Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. b und c dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass bei einer Person, die nicht beruflich eine gewerbliche Tätigkeit ausübt und Waren in Empfang nimmt, in einem Mitgliedstaat in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und verwahrt, die offensichtlich nicht zur privaten Benutzung bestimmt sind, aus einem Drittstaat an ihre Anschrift versandt wurden und auf denen ohne die Zustimmung des entsprechenden Rechtsinhabers eine Marke angebracht ist, davon auszugehen ist, dass sie diese Marke im Sinne der erstgenannten Bestimmung im geschäftlichen Verkehr benutzt.
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