Wie man diesen Blog am besten nutzt

Grüß Gott!

Mein Name ist Martin Schweiger und ich bin Patentanwalt in Singapur.

Hier ist mein Blog über Patent- und Markenrecht.

Ich bin die allermeiste Zeit in Singapur und hier stelle ich die deutsche Rechtssprechung zum Thema Patent- und Markenrecht ein, die ich online lesen kann.

Ich folge den Veröffentlichungen von PMZ, GRUR, GRUR-RR, GRUR INT, The Official Journal of the EPO, Blatt für PMZ, CRonline und Der IP-Rechts-Berater.

Was von diesen Zeitungen im Internet erhältlich ist, finden Sie hier.

Wenn ich eine Entscheidung einmal veröffentlicht habe, dann wird sie nicht noch einmal veröffentlicht, auch wenn sie in einer anderen Zeitschrift zitiert wird.

Wenn Sie diesen Blog in einer Online-Aggregator-Software abonnieren, dann wird Ihr Leben als Patentanwalt in Bezug auf Rechtssprechung recht einfach. Im folgenden Video zeige ich, wie das geht: https://youtu.be/HF9xX_d5oak


Tuesday, August 25, 2020

GRUR Prax 16-17/2020(19. August 2020) - OLG Köln 19.6.2020 - 6 U 263/19 Angebot eines Rechtsdokumentengenerators beinhaltet keine Rechtsdienstleistung (Christian Tiedemann)

 https://dejure.org/2020,15414

GRUR Prax 16-17/2020(19. August 2020) - OLG Frankfurt a. M. 22.5.2020 - 6 U 23/20 Vertrieb eines als Medizinprodukt zugelassenen Präparats als Präsentationsarzneimittel (Daniel Kendziur/Fabian Huber)

 https://dejure.org/2020,11606

GRUR Prax 16-17/2020(19. August 2020) - BGH 20.2.2020 - I ZR 214/18 EuGH soll Europarechtskonformität des Zuwendungsverbots nach § 7 I HWG klären (Christian Tillmanns)

 Gewinnspielwerbung

 Richtlinie 2001/83/EG, Titel VIII, Art. 87 Abs. 3

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. EG L 311 vom 28. November 2001, S. 67 ff.), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU L 198 vom 25. Juli 2019, S. 241), folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Steht es mit den Bestimmungen des Titels VIII und insbesondere mit Art. 87 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG in Einklang, wenn eine nationale Vorschrift (hier: § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG) dahin ausgelegt wird, dass es einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Versandapotheke verboten ist, mit der Auslobung eines Gewinnspiels um Kunden zu werben, wenn die Teilnahme an dem Gewinnspiel an die Einreichung eines Rezepts für ein verschreibungspflichtiges Humanarzneimittel gekoppelt ist, der ausgelobte Gewinn kein Arzneimittel, sondern ein anderer Gegenstand ist (hier: ein Elektrofahrrad im Wert von 2.500 € und elektrische Zahnbürsten), und nicht zu befürchten ist, dass einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub geleistet wird?

BGH, Beschluss vom 20. Februar 2020 - I ZR 214/18 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main

https://tinyurl.com/y6lby3eo

GRUR Prax 16-17/2020(19. August 2020) - EuGH 9.7.2020 - C-673/18 Kein ESZ für neue therapeutische Verwendung eines Wirkstoffs (Thomas Hirse)

 Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Art. 3 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel ist dahin auszulegen, dass eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nicht als erste Genehmigung für das Inverkehrbringen im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, wenn sie eine neue therapeutische Verwendung eines Wirkstoffs oder einer Wirkstoffzusammensetzung betrifft, der bzw. die bereits Gegenstand einer Genehmigung für das Inverkehrbringen einer anderen therapeutischen Verwendung war.

https://tinyurl.com/yxzjjjar

GRUR Prax 16-17/2020(19. August 2020) - LG München I 14.5.2020 - 17 HK O 1703/20 Markenverletzung durch Verkauf gebrauchter WLAN-Router nach erschöpfungsschädlichem Firmware-Austausch (Morton Douglas)

 https://dejure.org/2020,11380

GRUR Prax 16-17/2020(19. August 2020) - BGH 14.4.2020 - X ZB 2/18 Mitwirken eines beim EPA zugelassenen Vertreters (Friedrich Albrecht)

 EPA-Vertreter

 PatG § 143 Abs. 3

Die Kosten der Mitwirkung eines beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreters in einer Patentstreitsache sind entsprechend § 143 Abs. 3 PatG erstattungsfähig.

BGH, Beschluss vom 14. April 2020 - X ZB 2/18 - OLG Karlsruhe LG Mannheim

https://tinyurl.com/y2exqrpz

GRUR Prax 16-17/2020(19. August 2020) - BPatG 28.4.2020 - 3 ZA (pat) 13/18 Notwendigkeit von Gutachten im Zwangslizenzverfahren (Stephan Höfs)

In dem Verfahren wegen Erlass einer einstweiligen Verfügung

 …
betreffend das europäische Patent …
(DE …)
(hier: Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren)

 hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 28. April 2020 durch den Vorsitzenden Richter Schramm sowie die Richter Schwarz und Dipl.- Chem. Univ. Dr. Freudenreich

beschlossen:

 1. Auf die Erinnerung der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. Januar 2018 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 6. September 2018 teilweise wie folgt abgeändert: Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des 3. Senats des Bundespatentgerichts vom 31. August 2016 sowie des Urteils des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 2017 werden die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerinnen zu erstattenden Kosten wie folgt festgesetzt:

 a) Die Antragsgegnerin hat an die Antragstellerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 87.239,25 € - in Worten: siebenundachtzigtausendzweihundertneununddreißig 25/100 Euro –. zu erstatten. Der zu erstattenden Betrag ist aus einem Teilbetrag von 41.862,00 € (Kosten der I. Instanz) vom 15. November 2016 an, aus einem Teilbetrag von 44.048,76 € (Kosten der II. Instanz) vom 30. August 2017 an sowie aus einem Teilbetrag von 1.328,49 € (1/3 der weiteren Gutachterkosten laut Rechnungen vom 17. August 2017) vom 8. Oktober 2018 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

b) Die Antragsgegnerin hat an die Antragstellerin zu 2) einen Betrag in Höhe von

109.966,86 € - in Worten: einhundertneuntausendneunhundertsechsundsechzig 86/100 Euro –.
 zu erstatten.

 Der zu erstattenden Betrag ist aus einem Teilbetrag von 57.242,19 € (Kosten der I. Instanz) vom 15. November 2016 an, aus einem Teilbetrag von 48.014,25 € (Kosten der II. Instanz) vom 30. August 2017 an, aus einem Teilbetrag von 860,72 € (1/2 der weiteren Übersetzungskosten für das BGH-Urteil) vom 8. März 2018 an, einem Teilbetrag von 2.521,21 € (1/2 der weiteren Übersetzungskosten) vom 10. April 2018 sowie aus einem Teilbetrag von 1.328,49 € (1/3 der weiteren Gutachterkosten laut - 4 - Rechnungen vom 17. August 2017) vom 8. Oktober 2018 an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

c) Die Antragsgegnerin hat an die Antragstellerin zu 3) einen Betrag in Höhe von 109.840,86 € – in Worten: einhundertneuntausendachthundertvierzig 86/100 Euro –. zu erstatten. Der zu erstattenden Betrag ist aus einem Teilbetrag von 57.180,19 € (Kosten der I. Instanz) vom 15. November 2016 an, aus einem Teilbetrag von 47.950,25 € (Kosten der II. Instanz) vom 30. August 2017 an, aus einem Teilbetrag von 860,72 € (1/2 der weiteren Übersetzungskosten für das BGH-Urteil) vom 8. März 2018 , einem Teilbetrag von 2.521,21 € (1/2 der weiteren Übersetzungskosten) vom 10. April 2018 sowie aus einem Teilbetrag von 1.328,49 € (1/3 der weiteren Gutachterkosten laut Rechnungen vom 17. August 2017) vom 8. Oktober 2018 an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

2. Die weitergehende Erinnerung der Antragsgegnerin sowie die Erinnerungen der Antragstellerinnen, soweit ihnen durch den Teilabhilfebeschluss nicht abgeholfen wurde, werden jeweils zurückgewiesen.

3. Die Erinnerung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Parteien werden wie folgt verteilt: Die Antragstellerin zu 1) trägt 1/4 und die Antragstellerinnen zu 2) und 3) jeweils 1/25 der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin.

 Die Anstragsgegnerinträgt 1/20 der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1) und jeweils 3/10 der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen zu 2) und 3). Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

4. Der Gegenstandswert für das Erinnerungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:

 Für die Zeit bis 11. März 2018 im Verhältnis der Antragsgegnerin zur Antragstellerin zu 1) auf 57.310,53 € und im Verhältnis zu den Antragstellerinnen zu 2) und 3) auf jeweils 23.922,60 €, für die Zeit vom 12. März 2018 bis 9. April 2018 im Verhältnis der Antragsgegnerin zur Antragstellerin zu 1) auf 60.735,18 €, im Verhältnis zu der Antragstellerin zu 2) auf 27.374,92 € und im Verhältnis zu der Antragstellerin zu 3) auf 27.347,25 €, für die Zeit vom 10. April 2018 bis 6. September 2018 im Verhältnis der Antragsgegnerin zur Antragstellerin zu 1) auf 63.760,82 €, im Verhältnis zu der Antragsstellerin zu 2) auf 30.400,56 € und im Verhältnis zu der Antragsstellerin zu 3) auf 30.372,89 €, für die Zeit vom 10. April 2018 bis 10. Oktober 2018 im Verhältnis der Antragsgegnerin zu jeder der Antragstellerinnen jeweils auf 76.689,07 € und für die Zeit ab 11. Oktober 2018 im Verhältnis der Antragsgegnerin zu jeder der Antragstellerinnen jeweils auf 80.674,53 €.

https://tinyurl.com/y4bq7nlk

GRUR Prax 16-17/2020(19. August 2020) - BPatG 15.6.2020 - 11 W (pat) 35/19 Funktion eines Syndikuspatentanwalts im Konzern (Friedrich Albrecht)

 Antriebsinverter

 Ein Syndikuspatentanwalt kann von einem auswärtigen Dritten zum Inlandsvertreter bestellt werden, wenn der Dritte und der Dienstherr des Syndikuspatentanwalts im Verhältnis zueinander Konzernunternehmen im Sinne von § 18 AktG sind.

https://tinyurl.com/y3ugs3dj

GRUR Prax 16-17/2020(19. August 2020) - OLG Brandenburg 17.4.2020 - 6 W 31/20 Zum Wettbewerbsverhältnis zwischen Fluggesellschaft und LegalTech-Dienstleister im Bereich des Fluggastrechts (Florian Skupin)

 https://dejure.org/2020,9668

GRUR Prax 16-17/2020(19. August 2020) - OLG Karlsruhe 13.5.2020 - 6 U 127/19 Keine Zurechnung von Wettbewerbsverstößen durch AmazonAffiliates (Tilmann Lührig)

 https://dejure.org/2020,15311

GRUR Prax 16-17/2020(19. August 2020) - EuGH 16.7.2020 - C-73/19 Lauterkeitsrechtliche Unterlassungsklage durch ausländische Behörde (Peter Mankowski)

 Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ in dieser Bestimmung eine Klage von Behörden eines Mitgliedstaats gegen in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Gewerbetreibende fällt, in deren Rahmen diese Behörden im Wege eines Hauptantrags beantragen, das Vorliegen von Verstößen, die vermeintlich widerrechtliche unlautere Geschäftspraktiken darstellen, festzustellen und deren Unterlassung anzuordnen, sowie im Wege akzessorischer Anträge beantragen, dass Maßnahmen zur Veröffentlichung angeordnet werden und ein Zwangsgeld verhängt wird.

https://tinyurl.com/y3qy5luq

GRUR Prax 16-17/2020(19. August 2020) - LG Frankfurt a. M. 30.4.2020 - 2-03 O 306/19 Postmortaler Persönlichkeitsschutz gegen Behauptung einer homosexuellen Beziehung (Anne Lauber-Rönsberg)

 https://dejure.org/2020,14426

GRUR Prax 16-17/2020(19. August 2020) - OLG Karlsruhe 10.6.2020 - 6 U 129/18 „De-Listing“ – Stärkung der Rechtsposition von Suchmaschinenbetreibern (Jonas Puchelt)

 https://dejure.org/2020,14876

GRUR Prax 16-17/2020(19. August 2020) - OLG Düsseldorf 16.4.2020 - I-2 U 15/19 Unmittelbare Patentverletzung bei programmierbarer Vorrichtung (Benjamin Pesch)

 https://dejure.org/2020,16669

GRUR Prax 16-17/2020(19. August 2020) - BGH 21.1.2020 - X ZR 65/18 Naheliegen bei Anlass zu späterer Durchführung mehrerer klinischer Studien (Bernhard Arnold)

 Tadalafil

 EPÜ Art. 56

Hatte der Fachmann am Prioritätstag Anlass, zu irgendeinem, gegebenenfalls auch späteren Zeitpunkt vollständige Studien zur Dosis-Wirkungs-Beziehung eines bestimmten Wirkstoffs anzustellen, ist eine Dosierung, die sich aufgrund einer solchen Studie als vorteilhaft erweist, durch den Stand der Technik nahegelegt.

BGH, Urteil vom 21. Januar 2020 - X ZR 65/18 - Bundespatentgericht

https://tinyurl.com/y4dvjyxc

GRUR Prax 16-17/2020(19. August 2020) ist online

 http://www.grur.org/uploads/media/GRURPrax_2020_16-17-Inhalt.pdf

GRUR Prax 16-17/2020(19. August 2020) - BPatG 27.12.2019 - 27 W (pat) 513/18 Unterscheidungskraft einfacher grafischer Formen als Positionsmarke (Oliver Brexl)

 In der Beschwerdesache

 …

betreffend die Markenanmeldung 30 2016 106 870.1

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. Dezember 2019 durch die Richterin Werner als Vorsitzende sowie die Richter Schwarz und Paetzold

 b e s c h l o s s e n :

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 25, vom 15. November 2017 wird aufgehoben.

https://tinyurl.com/y6oha4a9

GRUR Prax 16-17/2020(19. August 2020) - BPatG 14.5.2020 - 30 W (pat) 8/18 Werbeübliche Abwandlung von werbeüblichem Slogan nicht eintragungsfähig (Florian Stoll)

 In der Beschwerdesache
...

betreffend die Marke 30 2013 000 223
(hier: Löschungsverfahren S 242/16)

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. Mai 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie des Richters Dr. Meiser und der Richterin Akintche

beschlossen:

1. Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.

 2. Der Antrag der Markeninhaberin, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

https://tinyurl.com/y62kn8sp

Tuesday, August 18, 2020

CR online 08/2020 - EuGH v. 9.7.2020 - C-272/19, EuGH: DSGVO-Auskunftsrechte gegenüber Petitionsausschuss

 Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass der Petitionsausschuss eines Gliedstaats eines Mitgliedstaats insoweit, als dieser Ausschuss allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet, als „Verantwortlicher“ im Sinne dieser Bestimmung einzustufen ist, so dass die von einem solchen Ausschuss vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, u. a. unter deren Art. 15, fällt.

https://tinyurl.com/yyh84nj8

CR online 08/2020 - EuGH v. 16.7.2020 - C-311/18, EuGH: Datenübermittlung an Drittländer per Standarddatenschutzklauseln zulässig, aber EU-US-Privacy-Shield ungültig – Schrems II

 Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass eine zu gewerblichen Zwecken erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten durch einen in einem Mitgliedstaat ansässigen Wirtschaftsteilnehmer an einen anderen, in einem Drittland ansässigen Wirtschaftsteilnehmer in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, ungeachtet dessen, ob die Daten bei ihrer Übermittlung oder im Anschluss daran von den Behörden des betreffenden Drittlands für Zwecke der öffentlichen Sicherheit, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Staates verarbeitet werden können.

2.      Art. 46 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2016/679 sind dahin auszulegen, dass die nach diesen Vorschriften erforderlichen geeigneten Garantien, durchsetzbaren Rechte und wirksamen Rechtsbehelfe gewährleisten müssen, dass die Rechte der Personen, deren personenbezogene Daten auf der Grundlage von Standarddatenschutzklauseln in ein Drittland übermittelt werden, ein Schutzniveau genießen, das dem in der Europäischen Union durch diese Verordnung im Licht der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Niveau der Sache nach gleichwertig ist. Bei der insoweit im Zusammenhang mit einer solchen Übermittlung vorzunehmenden Beurteilung sind insbesondere die vertraglichen Regelungen zu berücksichtigen, die zwischen dem in der Europäischen Union ansässigen Verantwortlichen bzw. seinem dort ansässigen Auftragsverarbeiter und dem im betreffenden Drittland ansässigen Empfänger der Übermittlung vereinbart wurden, sowie, was einen etwaigen Zugriff der Behörden dieses Drittlands auf die übermittelten personenbezogenen Daten betrifft, die maßgeblichen Elemente der Rechtsordnung dieses Landes, insbesondere die in Art. 45 Abs. 2 der Verordnung 2016/679 genannten Elemente.

3.      Art. 58 Abs. 2 Buchst. f und j der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass die zuständige Aufsichtsbehörde, sofern kein gültiger Angemessenheitsbeschluss der Kommission vorliegt, verpflichtet ist, eine auf Standarddatenschutzklauseln, die von der Kommission erarbeitet wurden, gestützte Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland auszusetzen oder zu verbieten, wenn diese Behörde im Licht aller Umstände dieser Übermittlung der Auffassung ist, dass die Klauseln in diesem Drittland nicht eingehalten werden oder nicht eingehalten werden können und dass der nach dem Unionsrecht, insbesondere nach den Art. 45 und 46 dieser Verordnung sowie nach der Charta der Grundrechte, erforderliche Schutz der übermittelten Daten nicht mit anderen Mitteln gewährleistet werden kann, es sei denn, der in der Union ansässige Verantwortliche bzw. sein dort ansässiger Auftragsverarbeiter hat die Übermittlung selbst ausgesetzt oder beendet.

4.      Die Prüfung des Beschlusses 2010/87/EU der Kommission vom 5. Februar 2010 über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2297 der Kommission vom 16. Dezember 2016 geänderten Fassung anhand der Art. 7, 8 und 47 der Charta der Grundrechte hat nichts ergeben, was seine Gültigkeit berühren könnte.

5.      Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1250 der Kommission vom 12. Juli 2016 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des vom EU-US-Datenschutzschild gebotenen Schutzes ist ungültig.

https://tinyurl.com/y6gels4n

CR online 08/2020 - EuGH v. 9.7.2020 - C-343/19, EuGH: Deliktischer Schadenserfolg beim Verkauf software-manipulierter Fahrzeuge – VW-Abgasskandal,

 Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass sich der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in einem Fall, in dem Fahrzeuge von ihrem Hersteller in einem Mitgliedstaat rechtswidrig mit einer Software ausgerüstet worden sind, die die Daten über den Abgasausstoß manipuliert, und danach bei einem Dritten in einem anderen Mitgliedstaat erworben werden, in diesem letztgenannten Mitgliedstaat befindet.

https://tinyurl.com/yxcn5qdy

Friday, August 14, 2020

Der IP-Rechts-Berater 08/2020 - LG München I v. 10.3.2020 - 33 O 10414/18 Kosten des Abschlussschreibens / Brandi-Dohrn, Anselm

 https://dejure.org/2020,7491

Der IP-Rechts-Berater 08/2020 - LG Hamburg v. 22.5.2020 - 308 S 6/18 / Reske, Astrid, Eingeschränkter urheberrechtlicher Schutz für Ausschnitte aus einer Fotografie

 https://dejure.org/2020,14921

GRUR 08/2020 - BGH 28.5.20 – I ZR 186/17 EuGH-Vorlage zur Befugnis von Verbraucherschutzverbänden zur Verfolgung von Datenschutzrechtsverstößen – App-Zentrum

 App-Zentrum

Verordnung (EU) 2016/679 Art. 80 Abs. 1 und 2, Art. 84 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3; UKlaG §§ 1, 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Kapitel VIII, insbesondere von Art. 80 Abs. 1 und 2 sowie Art. 84 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119/1 vom 4. Mai 2016, S. 1) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Stehen die Regelungen in Kapitel VIII, insbesondere in Art. 80 Abs. 1 und 2 sowie Art. 84 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 nationalen Regelungen entgegen, die - neben den Eingriffsbefugnissen der zur Überwachung und Durchsetzung der Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörden und den Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen - einerseits Mitbewerbern und andererseits nach dem nationalen Recht berechtigten Verbänden, Einrichtungen und Kammern die Befugnis einräumen, wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten unter den Gesichtspunkten des Verbots der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken oder des Verstoßes gegen ein Verbraucherschutzgesetz oder des Verbots der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen vorzugehen?

 BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 186/17 - Kammergericht LG Berlin

https://tinyurl.com/y4z889hg

GRUR 08/2020 - BGH 28.5.20 – I ZR 7/16 Unzulässige elektronisch voreingestellte Einwilligung zur Cookie-Setzung – Cookie-Einwilligung II

 Cookie-Einwilligung II

 Richtlinie 2002/58/EG Art. 5 Abs. 3 und Art. 2 Buchst. f; Richtlinie 2009/136/EG Art. 2 Nr. 5; Richtlinie 95/46/EG Art. 2 Buchst. h; Verordnung (EU) 2016/679 Art. 4 Nr. 11; UKlaG § 1; BGB § 307 Bm, Cl; TMG § 15 Abs. 3

 a) Eine wirksame Einwilligung in telefonische Werbung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG liegt nicht vor, wenn der Verbraucher bei der Erklärung der Einwilligung mit einem aufwendigen Verfahren der Abwahl von in einer Liste aufgeführten Partnerunternehmen konfrontiert wird, das ihn dazu veranlassen kann, von der Ausübung dieser Wahl Abstand zu nehmen und stattdessen dem Unternehmer die Wahl der Werbepartner zu überlassen. Weiß der Verbraucher mangels Kenntnisnahme vom Inhalt der Liste und ohne Ausübung des Wahlrechts nicht, die Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmer die Einwilligung erfasst, liegt keine Einwilligung für den konkreten Fall vor.

 b) § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG ist mit Blick auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2002/58/EG dahin richtlinienkonform auszulegen, dass der Diensteanbieter Cookies zur Erstellung von Nutzungsprofilen für Zwecke der Werbung oder Marktforschung nur mit Einwilligung des Nutzers einsetzen darf. Eine elektronisch zu erklärende Einwilligung des Nutzers, die den Abruf von auf seinem Endgerät gespeicherten Informationen mithilfe von Cookies im Wege eines voreingestellten Ankreuzkästchens gestattet, genügt diesem Einwilligungserfordernis nicht.

BGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - I ZR 7/16 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main

https://tinyurl.com/yy9yf7rk

GRUR 08/2020 - BGH 23.4.20 – I ZR 85/19 Irreführung durch Behauptung einer nicht bestehenden Rechtslage – Preisänderungsregelung

 Preisänderungsregelung

UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 und 2; AVBFernwärmeV § 4 Abs. 2

 a) Das Rechtsschutzbedürfnis für eine wettbewerbsrechtliche Klage auf Unterlassung einer außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens gemachten Äußerung fehlt nur dann, wenn die Klage auf eine Beschränkung der Rechtsverfolgung oder - verteidigung des Gegners gerichtet ist, die im Falle des Obsiegens in dem nachfolgenden gerichtlichen oder behördlichen Verfahren fortwirkte. Soweit mit einer solchen Klage nicht die Rechtsverfolgung oder -verteidigung an sich, sondern lediglich Ausführungen zu ihrer Begründung angegriffen werden, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für sie nicht.

b) Ist für die betroffenen Verkehrskreise erkennbar, dass es sich um eine im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geäußerte Rechtsansicht handelt, fehlt dieser Äußerung die zur Erfüllung des Tatbestands der Irreführung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG erforderliche Eignung zur Täuschung (Bestätigung von BGH, Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 93/17 GRUR 2019, 754 Rn. 31 = WRP 2019, 883 - Prämiensparverträge). Hierfür bedarf es nicht zwingend eines ausdrücklichen Hinweises, dass es sich lediglich um die eigene Rechtsauffassung handelt.

c) Dagegen erfasst § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG Äußerungen, in denen der Unternehmer gegenüber Verbrauchern eine eindeutige Rechtslage behauptet, die tatsächlich nicht besteht, sofern der angesprochene Kunde die Aussage nicht als Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung versteht (Bestätigung von BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 32 - Prämiensparverträge).

BGH, Urteil vom 23. April 2020 - I ZR 85/19 - OLG Frankfurt am Main LG Darmstadt

https://tinyurl.com/y3uuquwp

GRUR 08/2020 - BGH 28.5.20 – I ZR 253/16 Balsamico II Anspielung auf eine geschützte geografische Bezeichnung – Deutscher

 Deutscher Balsamico II

 Verordnung (EG) Nr. 583/2009 Art. 1; Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b und c; MarkenG § 135 Abs. 1

 Der Umstand, dass sich der Schutz einer geschützten geografischen Angabe (hier: ""Aceto Balsamico di Modena"") nicht auf die Verwendung ihrer einzelnen nicht geografischen Bestandteile (hier: ""Aceto"", ""Balsamico"", ""Aceto Balsamico"") in einer Produktbezeichnung erstreckt, entbindet nicht von der Prüfung, ob eine angegriffene Produktaufmachung unter Berücksichtigung ihrer weiteren sprachlichen und bildlichen Gestaltungsmerkmale eine Anspielung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 darstellt.

 BGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - I ZR 253/16 - OLG Karlsruhe LG Mannheim

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GRUR 08/2020 - BGH 6.2.20 – I ZB 21/19 Verwechslungsgefahr bei kennzeichnungsschwachen Marken – INJEKT/INJEX

 INJEKT/INJEX

MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2

a) Im Löschungsklageverfahren wirkt die Benutzung für eine Spezialware auch für einen umfassenderen, nicht zu breiten Warenoberbegriff rechtserhaltend. Die gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise und das berechtigte Interesse des Zeicheninhabers, in seiner geschäftlichen Bewegungsfreiheit nicht ungebührlich eingeengt zu werden, rechtfertigen es, auch die Waren im Warenverzeichnis zu belassen, die nach der Verkehrsauffassung gemeinhin zum gleichen Warenbereich gehören.

 b) Die für das Löschungsverfahren im Interesse der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Markeninhabers entwickelte Rechtsprechung zur Einschränkung von Oberbegriffen gilt nicht für das Markenverletzungsverfahren. Ist die Marke für einen (weiten) Warenoberbegriff eingetragen, ist sie in diesem Verfahren so zu behandeln, als sei sie nur für die konkret benutzten Waren registriert. Damit ist jedoch nicht gemeint, dass der Schutz der Marke lediglich für das konkret vertriebene Einzelprodukt mit sämtlichen individuellen Eigenschaften (hier: zweiteilige Einmalspritzen) besteht. Der Schutz erstreckt sich vielmehr auf gleichartige Waren (hier: medizinische Spritzen) (Fortführung von BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 110/03, GRUR 2006, 937 = WRP 2006, 1133 - Ichthyol II).

c) Wird aus einem wegen beschreibender Anklänge kennzeichnungsschwachen oder originär schutzunfähigen Zeichen, das als Marke eingetragen worden ist, wegen Verwechslungsgefahr Widerspruch erhoben, dürfen bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit beschreibende Zeichenbestandteile nicht von vornherein aus der Betrachtung ausgeschlossen werden.

d) Einer mit dem Zweck der absoluten Schutzhindernisse unvereinbaren Begünstigung schwacher Marken kann durch ein auf diese Schutzhindernisse gestütztes Nichtigkeitsverfahren begegnet werden. Ist ein Zeichen wirksam als Marke eingetragen, verhindert im Verletzungsverfahren die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG aF (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nF) einen unangemessenen Schutz von Zeichen, die wegen ihrer beschreibenden Anklänge originär schutzunfähig sind.

BGH, Beschluss vom 6. Februar 2020 - I ZB 21/19 - Bundespatentgericht

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GRUR 08/2020 - EuGH 2.7.20 – C-684/19 Keine Verpflichtung eines Unterlassungsschuldners zur Löschung von Folgeeintragungen – mk advokaten/MBK Rechtsanwälte

 Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass eine im geschäftlichen Verkehr auftretende Person, die auf einer Website eine Anzeige hat platzieren lassen, durch die eine Marke eines Dritten verletzt wird, das mit dieser Marke identische Zeichen nicht benutzt, wenn Betreiber anderer Websites diese Anzeige übernehmen, indem sie sie auf eigene Initiative und im eigenen Namen auf diesen anderen Websites veröffentlichen.

https://tinyurl.com/y5sado3t


GRUR 08/2020 - BGH 30.4.20 – I ZR 228/15 Zulässigkeit der Veröffentlichung von Buchbeiträgen eines Bundestagsabgeordneten durch Internet-Nachrichtenportal – Reformistischer Aufbruch II

 Reformistischer Aufbruch II

 GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2, Art. 14 Abs. 1; UrhG §§ 50, 51 Satz 1, § 63 Abs. 1 und 2 Satz 1; Richtlinie 2001/29/EG Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 und Buchst. d, Abs. 5

a) Das Eingreifen der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG setzt nicht voraus, dass es dem Berichterstatter unmöglich oder unzumutbar war, vor der Berichterstattung die Zustimmung des Rechtsinhabers einzuholen (Aufgabe von BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14, GRUR 2016, 368 Rn. 16 - Exklusivinterview).

b) Eine Berichterstattung über Tagesereignisse ist nur dann gemäß § 50 UrhG privilegiert, wenn sie verhältnismäßig ist, das heißt mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entspricht.

c) Bei der unionsrechtskonformen Auslegung des § 50 UrhG ist zu berücksichtigen, dass die Reichweite der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG geregelten Ausnahme oder Beschränkung nicht vollständig harmonisiert ist. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne sind deshalb die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 und 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrechte des Grundgesetzes gegeneinander abzuwägen.

d) Die Privilegierung einer Berichterstattung über Tagesereignisse setzt voraus, dass sie den Anforderungen des Drei-Stufen-Tests des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2002/29/EG genügt.

e) Liegen die Voraussetzungen der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG vor, ist auch ein Eingriff in das Erstveröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG) gerechtfertigt.

BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 228/15 - Kammergericht LG Berlin

https://tinyurl.com/y5w6ydpu

GRUR 08/2020 - BGH 30.4.20 – I ZR 115/16 Voraussetzungen für rechtswidriges Tonträger-Sampling – Metall auf Metall IV (m. Anm. Ansgar Ohly, S. 851)

 Metall auf Metall IV

Richtlinie 2001/29/EG Art. 2 Buchst. c, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 Buchst. d, i und k, Art. 8 Abs. 1; Richtlinie 2006/115/EG Art. 9 Abs. 1 Buchst. b; UrhG § 16, § 17, § 24, § 51, § 57, § 63, § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 und 2, § 96 Abs. 1

 a) Die Übernahme eines im Wege des elektronischen Kopierens (Sampling) entnommenen Audiofragments in ein neues Werk stellt eine Vervielfältigung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG und des nach dieser Vorschrift richtlinienkonform auszulegenden § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG dar, wenn das Audiofragment nach dem Hörverständnis eines durchschnittlichen Musikhörers in wiedererkennbarer Form übernommen wird.

b) Das Vervielfältigungsrecht des Tonträgerherstellers gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG kann durch das Recht zur freien Benutzung nach dem mit Blick auf die Richtlinie 2001/29/EG richtlinienkonform auszulegenden § 24 Abs. 1 UrhG nur eingeschränkt werden, sofern die Voraussetzungen einer der in Art. 5 dieser Richtlinie in Bezug auf das Recht des Tonträgerherstellers aus Art. 2 Buchst. c dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen erfüllt sind.

c) Der deutsche Gesetzgeber hat von der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Möglichkeit, eine eigenständige Schrankenregelung für die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zum Zwecke von Pastiches vorzusehen, keinen Gebrauch gemacht.

d) Der in den Richtlinien 2001/29/EG und 2006/115/EG vorgesehene Inhalt der Verwertungsrechte determiniert auch die im Falle ihrer Verletzung zu untersagenden Handlungsmodalitäten. Ist allein das in Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG und § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG vorgesehene Vervielfältigungsrecht verletzt, das dem Inhaber die Handlungsmodalitäten der unmittelbaren oder mittelbaren, vorübergehenden oder dauerhaften, auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise erfolgenden Vervielfältigung vorbehält, so darf dieser Schutz nicht über eine Anwendung des § 96 Abs. 1 UrhG in den Bereich von Handlungsmodalitäten ausgedehnt werden, die anderen Verwertungsrechten (im Streitfall: dem Verbreitungsrecht gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG) vorbehalten sind.

e) Hebt das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Entscheidung über eine Urteilsverfassungsbeschwerde neben Revisionsurteilen auch ein vorangegangenes Berufungsurteil auf, ohne die aufhebende Wirkung dieses Ausspruchs zu beschränken, erstreckt sich die Aufhebung auch auf die in diesem Berufungsurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, auf die deshalb im wiedereröffneten Revisionsverfahren nicht zurückgegriffen werden kann.

BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 115/16 - OLG Hamburg LG Hamburg

https://tinyurl.com/y6r4fzy9

GRUR 08/2020 - EuGH 9.7.20 – C-264/19 Erstreckung des urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs nur auf Postanschrift – Constantin Film Verleih/YouTube ua [YouTube-Drittauskunft]

 Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass der darin genannte Begriff „Adressen“ sich, was einen Nutzer anbelangt, der ein Recht des geistigen Eigentums verletzende Dateien hochgeladen hat, nicht auf die E‑Mail-Adresse und Telefonnummer dieses Nutzers sowie die für das Hochladen dieser Dateien genutzte IP-Adresse oder die bei seinem letzten Zugriff auf das Benutzerkonto verwendete IP-Adresse bezieht.

https://tinyurl.com/y47dg2as

GRUR 08/2020 - OLG Frankfurt a. M. 30.4.20 – 6 U 125/12 Vergütungsanspruch bei nicht schutzfähiger Diensterfindung – Folien-PVB-Herstellungsverfahren

 https://dejure.org/2020,18269

GRUR 08/2020 - BGH 21.4.20 – X ZR 75/18 Keine Offenkundigkeit durch Lieferung und Inbetriebnahme einer Anlage – Konditionierverfahren

 Konditionierverfahren

 EPÜ Art. 54 Abs. 2

Lieferung, Installation und Inbetriebnahme einer Anlage bei einer Käuferin begründen nicht ohne weiteres eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass beliebige Dritte die Anlage untersuchen und dadurch Kenntnis von einer Erfindung erhalten.

BGH, Urteil vom 21. April 2020 - X ZR 75/18 - Bundespatentgericht

https://tinyurl.com/y6yb3k7w

GRUR Prax 15/2020(29. Juli 2020) - LG Braunschweig 23.12.2019 - 3 O 5657/18 Gebündelte Durchsetzung zedentenverschiedener Forderungen im Wege der Inkassodienstleistung zulässig (Florian Skupin).

 https://dejure.org/2019,46719

GRUR Prax 15/2020(29. Juli 2020) - OLG Celle 19.12.2019 - 13 U 87/18 „Unechte“ Skonti dürfen bei verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln nicht zu Unterschreitung von Abgabepreis und Festzuschlag führen (Caroline von Nussbaum)

 https://dejure.org/2019,52025

GRUR Prax 15/2020(29. Juli 2020) - OLG Frankfurt a. M. 14.4.2020 - 6 W 31/20 Sequestrationsantrag im Eilverfahren ohne Abmahnung (Lars Voges)

 https://dejure.org/2020,11360

GRUR Prax 15/2020(29. Juli 2020) - LG Gießen 6.4.2020 - 8 O 16/20 Irreführende Werbung mit Vitalpilzen zum Schutz vor Corona-Infektion (Esther Noske)

 https://dejure.org/2020,12204

GRUR Prax 15/2020(29. Juli 2020) - LG Dortmund 27.4.2020 - 10 O 16/19 § 9 II ElektroG ist eine Marktverhaltensregel (Roman Brtka).

 https://dejure.org/2020,8947

GRUR Prax 15/2020(29. Juli 2020) - OLG Köln 9.4.2020 - 6 U 292/19 Wettbewerbsrechtliche Geltendmachung von Verstößen gegen § 32 VerpackG durch qualifizierte Einrichtungen (Matthias Ringer/Dirk Wiedemann).

 https://dejure.org/2020,9026

GRUR Prax 15/2020(29. Juli 2020) - OLG Frankfurt a. M. 22.1.2020 - 6 W 3/20 Spürbarkeit bei Auslegung entgegen gelebter Praxis (Robert Briske)

 https://dejure.org/2020,5929

GRUR Prax 15/2020(29. Juli 2020) - BGH 28.4.2020 - II ZB 13/19 Abkürzung „gUG (haftungsbeschränkt)“ für gemeinnützige UG möglich (Daniel Bohne).

 GmbHG § 5a

Eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) kann mit ""gUG (haftungsbeschränkt)"" eingetragen werden.

BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - II ZB 13/19 - OLG Karlsruhe AG Mannheim

https://tinyurl.com/yygedcvp

GRUR Prax 15/2020(29. Juli 2020) - OLG Dresden 20.2.2020 - 4 U 2478/19 Erhöhte Schutzbedürftigkeit von Kindern bei Bildberichterstattung (Julia Blind)

 https://dejure.org/2020,6397

GRUR Prax 15/2020(29. Juli 2020) - OLG Frankfurt a. M. 31.3.2020 - 11 U 44/19 OLG Frankfurt: Schadens- und Kostenersatz beim Filesharing von PC-Spielen (Kai Hermes)

 https://dejure.org/2020,9874

GRUR Prax 15/2020(29. Juli 2020) - BPatG 12.12.2019 - 30 W (pat) 802/15 Regelgegenstandswert im designrechtlichen Nichtigkeitsverfahren (Jan D. Müller-Broich)

 In der Beschwerdesache



 betreffend das Design …
(hier: Nichtigkeitsverfahren…)

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser

beschlossen:

 I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Designabteilung 3.5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Juni 2015 wird aufgehoben.

II. Es wird festgestellt, dass das eingetragene Design … nichtig ist.

III. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

IV. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000,-- € festgesetzt

https://tinyurl.com/y365ce9v

GRUR Prax 15/2020(29. Juli 2020) - OLG Frankfurt a. M. 16.4.2020 - 6 W 15/20 Patentanwaltskosten in Designsachen aus § 91 I ZPO (Christian H. Werkmeister)

 https://dejure.org/2020,9837

GRUR Prax 15/2020(29. Juli 2020) - BPatG 18.3.2020 - 18 W (pat) 5/19 therapeutische/chirurgische Verfahren ausschließende Disclaimer (Friedrich Albrecht)

 In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 103 32 815.7

 …

hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie die Richter Kruppa, Dipl.-Ing. Veit und Dr.-Ing. Flaschke

 beschlossen:

 Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. April 2016 aufgehoben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen erteilt:

 - Patentansprüche 1 bis 6, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
- Beschreibung Seiten 1 bis 12, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
 - Figuren 1 bis 8, eingegangen am 18. Juli 2003.

https://tinyurl.com/yyryalkx

GRUR Prax 14/2020(15. Juli 2020) - LG Leipzig 29.4.2020 - 05 O 402/19 (Hans-Josef Lütke) Urheberrecht an musizierenden Holzengelchen – Faltenrockregel

 https://dejure.org/2020,19324

GRUR Prax 15/2020(29. Juli 2020) - BPatG 29.10.2019 - 27 W (pat) 5/18 Prüfung bösgläubiger Markenanmeldung aufgrund von Indizien (Volker Schoene).

 In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2015 042 738 - S 148/16 Lösch

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kortbein, den Richter Paetzold und die Richterin Werner

 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

https://tinyurl.com/yxcbxu9z

GRUR Prax 15/2020(29. Juli 2020) - OLG Frankfurt a. M. 19.3.2020 - 6 U 240/19 Kennzeichenrechtliche Haftung des Werbenden bei AdwordAnzeigen (Philippe Heinzke)

 https://dejure.org/2020,11366

Friday, August 7, 2020

CR online 07/2020 - OLG Frankfurt v. 9.4.2020 - 1 U 46/19, OLG Frankfurt: Textform genügt als “Schriftform“ einer Sperrandrohung

 https://dejure.org/2020,9040

CR online 07/2020 - OLG Karlsruhe v. 18.3.2019 - 10 U 13/18, OLG Karlsruhe: Quellcode-Herausgabe bei vorzeitig beendetem Webdesignvertrag

 https://dejure.org/2019,51147

GRUR 07/2020 - BGH 12.3.20 – I ZB 64/19 Heilung eines Zustellungsmangels durch Übermittlung einer elektronischen Kopie – Übermittlung per E-Mail

 ZPO § 180 Satz 1 und 2, § 189 

Für den tatsächlichen Zugang als Voraussetzung der Heilung eines Zustellungsmangels gemäß § 189 ZPO ist nicht der Zugang des zuzustellenden Originals erforderlich. Die erfolgreiche Übermittlung einer (elektronischen) Kopie in Form - beispielsweise - eines Telefaxes, einer Fotokopie oder eines Scans ist ausreichend. Die bloße mündliche Überlieferung oder eine handschriftliche oder maschinenschriftliche Abschrift des zuzustellenden Originals führen dagegen wegen der Fehleranfälligkeit einer solchen Übermittlung nicht zur Heilung des Zustellungsmangels. 

BGH, Beschluss vom 12. März 2020 - I ZB 64/19 - Kammergericht

https://tinyurl.com/yy5ba4uj

GRUR 07/2020 - OLG München 27.2.20 – 29 U 2584/19 Deliktischer Anspruch auf Wiederveröffentlichung positiver Patientenbewertungen – Positive Bewertungen

 https://dejure.org/2020,5834

GRUR 07/2020 - BGH 3.12.19 – KZR 29/17 Einspeisevergütung für Programmsignale – NetCologne II

 NetCologne II 

GWB § 19 Abs. 2 Nr. 2 

Die Prüfung, ob ein marktbeherrschendes Unternehmen Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden, erfordert nicht zwingend eine Vergleichsmarktbetrachtung. Der Tatrichter kann vielmehr auch andere Umstände heranziehen, die Schlüsse auf gegebene oder fehlende Abweichungen von hypothetischen Wettbewerbsbedingungen zulassen. Gibt es einen geeigneten Vergleichsmarkt, darf die Prüfung, ob ein missbräuchliches Verhalten vorliegt, nur dann auf solche anderen Umstände beschränkt werden, wenn sie bereits für sich genommen eine erschöpfende Beurteilung ermöglichen. 

BGH, Urteil vom 3. Dezember 2019 - KZR 29/17 - OLG Düsseldorf LG Köln

https://tinyurl.com/y3gjdr3v

GRUR 07/2020 - EuGH 11.6.20 – C-786/18 Keine Gratismuster verschreibungspflichtiger Medikamente durch Pharmaunternehmen an Apotheker – ratiopharm/Novartis [Apothekenmuster]

 Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 96 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es pharmazeutischen Unternehmen nicht erlaubt, Gratismuster verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheker abzugeben. Dagegen steht diese Bestimmung der Abgabe von Gratismustern nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheker nicht entgegen.

https://tinyurl.com/y2d8vksa


GRUR 07/2020 - BGH 12.3.20 – I ZR 126/18 Unzulässiges kostenloses und werbefreies Angebot einer App für allgemeine Wetterinformationen durch DWD – WarnWetter-App

 WarnWetter-App

 ZPO § 301, § 563 Abs. 1; GVG § 17 Abs. 2 Satz 1; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3a; DWDG § 4 Abs. 1 und 6, § 6 Abs. 2 und 2a 

a) Wird ein einheitlicher Streitgegenstand geltend gemacht, darf das Gericht nicht durch Teilurteil über einzelne von mehreren konkurrierenden Anspruchsgrundlagen entscheiden. Dabei ist unerheblich, ob die Anspruchsgrundlagen verschiedenen Rechtsgebieten entstammen, über die grundsätzlich in unterschiedlichen Rechtswegen zu entscheiden ist. Das zuständige Gericht hat auch über solche Normen zu befinden, die für sich allein die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit begründen würden. 

b) Hat das Berufungsgericht bei einem einheitlichen Streitgegenstand eine materiellrechtliche Anspruchsgrundlage ungeprüft gelassen und durch Teilurteil entschieden, kann von einer Zurückverweisung der Sache abgesehen werden, wenn die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen eine abschließende Entscheidung zulassen.

 c) Nimmt die öffentliche Hand öffentliche Aufgaben wahr und bewegt sie sich dabei außerhalb des ihr durch eine Ermächtigungsgrundlage zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereichs, ist ihr Handeln als geschäftliche Handlung anzusehen mit der Folge, dass sie sich an den Regeln des Wettbewerbsrechts messen lassen muss und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. 

d) Bei den Bestimmungen der § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a Nr. 2 DWDG handelt es sic

h um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG. 

e) Der Deutsche Wetterdienst darf gegenüber der Allgemeinheit unentgeltlich amtliche Warnungen über Wettererscheinungen herausgeben, die zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen können oder die in Bezug zu drohenden Wetter- und Witterungsereignissen mit hohem Schadenspotenzial stehen. Er ist jedoch nicht berechtigt, unabhängig von Warnlagen die Allgemeinheit unentgeltlich laufend allgemein über das Wetter zu informieren. 

BGH, Urteil vom 12. März 2020 - I ZR 126/18 - OLG Köln LG Bonn

https://tinyurl.com/y63qo6xf

GRUR 07/2020 - EuGH 14.5.20 – C-266/19 Auslegung von „Verfügbarkeit“ einer Telefonnummer in Muster-Widerrufsbelehrung – EIS/TO [Erotikartikel]

 Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:


Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass die nach dieser Bestimmung „gegebenenfalls“ anzugebende Telefonnummer eines Unternehmers in einer Situation, in der sie dergestalt auf seiner Website zu finden ist, dass einem Durchschnittsverbraucher, d. h. einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, suggeriert wird, dass der Unternehmer diese Telefonnummer für seine Kontakte mit Verbrauchern nutzt, als verfügbar anzusehen ist. In einem solchen Fall ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und h und Abs. 4 der Richtlinie in Verbindung mit deren Anhang I Teil A dahin auszulegen, dass der Unternehmer, der einem Verbraucher, bevor dieser durch einen Fernabsatzvertrag oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag gebunden ist, die Informationen zur Ausübung des Widerrufsrechts zur Verfügung stellt und hierbei auf die Muster-Widerrufsbelehrung in Anhang I Teil A zurückgreift, die betreffende Telefonnummer darin angeben muss, damit der Verbraucher ihm seine etwaige Entscheidung, von dem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, auf diesem Weg mitteilen kann.

https://tinyurl.com/y2p2ekc5

GRUR 07/2020 - BPatG 9.12.19 – 29 W (pat) 503/16 Keine rechtserhaltende Benutzung einer abweichenden Benutzungsform – Auto Bild.de/autobid.de

 In der Beschwerdesache … 

 … 

betreffend die Wort-/Bildmarke 30 2013 019 118

 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2019 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber sowie der Richterinnen Akintche und Seyfarth

 beschlossen:

 1. Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. August 2015 aufgehoben, soweit darin auf den Widerspruch aus der Marke 30 2008 049 501 die Löschung der angegriffenen Marke für die Dienstleistungen der 

Klasse 35: Dateienverwaltung mittels Computer; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; 

Klasse 39: Transportwesen; Logistik-Dienstleistungen auf dem Transportsektor; Dienstleistungen eines Frachtmaklers; Dienstleistungen eines Transportmaklers; Reservierungsdienste im Transportwesen; Auskünfte über Transportangelegenheiten; Lagerung von elektronisch gespeicherten Daten und Dokumenten; Verpacken von Waren; Einlagerung von Waren; Entladen von Frachten; 

angeordnet wurde. Im vorgenannten Umfang wird der Widerspruch aus der Marke 30 2008 049 501 zurückgewiesen. 

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

https://tinyurl.com/y37u5cqt

GRUR 07/2020 - EuGH 30.4.20 – C-772/18 Markenbenutzung im geschäftlichen Verkehr – A/B

 Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. b und c dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass bei einer Person, die nicht beruflich eine gewerbliche Tätigkeit ausübt und Waren in Empfang nimmt, in einem Mitgliedstaat in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und verwahrt, die offensichtlich nicht zur privaten Benutzung bestimmt sind, aus einem Drittstaat an ihre Anschrift versandt wurden und auf denen ohne die Zustimmung des entsprechenden Rechtsinhabers eine Marke angebracht ist, davon auszugehen ist, dass sie diese Marke im Sinne der erstgenannten Bestimmung im geschäftlichen Verkehr benutzt.

https://tinyurl.com/y6gt8vg6


GRUR 07/2020 - BGH 5.3.20 – I ZR 32/19 Voraussetzungen für zulässige Vervielfältigung von Musikstücken – Internet-Radiorecorder

Internet-Radiorecorder 

UrhG §§ 16, 53 Abs. 1 Satz 1, § 85 Abs. 1 Satz 1, § 97; Richtlinie 2001/29/EG Art. 2, Art. 5 Abs. 2 Buchst. b, Abs. 5 

a) Allein der Kunde ist als Hersteller einer Privatkopie im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG anzusehen, wenn die Vervielfältigung eines Musikstücks unter Nutzung der vollständig automatisierten Vorrichtung des Anbieters eines Internet-Radiorecorders angefertigt wird, sofern die Programmierung der Aufzeichnung einen Vorgang auslöst, der vollständig automatisiert ohne (menschlichen) Eingriff von außen abläuft (Fortführung von BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Rn. 23 - Internet-Videorecorder I; Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 152/11, GRUR 2013, 618 Rn. 11 - Internet-Videorecorder II). 

b) Ob sich der Nutzer eines Internet-Radiorecorders mit Erfolg auf die Schutzschranke des § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG berufen kann, hängt davon ab, ob bei den im Rahmen des Internet-Radiorecorders stattfindenden Vervielfältigungen (offensichtlich) rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlagen verwendet worden sind. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob das Ergebnis des Dreistufentests gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG einer Anwendung der Privatkopieschranke entgegensteht. 

BGH, Urteil vom 5. März 2020 - I ZR 32/19 - OLG Hamburg LG Hamburg 

https://tinyurl.com/yxftxtlz

GRUR 07/2020 - EuGH 11.6.20 – C-833/18 Anforderungen an Urheberrechtsschutz für Faltrad – Brompton/Get2Get

 Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

Die Art. 2 bis 5 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sind dahin auszulegen, dass der in diesen Artikeln vorgesehene Urheberrechtsschutz auf ein Erzeugnis Anwendung findet, dessen Form, zumindest teilweise, zur Erreichung eines technischen Ergebnisses erforderlich ist, wenn es sich bei diesem Erzeugnis um ein aus einer geistigen Schöpfung entspringendes Originalwerk handelt, weil der Urheber des Werkes mit der Wahl der Form des Erzeugnisses seine schöpferische Fähigkeit in eigenständiger Weise zum Ausdruck bringt, indem er freie und kreative Entscheidungen trifft, so dass diese Form seine Persönlichkeit widerspiegelt. Es ist Aufgabe des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller einschlägigen Aspekte des Ausgangsrechtsstreits zu prüfen, ob dies der Fall ist.

https://tinyurl.com/y36jb82v

GRUR 07/2020 - BGH 13.2.20 – X ZR 6/18 Sachdienliche Entscheidung des BGH im Berufungsnichtigkeitsverfahren – Bausatz

 Bausatz 

PatG §§ 119 Abs. 5, 83 

a) Im Patentnichtigkeitsverfahren ist die Sache im Falle der Aufhebung des patentgerichtlichen Urteils durch den Bundesgerichtshof mangels Sachdienlichkeit regelmäßig zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückzuverweisen, wenn dieses eine Erstbewertung des Stands der Technik unter dem Gesichtspunkt der Patentfähigkeit noch nicht vorgenommen hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 7. Juli 2015 - X ZR 64/13, GRUR 2015, 1095 Rn. 39 - Bitratenreduktion I). 

b) Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Berufungsnichtigkeitsverfahren kann jedoch sachdienlich sein, wenn sich das Patentgericht in seinem Hinweis nach § 83 PatG unter Berücksichtigung des beiderseitigen Vorbringens mit der Patentfähigkeit des Gegenstands des Streitpatents befasst hat. 

BGH, Urteil vom 13. Februar 2020 - X ZR 6/18 - Bundespatentgericht

https://tinyurl.com/y2x8g4c6

GRUR Prax 13/2020(1. Juli 2020) - LG Braunschweig 30.4.2020 - 11 O 3092/19 Inkassobefugnis aus § 10 I 1 Nr. 1 RDG zur Durchsetzung nach ausländischem Recht zu beurteilender Forderungen nicht ausreichend (Florian Skupin)

 https://dejure.org/2020,9126

GRUR Prax 13/2020(1. Juli 2020) - OLG Frankfurt a. M. 1.4.2020 - 6 W 34/20 Vollziehung der Verfügung mit Nachbesserungsschriftsatz (Oliver Löffel)

 https://dejure.org/2020,7827

GRUR Prax 13/2020(1. Juli 2020) - LG Köln 21.4.2020 - 31 O 220/19 Plakative und zugespitzte Äußerungen eines Verbands im Rahmen politischer Debatte (Esther Noske)

 https://dejure.org/2020,9978

GRUR Prax 13/2020(1. Juli 2020) - OLG Celle 26.3.2020 - 13 U 73/19 Rechtsmissbräuchliche Struktur eines Wettbewerbsverbands (Morton Douglas)

 https://dejure.org/2020,6985

GRUR Prax 13/2020(1. Juli 2020) - OLG München 4.7.2019 - 29 U 533/18 Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz für Damenhandtasche (Hartwig Schmidt-Hollburg)

 https://dejure.org/2019,52797

GRUR Prax 13/2020(1. Juli 2020) - OLG Düsseldorf 21.11.2019 - I-2 U 34/19 Kollisionsrecht und Informationsinhaberschaft iRd GeschGehG (Vera Buriánek)

 https://dejure.org/2019,43110

GRUR Prax 13/2020(1. Juli 2020) - LG Frankfurt a. M. 20.2.2020 - 2-03 O 162/19 Verletzung der Privatsphäre trotz teilweiser Selbstöffnung (Matthias Lehr)

 https://dejure.org/2020,4019

GRUR Prax 13/2020(1. Juli 2020) - OLG Schleswig 26.2.2020 - 9 U 125/19 Löschen von Beiträgen nach Gemeinschaftsstandards eines sozialen Netzwerkes (Rolf Schwartmann/Robin L. Mühlenbeck).

 https://dejure.org/2020,9592

GRUR Prax 13/2020(1. Juli 2020) - LG Hamburg 27.2.2020 - 416 HKO 178/19 Voraussetzungen des Erschöpfungsausschlusses bei Luxusmarken (Norman Dauskardt)

 https://dejure.org/2020,17179

GRUR Prax 13/2020(1. Juli 2020) - BPatG 29.11.2019 - 27 W (pat) 503/18 Keine Zeichenähnlichkeit aufgrund der Angabe von Breitengraden (Christian Welkenbach)

 In der Beschwerdesache 

… 

 betreffend die Marke DE 30 2012 026 005 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Paetzold sowie der Richterin Lachenmayr-Nikolaou 

beschlossen: 

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

https://tinyurl.com/y6owvwg3

GRUR Prax 13/2020(1. Juli 2020) - BPatG 23.1.2020 - 25 W (pat) 4/18 Fehlende Verwechslungsgefahr zwischen Zeichen für Kaffeekapseln (Jakob F. Dämmer)

 In der Beschwerdesache

 … 

betreffend die Marke 30 2015 037 159 

 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung am 23. Januar 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Kriener und des Richters Dr. Nielsen 

beschlossen: 

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

https://tinyurl.com/y5aqfkt7

GRUR Prax 14/2020(15. Juli 2020) - BVerwG 30.1.2020 - 3 C 6.18 Zuckerung von Qualitäts- und Prädikatsweinen nur zur Erhöhung des Alkoholgehalts und nicht zu deren Süßung zulässig (Thomas Schulteis)

 Die Zuckerung eines Weinerzeugnisses in der Gärphase darf nur der Erhöhung des Alkoholgehalts dienen und nicht zu einer Umgehung des Verbots führen, den Wein mit Zucker (Saccharose) zu süßen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger ist Inhaber eines Weinguts. Er erhielt für seinen Rieslingwein aus dem Jahrgang 2014 eine amtliche Prüfungsnummer für Qualitätswein. Nachdem die Untersuchung der im Rahmen einer Betriebskontrolle entnommenen Proben einen Restzuckergehalt von 17,1 g/l bei einem Glucose-Fructose-Verhältnis von 47 zu 53 ergeben hatte, gab der Kläger an, bei der zweiten Anreicherung vom März 2015 sei der zugegebene Zucker offenbar nicht vollständig vergoren. Mit Bescheid vom 24. September 2015 nahm die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz den Prüfungsbescheid zurück. Entgegen den im Antragsverfahren gemachten Angaben sei der Wein gesüßt und damit unter Anwendung eines nicht zugelassenen önologischen Verfahrens hergestellt worden. Die Zugabe von Saccharose im Rahmen der Anreicherung bewirke eine unzulässige Süßung, wenn eine ausreichende Vergärung des Zuckers nicht stattgefunden habe.

Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz darf die im Wein vorhandene Restsüße nur von frischen Weintrauben und von Traubenmost, nicht aber von Saccharose-Zugaben herrühren. Die Annahme des Klägers, jegliche Zuckerzugabe, die während der Gärphase nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolge, müsse auch im Hinblick auf den im Wein verbleibenden Restzuckergehalt unbedenklich sein, treffe nicht zu. Der vom Kläger noch im März zur Anreicherung zugegebene Kristallzucker sei nur zu 10 % vergoren. Damit liege eine unzulässige Süßung vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Nach den maßgeblichen Vorschriften des europäischen Weinrechts (Art. 3 Abs. 5 i.V.m. Anhang I D Nr. 1 der Verordnung 606/2009/EG) darf Qualitätswein nicht mit Zucker gesüßt werden. In der Gärphase darf dem Erzeugnis zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts nach Maßgabe näherer Bestimmungen (Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Anhang VIII Teil 1 der Verordnung 1308/2013/EU) Saccharose zugesetzt werden. Sinn und Zweck dieser sogenannten Anreicherung ist die Erhöhung des vorhandenen Alkoholgehalts und nicht der Restsüße; sie darf nicht zu einer Umgehung des Verbots führen, den Wein mit Zucker zu süßen. Von einer Umgehung ist hier auszugehen. Nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts waren nur 10 % der im März 2015 zugegebenen Saccharose zu Alkohol vergoren. Eine Prüfungsnummer darf einem solchen Wein nicht erteilt werden.

https://www.bverwg.de/pm/2020/6

GRUR Prax 14/2020(15. Juli 2020) - OLG Dresden 7.4.2020 - 4 U 2805/19 Zustellung einstweiliger Verfügung an Twitter in Irland in deutscher Sprache ohne Belehrung über Annahmeverweigerungsrecht wirksam (Marcus von Welser)

 https://dejure.org/2020,9484

GRUR Prax 14/2020(15. Juli 2020) - LG Heidelberg 6.3.2020 - 6 O 7/19 Hinweispflichten beim Online-Versicherungsvergleich (Oliver Rauscher).

 https://dejure.org/2020,9914

GRUR Prax 14/2020(15. Juli 2020) - OLG Karlsruhe 27.5.2020 - 6 U 36/20 (Christian Dienstbühl) Missverständlicher „Faktencheck“ ist wettbewerbswidrig

 https://dejure.org/2020,12392

GRUR Prax 14/2020(15. Juli 2020) - OLG Braunschweig 13.5.2020 - 2 U 78/19 Influencer mit kommerziellem Interesse muss sämtliche SocialMedia-Posts als Werbung kennzeichnen (Jens Matthes)

 https://dejure.org/2020,12756

GRUR Prax 14/2020(15. Juli 2020) - OLG Frankfurt a. M. 21.4.2020 - 6 W 41/20 Angabe geschäftlicher Bezeichnung als „Name des Herstellers“ (Nicole Maria Grüger).

 https://dejure.org/2020,11362

GRUR Prax 14/2020(15. Juli 2020) - BGH 11.3.2020 - IV ZB 8/20 Nachträgliche Geheimhaltungsanordnung bei versehentlicher Offenbarung durch das Gericht (Alexander Leister)

 IV ZB 8/20

 vom 

11. März 2020

in dem Rechtsstreit

 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Lehmann und Dr. Götz am 11. März 2020 

beschlossen:

 Die Vollziehung des Beschlusses des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 19. Dezember 2019 wird einstweilen bis zur Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde der Beklagten ausgesetzt.

https://tinyurl.com/y68ltsqq

GRUR Prax 14/2020(15. Juli 2020) - OLG Frankfurt a. M. 30.3.2020 - 11 W 8/20 Streitwert bei Verletzung von Bildrechten (Kerstin Bäcker).

 https://dejure.org/2020,9084

GRUR Prax 14/2020(15. Juli 2020) - OLG Nürnberg 8.1.2020 - 3 U 2219/19 Beschreibung in Werbeunterlagen als Indiz für ausschließlich technische Funktion eines Gestaltungsmerkmals (Marthe Schaper)

 https://dejure.org/2020,8269

GRUR Prax 14/2020(15. Juli 2020) - BPatG 12.3.2020 - 30 W (pat) 21/18 Klasseneinteilung des DPMA gerichtlich überprüfbar (Jens Hilger)

 In der Beschwerdesache 

 betreffend die Markenanmeldung 30 2015 104 997.6 

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. März 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie des Richters Merzbach und der Richterin Akintche 

 beschlossen: 

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. April 2016 und vom 14. März 2018 aufgehoben.

https://tinyurl.com/yys7xeyt

GRUR Prax 14/2020(15. Juli 2020) - BPatG 22.4.2020 - 29 W (pat) 508/20 Wortmarke „Helmut Rahn“ ist unterscheidungskräftig (Friedrich Albrecht)

 In der Beschwerdesache

 … 

betreffend die Markenanmeldung 30 2016 213 490.2

 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22. April 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Akintche und die Richterin Seyfarth 

 beschlossen: 

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 13. Dezember 2016 aufgehoben

https://tinyurl.com/y3omgb3y

GRUR RR 07/2020 - OLG München 7.11.2019 – 29 U 4165/18 Bewerbung von Billigpreisen durch Franchisegeber einer Restaurantkette – K. des Monats

https://dejure.org/2019,52104 

GRUR RR 07/2020 - OLG Hamburg 16.4.2020 – 15 U 124/19 Vermutung einer Werbepartnerschaft bei redaktionell gestaltetem Produktvergleich – Affiliate-Link

 https://dejure.org/2020,16668

GRUR RR 07/2020 - OLG Köln 17.1.2020 – 6 U 101/19 Angabe von Städtenamen auf dem Briefkopf einer Rechtsanwaltskanzlei – Studienplatzvermittlung

 https://dejure.org/2020,906

GRUR RR 07/2020 - OLG Brandenburg 17.4.2020 – 6 W 31/20 Herabsetzende Aussage in Bezug auf eine Luftverkehrsgesellschaft – Lügen Airline

 https://dejure.org/2020,9668

GRUR RR 07/2020 - LG München I 31.7.2019 – 37 O 8496/18 Vertragliche Lizenz zur Weitergabe der Bodenrichtwerte – Bodenrichtwerte (Ls.)

https://dejure.org/2019,27451

GRUR RR 07/2020 - OLG Frankfurt a. M. 13.3.2020 – 11 U 6/19 Schadensersatz auf Grundlage des Verletzergewinns bei Verwendung von nicht (mehr) lizenzierten Fotos auf Produktumverpackungen – Modefotograf

 https://dejure.org/2020,8207

GRUR RR 07/2020 - OLG Düsseldorf 16.4.2020 – I-2 U 15/19 Patentverletzung bei freier Programmierbarkeit einer Anwendersoftware – Repeater

 https://dejure.org/2020,16669

Blatt für PMZ 07-08/2020 - BPatG, Beschluss vom 17.4.2019 – 28 W (pat) 521/18

 MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 (Kasap)

1. Bei der Prüfung der konkreten Unterscheidungskraft eines Zeichens können unterschiedliche inländische Sprachkreise zu berücksichtigen sein. 

2. In Bezug auf handelsübliche Lebensmittel und Getränke ist dieser Prüfung auch das Verständnis türkischsprachiger Verbraucher zugrunde zu legen.

https://tinyurl.com/y48ou77x

Blatt für PMZ 07-08/2020 - ZPO § 233 Fd; PatG § 113 Satz 1 (Berufungsbegründung durch Patentanwalt)

 Berufungsbegründung durch Patentanwalt 

ZPO § 233 Fd; PatG § 113 Satz 1

 Ein Patentanwalt, der kurz vor Ablauf der dafür maßgeblichen Frist feststellt, dass die Telefax-Übermittlung einer Berufungsbegründung in einem Patentnichtigkeitsverfahren wegen nicht von ihm zu vertretender technischer Probleme voraussichtlich scheitern wird, ist nicht verpflichtet, nach einem Rechtsanwalt zu suchen, der den Versand für ihn über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) vornehmen kann. 

BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - X ZR 60/19 - Bundespatentgericht

https://tinyurl.com/yxfv4wr3

Blatt für PMZ 07-08/2020 - PatG § 143 Abs. 3 (EPA-Vertreter)

 EPA-Vertreter

 PatG § 143 Abs. 3 

Die Kosten der Mitwirkung eines beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreters in einer Patentstreitsache sind entsprechend § 143 Abs. 3 PatG erstattungsfähig.

 BGH, Beschluss vom 14. April 2020 - X ZB 2/18 - OLG Karlsruhe LG Mannheim

https://tinyurl.com/y4j23h5u

Thursday, August 6, 2020

EPO 07/2020 ist online

 https://www.epo.org/law-practice/legal-texts/official-journal/2020/07/2020-07.pdf

Der IP-Rechts-Berater 07/2020 ist online

 http://www.ip-rb.de/50318_MTE4Ng.htm

CR online 07/2020 ist online

https://www.cr-online.de/50300_MTE4Mw.htm

GRUR Prax 14/2020(15. Juli 2020) ist online

 http://www.grur.org/uploads/media/GRURPrax_2020_14-Inhalt.pdf

GRUR Prax 13/2020(1. Juli 2020) ist online

http://www.grur.org/uploads/media/GRURPrax_2020_13-Inhalt.pdf

GRUR-RR 07/2020 ist online

 http://www.grur.org/uploads/media/GRUR-RR_2020_07_Inhalt_fertig.pdf

GRUR 07/2020 ist online

 http://www.grur.org/uploads/media/GRUR_2020_07_Inhalt_fertig.pdf

PMZ 07-08/2020 ist online

 https://www.blatt-pmz.de/fileadmin/_temp_/BlPMZ_2020/BlPMZ_2020_07_232_ePs.pdf