ist dahin auszulegen, dass er einer solchen nationalen Regelung nicht entgegensteht, sofern sie nicht zu einer Ungleichbehandlung der nationalen Fernsehveranstalter und der Anbieter von Werbung im Internet in Bezug auf die Ausstrahlung von Werbung auf regionaler Ebene führt; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.


https://tinyurl.com/2b6ym8yp

GRUR 04/2021 - BGH 20.12.18 – I ZR 133/17 Unangemessene Ablehnung der Erstreckung der vertraglichen Zusammenarbeit auf Neukommentierung – Neuausgabe

Neuausgabe

BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 A, Bm, Ci

Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der der Verlag eines juristischen Großkommentars berechtigt ist, eine Erstreckung der vertraglichen Zusammenarbeit auf eine Neuausgabe abzulehnen, ohne dass dafür ein sachlicher Grund vorliegt und dem Kommentator mitgeteilt wird, kann sich als ein hinreichend bedeutsamer Nachteil im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen, der sich bei umfassender Würdigung der relevanten Umstände als unangemessen erweist.

BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 133/17 - OLG München
                                                                                            LG München I

GRUR 04/2021 - BGH 10.9.20 – I ZR 66/19 Angemessenheit einer Gerätevergütung – Gesamtvertragsnachlass

Gesamtvertragsnachlass

EU-Grundrechtecharta Art. 20; GG Art. 3 Abs. 1; UrhG § 54 Abs. 1 aF, § 54b Abs. 1 aF

a) Eine indizielle Wirkung für die Angemessenheit einer Gerätevergütung kann nicht nur vertraglich vereinbarten, sondern auch gerichtlich festgesetzten Gesamtverträgen zukommen (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 Rn. 20 = WRP 2013, 1627 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet).

b) Wird bei der gerichtlichen Festsetzung der Gerätevergütung einem Gesamtvertrag eine indizielle Wirkung für die Angemessenheit der Gerätevergütung entnommen, so stellt die Nichtgewährung des im Gesamtvertrag vorgesehenen Gesamtvertragsnachlasses eine mit Art. 20 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbare sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar.

BGH, Urteil vom 10. September 2020 - I ZR 66/19 - OLG München

GRUR 04/2021 - BGH 10.9.20 – I ZR 63/19 Zulässige Ungleichbehandlung bei Gerätevergütungssatz gegenüber nicht verbandsangehörigem Unternehmen – Außenseiter

 Außenseiter


GG Art. 3 Abs. 1; UrhG § 54 aF, § 54d Abs. 1 aF; GWB § 19


In der Geltendmachung eines Anspruchs auf Gerätevergütung für die Jahre 2002 bis 2005 nach Maßgabe eines in der Anlage zu § 54d UrhG aF vorgesehenen Vergütungssatzes von 18,42 € pro Gerät durch eine Verwertungsgesellschaft gegenüber einem nicht verbandsangehörigen Unternehmen liegt keine nach Art. 3 Abs. 1 GG unzulässige Ungleichbehandlung oder ein nach § 19 GWB verbotener Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, auch wenn der in einem von der Verwertungsgesellschaft mit einem Unternehmensverband geschlossene Vergleich für verbandsangehörige Unternehmen vorgesehene Vergütungssatz lediglich 3,15 € oder 6,30 € pro Gerät beträgt.


BGH, Urteil vom 10. September 2020 - I ZR 63/19 - OLG München

https://tinyurl.com/ym3wtdb5

GRUR 04/2021 - BGH 24.11.20 – KZR 35/17 Anforderungen an angemessenen Interessenausgleich bei Aushandlung eines FRAND-Bedingungen genügenden Lizenzvertrags – FRAND-Einwand II

FRAND - Einwand II

AEUV Art. 102 Abs. 2 Buchst. b, c


a) Der Inhaber eines standardessentiellen Patents, der eine auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung gerichtete Patentverletzungsklage erhebt, missbraucht seine Marktmacht nicht, wenn der auf die Schutzrechtsverletzung und die Bereitschaft zur Lizenzierung hingewiesene Verletzer nicht unzweideutig zu erkennen gegeben hat, eine Lizenz zu fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden (FRAND) Bedingungen anzustreben. 


b) Die Lizenzwilligkeit des Verletzers darf sich grundsätzlich ebenso wenig wie die Lizenzierungsbereitschaft des Patentinhabers in der einmaligen Bekundung des Lizenzierungsinteresses oder der Vorlage eines (Gegen-) Angebots erschöpfen. Vielmehr sind beide Parteien gehalten, in jeweils situationsangemessener Weise und in Übereinstimmung mit den Geboten von Treu und Glauben dazu beizutragen, dass ein angemessener Ausgleich der widerstreitenden Interessen in Gestalt eines Lizenzvertrages zu FRAND-Bedingungen ausgehandelt werden kann.


c) Außerhalb des Anwendungsbereichs des Sukzessionsschutzes nach § 15 Abs. 3 PatG können Einwendungen, die einem Nutzer der Erfindung gegen den früheren Patentinhaber zustanden, dessen Einzelrechtsnachfolger nicht entgegengehalten werden. Dies gilt insbesondere für den Einwand eines "Patenthinterhalts" (patent ambush).


BGH, Urteil vom 24. November 2020 - KZR 35/17 - OLG Düsseldorf

                                                                                         LG Düsseldorf

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GRUR 04/2021 - BGH 17.11.20 – X ZR 132/18 Anforderungen an Gleichwirkung bei eine abweichende Gestaltungsform aufweisender Ausführungsform – Kranarm

Kranarm


PatG § 14; EPÜ Art. 69 Abs. 1; Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 EPÜ Art. 2


Eine Ausführungsform, die anstelle eines im Patentanspruch vorgesehenen Merkmals eine abweichende Gestaltung aufweist, kann nicht ohne weiteres deshalb als gleichwirkend angesehen werden, weil der vom Patent angestrebte Schutz einer Schlauchleitung zwar nicht in dem im Patentanspruch vorgesehenen Abschnitt der Leitung erzielt wird, wohl aber in einem anderen Abschnitt.


BGH, Urteil vom 17. November 2020 - X ZR 132/18 - OLG München

                                                                                                        LG München I

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CR online 04/2021 - EuGH v. 25.2.2021 - C-857/19, EuGH: Zuständigkeitsabgrenzung zwischen EU-Kommission und nationalen Wettbewerbsbehörden bei Maßnahmen gegen Wettbewerbsverstöße

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 11 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den [Art. 101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln ist dahin auszulegen, dass die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV entfällt, wenn die Kommission ein Verfahren einleitet, um eine Entscheidung zu erlassen, mit der eine Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen festgestellt wird, soweit dieser formelle Rechtsakt dieselben von dem- oder denselben Unternehmen auf dem- oder denselben Produktmärkten und dem- oder denselben geografischen Märkten in dem- oder denselben Zeiträumen begangenen mutmaßlichen Zuwiderhandlungen gegen die Art. 101 und 102 AEUV betrifft wie diejenigen, die von dem oder den Verfahren, die zuvor von den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten eingeleitet worden sind, erfasst sind.

2.      Der Grundsatz ne bis in idem, wie er in Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist, ist dahin auszulegen, dass er auf wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlungen wie den Missbrauch einer beherrschenden Stellung nach Art. 102 AEUV anwendbar ist und es verbietet, dass ein Unternehmen wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens, in Bezug auf das es mit einer früheren, nicht mehr anfechtbaren Entscheidung mit einer Sanktion belegt oder für nicht verantwortlich erklärt wurde, erneut verurteilt oder verfolgt wird. Dieser Grundsatz gilt hingegen nicht, wenn ein Unternehmen wegen Zuwiderhandlungen gegen Art. 102 AEUV, die unterschiedliche Produktmärkte oder geografische Märkte betreffen, selbständig und unabhängig von der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats und der Europäischen Kommission verfolgt oder mit Sanktionen belegt wird oder wenn die Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats nach Art. 11 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung Nr. 1/2003 ihre Zuständigkeit verliert.

https://tinyurl.com/4hmvn83v

CR online 04/2021 - LG Landshut v. 6.11.2020 - 51 O 513/20, LG Landshut: Kein immaterieller Schadensersatz bei bloßer DSGVO-Verletzung

 https://dejure.org/2020,38701

CR online 04/2021 - EuGH v. 6.10.2020 - C-623/17, EuGH: Staatlicher Zugriff auf Vorratsdatenspeicherung durch private elektronische Kommunikationsdienste

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 1 Abs. 3, Art. 3 und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung sind im Licht von Art. 4 Abs. 2 EUV dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, die es einer staatlichen Stelle gestattet, den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste vorzuschreiben, zur Wahrung der nationalen Sicherheit den Sicherheits- und Nachrichtendiensten Verkehrs- und Standortdaten zu übermitteln, in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt.

2.      Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung ist im Licht von Art. 4 Abs. 2 EUV sowie der Art. 7, 8 und 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und ihres Art. 52 Abs. 1 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die es einer staatlichen Stelle gestattet, zur Wahrung der nationalen Sicherheit den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste vorzuschreiben, den Sicherheits- und Nachrichtendiensten allgemein und unterschiedslos Verkehrs- und Standortdaten zu übermitteln.


https://tinyurl.com/2x4byjnh

CR online 04/2021 - EuGH v. 17.12.2020 - C-693/18, EuGH: Unzulässigkeit einer in den Rechner zur Motorsteuerung integrierten Software – VW-Abgasskandal

 Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge ist dahin auszulegen, dass eine in den Rechner zur Motorsteuerung integrierte oder auf ihn einwirkende Software ein „Konstruktionsteil“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, da sie auf die Funktion des Emissionskontrollsystems einwirkt und dessen Wirksamkeit verringert.

2.      Art. 3 Nr. 10 der Verordnung Nr. 715/2007 ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff „Emissionskontrollsystem“ im Sinne dieser Bestimmung sowohl die Technologien und die Strategie der Nachbehandlung von Abgasen fallen, mit denen die Emissionen im Nachhinein, d. h. nach ihrer Entstehung, verringert werden, als auch diejenigen, mit denen – wie mit dem System zur Abgasrückführung – die Emissionen im Vorhinein, d. h. bei ihrer Entstehung, verringert werden.

3.      Art. 3 Nr. 10 der Verordnung Nr. 715/2007 ist dahin auszulegen, dass eine Einrichtung, die jeden Parameter im Zusammenhang mit dem Ablauf der in der Verordnung vorgesehenen Zulassungsverfahren erkennt, um die Leistung des Emissionskontrollsystems bei diesen Verfahren zu verbessern und so die Zulassung des Fahrzeugs zu erreichen, eine „Abschalteinrichtung“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, selbst wenn eine solche Verbesserung punktuell auch unter normalen Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs beobachtet werden kann.

4.      Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 715/2007 ist dahin auszulegen, dass eine Abschalteinrichtung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die bei Zulassungsverfahren systematisch die Leistung des Systems zur Kontrolle der Emissionen von Fahrzeugen verbessert, damit die in der Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden und so die Zulassung dieser Fahrzeuge erreicht wird, nicht unter die in dieser Bestimmung, die den Schutz des Motors vor Beschädigung oder Unfall und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs betrifft, vorgesehene Ausnahme vom Verbot solcher Einrichtungen fallen kann, selbst wenn die Einrichtung dazu beiträgt, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verhindern

https://tinyurl.com/y2evreek

GRUR RR 04/2021 - OLG Düsseldorf 5.8.2020 – U (Kart) 10/20 Gewährung einer Umstellungsfrist für Werbeauftritt eines gekündigten Vertragshändlers – Umstellungsfrist für Motorradvertragshändler

 https://dejure.org/2020,26519

GRUR RR 04/2021 - OLG Frankfurt a. M. 22.12.2020 – 11 U 140/19 (Kart) Kopplungsmissbrauch beim Vorwurf der Entrichtung überhöhter Entgelte für gewünschte Leistung – Bahnkartenvertrieb I

 https://dejure.org/2020,44178

GRUR RR 04/2021 - OLG Köln 16.12.2020 – 6 W 102/20 Unzureichende Information über das Affiliate-Verhältnis auf einem Technik- und Verbraucherportal – Kaltschaummatratzen (Ls.)

 https://dejure.org/2020,46045

GRUR RR 04/2021 - OLG Hamburg 13.8.2020 – 3 U 171/19 Geschäftliche Handlung eines Studienplatzvermittlers auf einem in Auflösung befindlichen YouTube-Kanals – YouTube-Kanal in Auflösung (Ls.)

 https://dejure.org/2020,30254

GRUR RR 04/2021 - OLG Koblenz 20.1.2021 – 9 U 964/20 Pflicht zur Widerrufsbelehrung beim Haustürvertrieb von individualisierten Luftbildaufnahmen – Luftbildaufnahmen

 https://dejure.org/2021,1513

GRUR RR 04/2021 - OLG Köln 19.2.2021 – 6 U 103/20 Redaktionell getarnte Werbung in Instagram-Posts einer Influencerin – Diana zur Löwen

 https://dejure.org/2021,2784

GRUR RR 04/2021 - OLG Hamburg 12.11.2020 – 15 U 79/19 Erhebung einer Servicepauschale bei Zahlung von Flugreisen mittels gängiger Kreditkarten – Zahlungsmittelrabatt

https://dejure.org/2020,38762

GRUR RR 04/2021 - OLG Düsseldorf 18.2.2021 – 2 U 33/20 Klageerweiterung im Berufungsverfahren – Kopierschutz

https://dejure.org/2021,7554

GRUR RR 04/2021 - OLG München 26.11.2020 – 6 W 1146/20 Einstweilige Verfügung ohne vorherige Entscheidung im Rechtsbestandsverfahren – Fassungsanordnung

 https://dejure.org/2020,48100

Blatt für PMZ 04/2021 - BPatG, Beschluss vom 12.3.2020 – 25 W (pat) 29/19

 Leitsatz

Aktenzeichen:25 W (pat) 29/19
Entscheidungsdatum:12. März 2020
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen: MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

MÄDELSABEND

1. Zeichen, denen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen per se die (originäre) Unterscheidungskraft fehlt, können durch keine Art der Verwendung auf den beanspruchten Waren oder im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen Unterscheidungskraft erlangen. Dies gilt insbesondere für Zeichen, die zu den typischen Fallgruppen fehlender Unterscheidungskraft gehören („im Vordergrund stehende produktbeschreibende Angabe“ usw.).

2. Dies gilt auch dann, wenn die Zeichen an Stellen angebracht werden, an denen branchenüblich die Marken angebracht sind. Jede andere Sichtweise würde contra legem auf eine Abschaffung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft hinauslaufen.

3. Daran hat sich auch durch die Entscheidungen zu dem Zeichen #darferdas?, (BGH GRUR 2018, 932, EuGH GRUR 2019, 1194 und BGH GRUR 2020, 411) nichts geändert. Die dort geführte Diskussion zur Zeichenverwendung, die seit der Entscheidung MarleneDietrich-Bildnis I (BGH, GRUR 2008, 1093) verstärkt geführt wird, ist auf die in diesen Fällen zu beurteilenden Zeichen zu begrenzen, die bei grundsätzlicher Unterscheidungseignung die Unterscheidungskraft bei bestimmten Arten der Zeichenverwendung verlieren. Auch wenn die suggestive Vorlagefrage und einige Ausführungen in den vorgenannten BGH-Entscheidungen zu #darferdas? zu Missverständnissen Anlass geben mögen, ist bei der rechtlichen Einordnung dieser Entscheidungen auf die sehr spezielle Konstellation in diesem Verfahren abzustellen, die nicht verallgemeinert werden darf.

https://tinyurl.com/4bywn335

Blatt für PMZ 04/2021 - BPatG, Beschluss vom 2.9.2020 – 14 W (pat) 12/17

Leitsatz

Aktenzeichen: 14 W (pat) 12/17
Entscheidungsdatum: 02.09.2020
Rechtsbeschwerde zugelassen: ja
Normen: § 16a Abs. 1 PatG; Artikel 3 (a) Verordnung (EG) Nr. 469/2009

Sitagliptin V (Royalty Pharma)

1. Zur Frage der Anwendung der vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Kriterien zur Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen des Art. 3 (a) AMVO.

2. Mit dem zweiten Leitsatz seiner Entscheidung ""Royalty Pharma"" (C-650/17) hat der Europäische Gerichtshof seine Auslegungsgrundsätze nicht um ein weiteres Prüfungskriterium ergänzt, sondern lediglich die Anwendung seiner beiden im Zusammenhang mit Art. 3 (a) AMVO zu prüfenden Testfragen beispielhaft veranschaulicht.



Blatt für PMZ 04/2021 - BGH, Urteil vom 21.1.2021 – I ZR 20/17 (OLG München)

 Davidoff Hot Water IV


Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Art. 9 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 Buchst. b, Art. 22 Abs. 3 Satz 1; Verordnung (EU) 2017/1001 Art. 9 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 3 Buchst. b, Art. 25 Abs. 3 Satz 1; MarkenG § 19 Abs. 1 und 2; § 19a Abs. 1


a) Eine Person, die für einen Dritten markenrechtsverletzende Waren lagert, ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung zu haben, besitzt diese Waren nicht zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens im Sinne der Art. 9 Abs. 2 Buchst. b GMV und Art. 9 Abs. 3 Buchst. b UMV, wenn sie selbst nicht diese Zwecke verfolgt (im Anschluss an EuGH, GRUR 2020, 637 - Coty Germany/Amazon Services Europe u. a.).


b) Der Anspruch auf Besichtigung gemäß § 19a Abs. 1 MarkenG umfasst als Minus die Pflicht zur Mitteilung von Eigenschaften (etwa Herstellungsnummern) der Ware, deren Besichtigung zu gestatten ist.


BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 20/17 - OLG München

                                                                                    LG München I

https://tinyurl.com/v733cvz6

PMZ 04/2021 ist online

 https://www.blatt-pmz.de/fileadmin/_temp_/BlPMZ_2020/Heft_4_April_2021/BlPMZ_2021_04_125_ePs.pdf

GRUR-RR 04/2021 ist online

 http://www.grur.org/uploads/media/GRUR-RR_04_2021_Inhalt_fertig.pdf

GRUR Prax 08/2021(21. April 2021) ist online

 http://www.grur.org/uploads/media/GRURPrax_08_2021_Inhalt.pdf

GRUR Prax 07/2021(7. April 2021) ist online

 http://www.grur.org/uploads/media/GRURPrax_07_2021_Inhalt.pdf

GRUR Prax 06/2021(24. März 2021) ist online

 http://www.grur.org/uploads/media/GRURPrax_06_2021_Inhalt.pdf

GRUR 04/2021 ist online

 http://www.grur.org/uploads/media/GRUR_2021_04_Inhalt_fertig.pdf

EPO 04/2021 ist online

 https://www.epo.org/law-practice/legal-texts/official-journal/2021/04/2021-04.pdf

Der IP-Rechts-Berater 04/2021 ist online

 http://www.ip-rb.de/50318_MTUwMA.htm

CR online 04/2021 ist online

 https://www.cr-online.de/50300_MTUxMg.htm

Thursday, April 1, 2021

GRUR Prax 5/2021(10. März 2021) - OLG Düsseldorf 19.3.2020 - 3 Kart 159/20 Prüfungsmaßstab im vorläufigen Rechtsschutz im Energiewirtschaftsrecht

 https://dejure.org/2020,14858

GRUR Prax 5/2021(10. März 2021) - OLG Frankfurt a. M. 19.1.2021 - 6 W 15/19 Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Ordnungsmittelverfahren nach UWG beträgt zwei Jahre

 https://dejure.org/2021,1552

GRUR Prax 5/2021(10. März 2021) - EuGH 3.2.2021 - C-922/19 „Unbestellte Waren oder Dienstleistungen“ bei Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung

 Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 9 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz und Art. 27 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 und Anhang I Nr. 29 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates regeln das Zustandekommen von Verträgen nicht, so dass das nationale Gericht nach nationalem Recht darüber zu befinden hat, ob zwischen einem Wasserversorgungsunternehmen und einem Verbraucher ohne dessen ausdrückliche Zustimmung ein Vertragsschluss angenommen werden kann.

2.      Der Begriff „unbestellte Waren oder Dienstleistungen“ im Sinne von Anhang I Nr. 29 der Richtlinie 2005/29 ist dahin auszulegen, dass er, vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht durchzuführenden Prüfungen, eine Geschäftspraxis nicht einschließt, die darin besteht, beim Einzug eines Verbrauchers in eine vorher bewohnte Wohnung ohne entsprechenden Antrag des Verbrauchers den Anschluss an das öffentliche Trinkwasserversorgungsnetz aufrechtzuerhalten, soweit der Verbraucher keine Möglichkeit zur Auswahl eines Lieferanten hat, dieser Tarife in Rechnung stellt, die kostendeckend, transparent, nichtdiskriminierend und verbrauchsabhängig sind und dem Verbraucher bewusst ist, dass die Wohnung an das öffentliche Wasserversorgungsnetz angeschlossen und die Lieferung von Wasser entgeltlich ist.

https://tinyurl.com/3smjk3bz

GRUR Prax 5/2021(10. März 2021) - OLG Dresden 18.12.2020 - 4 W 842/20 Kein vorbeugendes Verbot einer Rundfunksendung ohne Kenntnis des konkreten Inhalts

 https://dejure.org/2020,45191

GRUR Prax 5/2021(10. März 2021) - OLG Nürnberg 29.12.2020 - 3 U 761/20 Vergütung nach den GVR Tageszeitungen auch für einfache Lokalberichte

 https://dejure.org/2020,45213

GRUR Prax 5/2021(10. März 2021) - BPatG 17.9.2020 - 30 W (pat) 802/18 Berechtigtes Interesse an Feststellung der Nichtigkeit eines Designs

 In der Beschwerdesache

betreffend das Design 40 2013 004 752 – 0002

(hier: Nichtigkeitsverfahren N 49/15)


hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. September 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser


beschlossen:


I. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.


II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.


III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 35.000,- € festgesetzt.

https://tinyurl.com/hchav2yk

GRUR Prax 5/2021(10. März 2021) - OLG Karlsruhe 9.12.2020 - 6 U 103/19 Obliegenheiten des Verletzers bei kartellrechtlichem Zwangslizenzeinwand

 https://dejure.org/2020,47101

GRUR Prax 5/2021(10. März 2021) - OLG Düsseldorf 12.1.2021 - I-2 W 19/20 Kein Kartellrechtseinwand gegen patentrechtlichen Auskunftsanspruch

 https://dejure.org/2021,498

GRUR Prax 5/2021(10. März 2021) - BGH 15.12.2020 - X ZR 120/18 Keine Erweiterung des Schutzbereichs bei Konkretisierung von Anspruchsmerkmalen

 Nachrichtenübermittlungsdienst


IntPatÜbkG Art. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 4


Der Schutzbereich eines Patents, dessen erteilte Fassung ein auf einem Mobilfunkgerät im Zusammenwirken mit einem Server ausgeführtes Verfahren schützt, ist nicht zwingend schon deshalb erweitert, weil der Patentanspruch im Nichtigkeitsverfahren um einen Verfahrensschritt ergänzt wird, der auf dem Server ausgeführt wird (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - X ZR 56/17, GRUR 2019, 389 - Schaltungsanordnung III).


BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 - X ZR 120/18 - Bundespatentgericht

https://tinyurl.com/yt3f6xfz

GRUR Prax 5/2021(10. März 2021) - LG Düsseldorf 13.1.2021 - 12 O 240/20 Nicht jede Lichtinstallation auf dem Rheinturm ist ein „Rheinkomet“

 https://dejure.org/2021,111

GRUR Prax 5/2021(10. März 2021) - BPatG 22.1.2021 - 29 W (pat) 524/18 Verwechslungsgefahr bei kennzeichnungsschwachen Marken

 In der Beschwerdesache


betreffend die Marke 30 2016 103 801


hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Lachenmayr-Nikolaou und die Richterin Seyfarth


beschlossen:


1. Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin die Kosten des Amts- und des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

https://tinyurl.com/26eskmmy

GRUR Prax 5/2021(10. März 2021) - EuGH 17.12.2020 - C-607/19 Erhebung der Widerklage maßgeblich für Bestimmung des Benutzungszeitraums im Verfallsverfahren

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 vom 26. Februar 2009 über die [Unionsmarke] ist dahin auszulegen, dass im Fall einer Widerklage auf Erklärung des Verfalls einer Unionsmarke der Zeitpunkt, auf den für die Feststellung, ob der in dieser Bestimmung genannte ununterbrochene Zeitraum von fünf Jahren abgelaufen ist, abzustellen ist, der Zeitpunkt der Erhebung dieser Klage ist.

 

https://tinyurl.com/2rj4kk5e

EPO 03/2021 ist online

 https://www.epo.org/law-practice/legal-texts/official-journal/2021/03/2021-03.pdf