Wie man diesen Blog am besten nutzt

Grüß Gott!

Mein Name ist Martin Schweiger und ich bin Patentanwalt in Singapur.

Hier ist mein Blog über Patent- und Markenrecht.

Ich bin die allermeiste Zeit in Singapur und hier stelle ich die deutsche Rechtssprechung zum Thema Patent- und Markenrecht ein, die ich online lesen kann.

Ich folge den Veröffentlichungen von PMZ, GRUR, GRUR-RR, GRUR INT, The Official Journal of the EPO, Blatt für PMZ, CRonline und Der IP-Rechts-Berater.

Was von diesen Zeitungen im Internet erhältlich ist, finden Sie hier.

Wenn ich eine Entscheidung einmal veröffentlicht habe, dann wird sie nicht noch einmal veröffentlicht, auch wenn sie in einer anderen Zeitschrift zitiert wird.

Wenn Sie diesen Blog in einer Online-Aggregator-Software abonnieren, dann wird Ihr Leben als Patentanwalt in Bezug auf Rechtssprechung recht einfach. Im folgenden Video zeige ich, wie das geht: https://youtu.be/HF9xX_d5oak


Thursday, March 25, 2021

GRUR Prax 4/2021(24. Februar 2021) - BPatG 8.12.2020 - 30 W (pat) 27/18 Keine Bösgläubigkeit bei Fortentwicklung bestehender Marke und Zeichenferne zu vorbenutztem Logo

 B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

..

betreffend die Marke 30 2013 005 032-S 175/16 Löschhat  der  30.Senat  (Marken-und  Design-Beschwerdesenat)  des  Bundespatent-gerichts  auf  die  mündliche  Verhandlung  vom  9.Juli2020  unter  MitwirkungdesVorsitzenden Richters Prof. Dr.Hacker sowie der Richter Merzbach undDr.Meiser

beschlossen:

Auf  die  Beschwerde  des  Antragsgegners  wird  der  Beschluss  der  Marken-abteilung  3.4des  Deutschen  Patent-und  Markenamtsvom  9.  Mai  2018  imKostenpunkt  undinsoweit  aufgehoben,  als  dem  Löschungsantrag  entspro-chen  und  die  teilweise  Löschung  der  angegriffenen  Marke  in  Bezug  auf  dieWaren und Dienstleistungen

„Klasse 9: Brillenfassungen,-gestelle, Sonnenbrillen, Brillenetuis

Klasse 14: Edelmetalle  und  derenLegierungen  sowie  daraus  her-gestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klas-sen   enthalten   sind;   Juwelierwaren,   Schmuckwaren,   Edelsteine;Uhren und Zeitmessinstrumente

Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweitsie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Reise-und Handkoffer;Taschen,   insbesondere   Handtaschen,   Sporttaschen,   Einkaufsta-schen, Kulturtaschen, Rucksäcke; Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüs-seltaschen

Klasse 25: Bekleidungsstücke,    Schuhwaren,Kopfbedeckungen,Gürtel

Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen    mit    Brillenfassungen,-gestellen,  Sonnenbrillen,  Brillenetuis,  Leder  und  Lederimitationensowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthaltensind, Reise-undHandkoffern, Taschen, insbesondere Handtaschen,Sporttaschen,  Einkaufstaschen,  Kulturtaschen,  Rucksäcken,  Geld-beuteln,    Brieftaschen,    Schlüsseltaschen,    Bekleidungsstücken,Schuhwaren,  Kopfbedeckungen,  Gürteln,  Edelmetallen  und  derenLegierungen   sowie   daraus   hergestellten   oder   damit   plattiertenWaren; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteinen, Uhren und Zeit-messinstrumenten“

angeordnet worden ist.

Der  Löschungsantrag  wird  auch  in  Bezug  auf  die  vorgenannten  Waren  undDienstleistungen zurückgewiesen.

 

https://tinyurl.com/9kp34jef

 

Blatt für PMZ 03/2021 - BGH, Beschluss vom 3.9.2020 − I ZB 72/19

 Schwarzwälder Schinken II


VO (EU) Nr. 1151/2012 Art. 7 Abs. 1 Buchst. e

 

a) Eine Änderung der Spezifikation, die die Zuerkennung einer geschützten geografischen Angabe an die Aufmachung im Erzeugungsgebiet knüpft, ist nur gerechtfertigt, wenn einer der drei in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 genannten Rechtfertigungsgründe - Qualitätswahrung oder Ursprungsgewährleistung oder Kontrollgewährleistung - vorliegt.


b) Bei der Prüfung, ob die Wahrung der Qualität des in Rede stehenden Erzeugnisses (hier: von der geschützten geografischen Angabe "Schwarzwälder Schinken" erfasster Schinken) das Erfordernis der Aufmachung (hier: das Schneiden und Verpacken) im Erzeugungsgebiet (hier: im Schwarzwald) erfordert, kommt es darauf an, ob dieses Erfordernis produktspezifisch gerechtfertigt ist. Eine produktspezifische Rechtfertigung liegt nur vor, wenn das betreffende Erzeugnis bei einer Verarbeitung außerhalb des Erzeugungsgebiets im Vergleich zu anderen vergleichbaren Erzeugnissen erhöhten Risiken ausgesetzt ist, denen mit den vorgesehenen Maßnahmen wirksam begegnet werden kann.


c) Das Erfordernis der Aufmachung im Erzeugungsgebiet ist unter dem Gesichtspunkt der Ursprungsgarantie und der Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses nur gerechtfertigt, wenn die Spezifikation zur Gewährleistung des Ursprungs des Erzeugnisses Kontrollen vorsieht, die innerhalb des Erzeugungsgebiets effektiver als außerhalb dieses Gebiets vorgenommen werden können. 


d) Das Erfordernis der Aufmachung eines von einer geschützten geografischen Angabe erfassten Erzeugnisses im Erzeugungsgebiet ist gerechtfertigt, wenn es dem Ziel dient, eine wirksame Kontrolle der Spezifikation für diese geschützte geografische Angabe zu gewährleisten. Dabei muss es sich um Kontrollen handeln, die außerhalb des Erzeugungsgebiets weniger Garantien für die Qualität und Echtheit dieses Erzeugnisses geben als Kontrollen, die im Erzeugungsgebiet unter Einhaltung der in der Spezifikation vorgesehenen Verfahren durchgeführt werden.

BGH, Beschluss vom 3. September 2020 - I ZB 72/19 - Bundespatentgericht

https://tinyurl.com/5etstbwh

 

PMZ 03/2021 ist online

 https://www.blatt-pmz.de/fileadmin/_temp_/BlPMZ_2020/Heft_3_Maerz_2021/BlPMZ_2021_03_109_ePs.pdf

Friday, March 12, 2021

CR online 03/2021 - LG Düsseldorf v. 15.1.2021 - 38 O 3/21, LG Düsseldorf: Gerichtsstand bei Wettbewerbsverstößen im elektronischen Geschäftsverkehr und in Telemedien

 https://dejure.org/2021,915

CR online 03/2021 - OLG Düsseldorf v. 16.2.2021 - 20 W 11/21, OLG Düsseldorf: Ausnahmslose Abschaffung des fliegenden Gerichtsstands

 https://dejure.org/2021,2304

CR online 03/2021 - EuGH v. 22.9.2020 - C-724/18 und C-727/18, EuGH: Anforderungen an Genehmigungspflicht für Airbnb-artige Kurzzeitvermietung möblierter Wohnungen – Cali Apartments SCI

 Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1.      Die Art. 1 und 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt sind dahin auszulegen, dass die Richtlinie auf eine Regelung eines Mitgliedstaats über gewerblich oder privat ausgeübte Tätigkeiten der regelmäßigen Kurzzeitvermietung von möblierten Wohnungen an Personen, die sich lediglich vorübergehend in der betreffenden Gemeinde aufhalten, ohne dort einen Wohnsitz zu begründen, anwendbar ist.

2.      Art. 4 der Richtlinie 2006/123 ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, die die Ausübung bestimmter Tätigkeiten der Wohnraumvermietung von einer vorherigen Genehmigung abhängig macht, unter den Begriff der Genehmigungsregelung im Sinne von Nr. 6 der Vorschrift fällt.

3.      Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2006/123 ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, die bestimmte Tätigkeiten der regelmäßigen Kurzzeitvermietung von möblierten Wohnungen an Personen, die sich lediglich vorübergehend in der betreffenden Gemeinde aufhalten, ohne dort einen Wohnsitz zu begründen, um ein ausreichendes Angebot an Wohnungen, die längerfristig zu erschwinglichen Preisen vermietet werden, zu gewährleisten, in bestimmten Gemeinden mit besonders hohem Mietpreisdruck einer Regelung der vorherigen Genehmigung unterwirft, durch den zwingenden Grund des Allgemeininteresses der Bekämpfung des Mietwohnungsmangels gerechtfertigt und in Bezug auf das angestrebte Ziel verhältnismäßig ist, da dieses nicht durch ein milderes Mittel erreicht werden kann, insbesondere weil eine nachträgliche Kontrolle zu spät erfolgen würde, um wirksam zu sein.

4.      Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, mit der eine Regelung eingeführt wird, die die Ausübung bestimmter Tätigkeiten der Vermietung von möblierten Wohnungen von einer vorherigen Genehmigung, die auf den Kriterien beruht, dass es sich um eine „regelmäßige Kurzzeitvermietung … an Personen, die sich lediglich vorübergehend in der betreffenden Gemeinde aufhalten, ohne dort einen Wohnsitz zu begründen“, handelt, abhängig macht und die örtlichen Behörden ermächtigt, die Voraussetzungen für die Erteilung der entsprechenden Genehmigungen nach den Vorgaben der Regelung im Hinblick auf das Ziel der sozialen Vermischung und unter Berücksichtigung der Lage auf den örtlichen Wohnungsmärkten und der Erforderlichkeit, den Wohnungsmangel nicht zu verstärken, im Einzelnen festzulegen und die Genehmigungen bei Bedarf mit der Verpflichtung zu einem Ausgleich durch gleichzeitige akzessorische Umwandlung von anders genutztem Raum in Wohnraum zu verbinden, nicht entgegensteht, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigungen den Anforderungen des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123 entsprechen und die Ausgleichspflicht unter transparenten und zugänglichen Bedingungen erfüllt werden kann.

https://tinyurl.com/3zsz3bxk

CR online 03/2021 - LG Dresden v. 29.5.2020 - 6 O 76/20, LG Dresden: Auskunftsanspruch eines Patienten gegen eine Klinik

 https://dejure.org/2020,27827

CR online 03/2021 - LG Köln v. 29.10.2020 - 31 O 194/20, LG Köln: Ohne Einwilligung gesetzte Cookies als Wettbewerbsverstoß

 https://dejure.org/2020,43985

GRUR 03/2021 - BGH 15.12.20 – KVZ 90/20 Voraussetzungen für „Hängebeschlüsse“ im Kartellverwaltungsverfahren – Facebook II

 Facebook II

GWB §§ 74, 75

Gegen eine Zwischenentscheidung des Kartellbeschwerdegerichts in einem anhängigen Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz, die bis zur endgültigen Entscheidung über den Eilantrag die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anordnet (""Hängebeschluss""), ist die Rechtsbeschwerde statthaft.

BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - KVZ 90/20 - OLG Düsseldorf

https://tinyurl.com/ktzdw

GRUR 03/2021 - BGH 17.11.20 – X ZR 3/19 Bemessung Gebührenstreitwert und Beschwer bei auf UKlaG gestützter Klage eines Wirtschaftsverbands – UKlaG-Streitwert

 UKlaG-Streitwert

UKlaG § 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 4a; ZPO § 3

Bei einer auf § 1 oder § 4a UKlaG gestützten Klage sind Gebührenstreitwert und Beschwer grundsätzlich auch dann allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der angegriffenen Klauseln zu bemessen, wenn der Kläger ein Wirtschaftsverband im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG ist.

BGH, Beschluss vom 17. November 2020 - X ZR 3/19 - OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main

https://tinyurl.com/5sxwytsw


GRUR 03/2021 - BGH 5.11.20 – I ZR 204/19 Unzulässige Werbung mit therapeutischer Wirkung bei Fehlen humanpharmakologischer Untersuchungen – Sinupret

 Sinupret

UWG § 3a; HWG § 3 Satz 1 und 2 Nr. 1

Eine Werbung, die einem Arzneimittel aus Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Werbeadressaten eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen bei einer Anwendung am Menschen beilegt (hier eine entzündungshemmende und antivirale Wirkung bei der Behandlung von Patienten mit akuten, unkomplizierten Entzündungen der Nasennebenhöhlen), ist nach § 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 HWG irreführend und unzulässig, wenn sie nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht, weil sie allein auf Angaben in der Fachinformation gestützt wird, wonach sich diese Wirkungen zwar bei Tests an tierischen Organismen (hier einer Rattenpfote) und außerhalb lebender Organismen (in vitro) gezeigt haben, aber bisher keine human-pharmakologischen Untersuchungen zur klinischen Relevanz dieser Ergebnisse vorliegen.

BGH, Urteil vom 5. November 2020 - I ZR 204/19 - OLG Nürnberg

LG Nürnberg-Fürth

https://tinyurl.com/53wuj8ye

GRUR 03/2021 - EuGH 17.12.20 – C-667/19 Klare Informationen über Angabe des „Verwendungszwecks“ eines kosmetischen Mittels – A. M./E. M.

 Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel ist dahin auszulegen, dass die Angabe des „Verwendungszweck[s] eines kosmetischen Mittels“, die nach dieser Bestimmung auf dem Behältnis und der Verpackung eines solchen Mittels anzubringen ist, geeignet sein muss, den Verbraucher klar über die Anwendung und die Verwendungsweise des Mittels zu informieren, um sicherzustellen, dass die Verbraucher das Mittel sicher und ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit verwenden können, und dass diese Angabe daher nicht auf eine bloße Aussage zu den mit dem Gebrauch des Mittels verfolgten Zwecken im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung beschränkt werden kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der Merkmale und Eigenschaften des betreffenden kosmetischen Mittels sowie der Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers Art und Umfang der Informationen zu bestimmen, die auf dem Behältnis und der Verpackung des Mittels erscheinen müssen, damit es ohne Gefahr für die menschliche Gesundheit verwendet werden kann.

2.      Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1223/2009 ist dahin auszulegen, dass die in Art. 19 Abs. 1 Buchst. d, f und g dieser Verordnung genannten Angaben, d. h. die Angaben zu den besonderen Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch des kosmetischen Mittels, zu seinem Verwendungszweck und zu seinen Bestandteilen, nicht in einem Firmenkatalog vermerkt werden können, auf den das Symbol nach Anhang VII Nr. 1 dieser Verordnung, das auf der Verpackung oder dem Behältnis des Mittels angebracht ist, verweist.

https://tinyurl.com/aj4hu3pw

GRUR 03/2021 - OLG Köln 14.8.20 – 6 U 4/20 Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen unlauterer Herkunftstäuschung ohne Anhörung des Gegners – Dairygold

 https://dejure.org/2020,47735

GRUR 03/2021 - BGH 26.11.20 – I ZB 6/20 Echte Anspruchskonkurrenz zwischen Olympiaschutzgesetz und Markengesetz – RETROLYMPICS

 RETROLYMPICS

MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3, §§ 36, 37, 42; OlympSchG § 3

a) Auch wenn das Widerspruchsverfahren Teil des Eintragungsverfahrens ist, kann die Rechtskraft einer im Eintragungsverfahren ergangenen Entscheidung schon mangels Parteiidentität einer Entscheidung im Widerspruchsverfahren nicht entgegenstehen. Das Eintragungsverfahren gemäß §§ 36, 37 MarkenG und das Widerspruchsverfahren gemäß § 42 MarkenG betreffen zudem unterschiedliche Streitgegenstände

b) Der durch das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (Olympia-Schutzgesetz) begründete Sonderschutz innerhalb des Kennzeichenrechts schließt einen daneben bestehenden und über dieses Sonderrecht hinausgehenden Schutz für olympische Bezeichnungen, die Markenschutz genießen, nicht aus. Das OlympiaSchutzgesetz steht mit dem Markengesetz in echter Anspruchskonkurrenz.

c) Für die Frage der unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG kann auch auf die Rechtsprechung zum Olympia-Schutzgesetz zurückgegriffen werden. Dabei ist jedoch der gegenüber dem Markenrecht eingeschränkte Schutz des Olympia-Schutzgesetzes zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Ausnutzung der Wertschätzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG darf es deshalb nicht bei einem Rückgriff auf die Rechtsprechung zum Olympia-Schutzgesetz bleiben, sondern muss der einen weitergehenden Schutz vermittelnde § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG selbständig geprüft werden.

BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - I ZB 6/20 - Bundespatentgericht

https://tinyurl.com/c2kke67v

GRUR 03/2021 - BGH 19.11.20 – I ZR 27/19 EuGH-Vorlage zur Wirksamkeit einer Nichtangriffsabrede – Nichtangriffsabrede

 Nichtangriffsabrede

Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Art. 56 Abs. 1 Buchst. a; Verordnung (EU) 2017/1001 Art. 63 Abs. 1 Buchst. a

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (GMV) und Art. 63 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (UMV) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Führt der in Art. 56 Abs. 1 Buchst. a GMV und Art. 63 Abs. 1 Buchst. a UMV geregelte Umstand, dass ein Verfallsantrag gegen eine Unionsmarke wegen deren Nichtbenutzung von jeder natürlichen oder juristischen Person sowie jedem prozessfähigen Interessenverband gestellt werden kann, zur Unwirksamkeit einer vertraglichen Vereinbarung, mit der sich ein Dritter gegenüber dem Inhaber einer Unionsmarke verpflichtet, keinen Antrag beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum auf Erklärung des Verfalls dieser Unionsmarke wegen Nichtbenutzung zu stellen?

2. Bewirkt der in Art. 56 Abs. 1 Buchst. a GMV und Art. 63 Abs. 1 Buchst. a UMV geregelte Umstand, dass ein Verfallsantrag gegen eine Unionsmarke wegen deren Nichtbenutzung von jeder natürlichen oder juristischen Person sowie jedem prozessfähigen Interessenverband gestellt werden kann, dass ein rechtskräftiges Urteil des Gerichts eines Mitgliedsstaats, das den Beklagten verpflichtet, den von ihm selbst oder über eine von ihm beauftragte Person gestellten Antrag auf Erklärung des Verfalls einer Unionsmarke wegen Nichtbenutzung zurückzunehmen, im Verfallsverfahren vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum und den Unionsgerichten nicht zu beachten ist?

BGH, Beschluss vom 19. November 2020 - I ZR 27/19 - OLG München

LG München I

https://tinyurl.com/2x869vv5

GRUR 03/2021 - LG München I 19.1.21 – 21 O 16782/20 EuGH-Vorlage zur Notwendigkeit einer erstinstanzlichen Einspruchsoder Nichtigkeitsentscheidung vor Erlass einer e. V. – Rechtsbestand im Verfügungsverfahren (m. Anm. Thomas Kühnen, S. 468)

 https://dejure.org/2021,376

GRUR 03/2021 - BGH 3.11.20 – X ZR 85/19 Reichweite der Konzentrationsmaxime bei zweiter Patentverletzungsklage – Fensterflügel

 Fensterflügel

EPÜ Art. 69 Abs. 1; PatG §§ 14, 145

a) § 145 ZPO ist weder unmittelbar noch analog anwendbar, wenn gegen einen Beklagten wegen Verletzung desselben Patents erneut Klage erhoben wird.

b) Der Zulässigkeit einer zweiten Patentverletzungsklage kann die Rechtshängigkeit einer auf dasselbe Patent gestützten ersten Verletzungsklage oder die Rechtskraft eines in einem vorherigen Verletzungsrechtsstreit zwischen den Parteien ergangenen, auf die Verletzung desselben Patents gestützten Urteils entgegenstehen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 21. Februar 2012 - X ZR 111/09, GRUR 2012, 485 - Rohrreinigungsdüse II).

c) Funktions- und Zweckangaben definieren den durch das Patent geschützten Gegenstand regelmäßig lediglich dahin, dass er geeignet sein muss, für die im Patentanspruch genannte Funktion und den dort genannten Zweck verwendet zu werden (Bestätigung von BGH, Urteil vom 24. April 2018 - X ZR 50/16, GRUR 2018, 1128 Rn. 12 - Gurtstraffer).

d) Bezieht sich die Funktion auf den Herstellungsvorgang eines geschützten Erzeugnisses, kann es erforderlich sein, dass sich die Funktion auch in dem fertigen Erzeugnis verwirklicht.

BGH, Urteil vom 3. November 2020 - X ZR 85/19 - OLG München

LG München I

https://tinyurl.com/4myjmvf9

GRUR Prax 4/2021(24. Februar 2021) - BGH 17.11.2020 - XI ZR 171/19 Anforderungen an eine für Musterfeststellungsklagen qualifizierte Einrichtung

 ZPO § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1

a) Zu den Anforderungen, die die Mitglieder einer qualifizierten Einrichtung nach § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO erfüllen müssen.

b) Zu den Anforderungen, die eine qualifizierte Einrichtung nach § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZPO erfüllen muss.

BGH, Urteil vom 17. November 2020 - XI ZR 171/19 - OLG Stuttgart

https://tinyurl.com/4442cy29

GRUR Prax 4/2021(24. Februar 2021) - OLG Frankfurt a. M. 27.11.2020 - 6 W 113/20 Unterlassungsansprüche an Geschäftsgeheimnissen im Eilverfahren

 https://dejure.org/2020,45080

GRUR Prax 4/2021(24. Februar 2021) - LG München I 3.12.2020 - 17 HK O 5744/20 Keine Nachahmung von „Käpt’n Iglo“ in einer Werbung für Fischkonserven, die einen anders gekleideten Mann mit Vollbart vor der Meeresküste abbilden

 https://dejure.org/2020,38929

GRUR Prax 4/2021(24. Februar 2021) - LG München I 10.2.2021 - 37 O 15721/20, 37 O 15720/20 Unzulässige Vereinbarung zwischen BRD und Google zu Knowledge Panels

https://dejure.org/2021,1632

&

https://dejure.org/2021,1616

GRUR Prax 4/2021(24. Februar 2021) - OLG Hamm 22.9.2020 - I-4 U 38/20 Beigabe von Süßigkeiten für Medizinprodukte

 https://dejure.org/2020,44628

GRUR Prax 4/2021(24. Februar 2021) - OLG Köln 27.11.2020 - 6 U 65/20 Abstrakter Unterlassungsantrag und Werbung mit abstrahiertem Preisnachlass

 https://dejure.org/2020,47802

GRUR Prax 4/2021(24. Februar 2021) - OLG Frankfurt a. M. 3.12.2020 - 6 U 136/20 Wettbewerbliche Eigenart auch bei Mehrmarkenstrategie des Herstellers

 https://dejure.org/2020,45856

GRUR Prax 4/2021(24. Februar 2021) - OLG Köln 23.12.2020 - 6 U 74/20 Irreführende Traditionswerbung durch Angabe einer Jahreszahl

 https://dejure.org/2020,47734

GRUR Prax 4/2021(24. Februar 2021) - OLG Köln 27.11.2020 - 6 U 65/20 Abstrakter Unterlassungsantrag und Werbung mit abstrahiertem Preisnachlass

 https://dejure.org/2020,47802

GRUR Prax 4/2021(24. Februar 2021) - LG Frankfurt a. M. 3.12.2020 - 2-13 O 131/20 Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts von Personen mit nicht-binärer Geschlechtsidentität

 https://dejure.org/2020,38930

GRUR Prax 4/2021(24. Februar 2021) - OLG Köln 17.12.2020 - 15 U 37/20 Namens- und Bildnisverwendung für „Tribute-Show“ – Tina Turner

 https://dejure.org/2020,41482

GRUR Prax 4/2021(24. Februar 2021) - BVerwG 13.10.2020 - 2 C 41.18 Anspruch der Presse auf Auskunft darf nicht von inhaltlicher Bewertung des Informationsanliegens abhängig gemacht werden

 Leitsätze:

1. Der Anspruch der Presse auf Auskunft zu einem behördlichen Disziplinarverfahren gegen einen Bundesbeamten findet seine Grundlage im Personalaktenrecht in § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBG.

2. Das disziplinarrechtliche Verwertungsverbot und das Tilgungsgebot (§ 16 Abs. 1 und 3 BDG) sind als bedeutsame Abwägungsfaktoren auf Seiten des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des betroffenen Beamten in die nach § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBG vorzunehmende Interessenabwägung einzustellen.

3. Das Merkmal ""zwingend erforderlich"" des § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBG ist im Lichte der Pressefreiheit dahin auszulegen, dass die Auskunftserteilung nicht von einer inhaltlichen Bewertung des Informationsanliegens abhängt. Nicht ""zwingend erforderlich"" kann eine von der Presse verlangte Information sein, wenn sie aus anderen öffentlich zugänglichen Informationsquellen anderweitig verfügbar ist.

4. Die während eines Verwaltungs- oder Klageverfahrens mit dem Ablauf der Tilgungsfrist entstehende Pflicht des Dienstherrn, die Disziplinarakte von Amts wegen zu vernichten, tritt mit seiner Pflicht, die von einem Dritten geltend gemachte Auskunft gegebenenfalls erteilen zu müssen, in Konflikt. Der Ausgleich der kollidierenden Rechtspflichten des Dienstherrn kann nur dadurch hergestellt werden, dass der Disziplinarvorgang bis zur bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung über das Auskunftsersuchen in eine gesonderte Aufbewahrung genommen wird.

https://www.bverwg.de/131020U2C41.18.0

GRUR Prax 4/2021(24. Februar 2021) - OLG Köln 8.1.2021 - 6 U 45/20 Keine urheberrechtliche Haftung des Internet-RadiorecorderBetreibers

 https://dejure.org/2021,541

GRUR Prax 4/2021(24. Februar 2021) - EuGH 21.1.2021 - C-501/19 Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaft unterliegt Umsatzsteuer

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/88/EU des Rates vom 7. Dezember 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Inhaber von Urheberrechten an Musikwerken eine entgeltliche Dienstleistung an einen Veranstalter von Darbietungen als Endnutzer erbringt, wenn dieser gegen Zahlung von Vergütungen, die von einer benannten – im eigenen Namen, aber für Rechnung des Rechteinhabers handelnden – Verwertungsgesellschaft eingezogen werden, die nicht ausschließliche Lizenz zur öffentlichen Wiedergabe dieser Werke erhält.

2.      Art. 28 der Richtlinie 2006/112/EG in der durch die Richtlinie 2010/88 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Verwertungsgesellschaft, die im eigenen Namen, aber für Rechnung der Inhaber von Urheberrechten an Musikwerken Vergütungen einzieht, die diesen als Gegenleistung für die Erlaubnis zur öffentlichen Wiedergabe ihrer geschützten Werke zustehen, als „Steuerpflichtiger“ im Sinne dieser Vorschrift handelt und daher zu behandeln ist, als ob sie diese Dienstleistung von den Rechteinhabern erhalten und sie anschließend selbst an die Endnutzer erbracht hätte. In einem solchen Fall ist die Verwertungsgesellschaft verpflichtet, dem Endnutzer Rechnungen in ihrem Namen auszustellen, in denen die von ihm eingezogenen Vergütungen einschließlich Mehrwertsteuer ausgewiesen sind. Die Rechteinhaber sind ihrerseits verpflichtet, der Verwertungsgesellschaft Rechnungen auszustellen, die die Mehrwertsteuer für die im Rahmen der erhaltenen Vergütungen erbrachte Leistung ausweisen.


https://tinyurl.com/rr2rv33n

GRUR Prax 4/2021(24. Februar 2021) - BGH 3.11.2020 - X ZR 85/19 § 145 PatG nicht anwendbar bei erneuter Klageerhebung wegen desselben Patents

 Fensterflügel

EPÜ Art. 69 Abs. 1; PatG §§ 14, 145

a) § 145 ZPO ist weder unmittelbar noch analog anwendbar, wenn gegen einen Beklagten wegen Verletzung desselben Patents erneut Klage erhoben wird.

b) Der Zulässigkeit einer zweiten Patentverletzungsklage kann die Rechtshängigkeit einer auf dasselbe Patent gestützten ersten Verletzungsklage oder die Rechtskraft eines in einem vorherigen Verletzungsrechtsstreit zwischen den Parteien ergangenen, auf die Verletzung desselben Patents gestützten Urteils entgegenstehen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 21. Februar 2012 - X ZR 111/09, GRUR 2012, 485 - Rohrreinigungsdüse II).

c) Funktions- und Zweckangaben definieren den durch das Patent geschützten Gegenstand regelmäßig lediglich dahin, dass er geeignet sein muss, für die im Patentanspruch genannte Funktion und den dort genannten Zweck verwendet zu werden (Bestätigung von BGH, Urteil vom 24. April 2018 - X ZR 50/16, GRUR 2018, 1128 Rn. 12 - Gurtstraffer).

d) Bezieht sich die Funktion auf den Herstellungsvorgang eines geschützten Erzeugnisses, kann es erforderlich sein, dass sich die Funktion auch in dem fertigen Erzeugnis verwirklicht.

BGH, Urteil vom 3. November 2020 - X ZR 85/19 - OLG München

LG München I

https://tinyurl.com/6c629etx

GRUR Prax 4/2021(24. Februar 2021) - OLG Frankfurt a. M. 10.12.2020 - 6 W 126/20 Zur Aussetzung der Verletzungsklage nach § 148 ZPO bei beantragter Löschung der deutschen Klagemarke

 https://dejure.org/2020,45036

GRUR Prax 4/2021(24. Februar 2021) - BPatG 15.12.2020 - 29 W (pat) 537/20 Beurteilung der Unterscheidungskraft von Hashtags

 In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2015 059 764.3

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juli 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Akintche und die Richterin Seyfarth

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 3. Februar 2016 aufgehoben.

https://tinyurl.com/9wmpa2jf

GRUR RR 03/2021 - OLG Frankfurt a. M. 25.6.2020 – 6 U 64/19 Unlautere Bereitstellung einer App für die Beförderung von Kunden in Taxis – MyTaxi-App

 https://dejure.org/2020,19389

GRUR RR 03/2021 - BPatG 16.1.2020 – 30 W (pat) 710/17 Designfähiger Eiskühler mit veränderbarerem Aggregatzustand – Eiswürfeldesign

 In der Beschwerdesache

betreffend die Designanmeldung 40 2016 100 348.9

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. Januar 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, der Richterin Akintche und des Richters Merzbach

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Designstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. August 2017 aufgehoben.

https://tinyurl.com/bf75x3rn

GRUR RR 03/2021 - LG Hamburg 9.12.2020 – 308 O 431/17 Liedtext als unfreie Bearbeitung einer urheberrechtlich geschützten Figur – Hey, Pippi Langstrumpf

 https://dejure.org/2020,46286

GRUR RR 03/2021 - OLG München 10.7.2020 – 6 Sch 44/18 WG Gesamtvertragliche Regelung als Inidz für Angemessenheit – Tablets

 https://dejure.org/2020,32858

GRUR RR 03/2021 - OLG Düsseldorf 18.1.2021 – 2 W 24/20 Reichweite einer im Besichtigungsverfahren bestehenden Verschwiegenheitsverpflichtung – Servicemodul

 https://dejure.org/2021,4303

CR online 02/2021 - LG Bonn v. 11.11.2020 - 29 OWi 1/20, LG Bonn: DSGVO-Bußgeld gegen Unternehmen bei unzureichender Organisation der Anrufer-Authentifizierung in Callcentern

 https://dejure.org/2020,34994

Der IP-Rechts-Berater 02/2021 - OLG Köln v. 30.10.2020 - 6 U 136/19 / Vohwinkel, Moritz, Wo “Test“ draufsteht, muss auch “Test“ drinstecken

 https://dejure.org/2020,40797

Der IP-Rechts-Berater 02/2021 - OLG München v. 29.10.2020 - 24 U 4970/20 / Czernik, Ilja, Eigenschaftsbeschreibungen bei Kunstwerken

 https://dejure.org/2020,36471

GRUR Prax 3/2021(10. Februar 2021) - BGH 23.9.2020 - KZR 35/19 Preiskartelle bilden keinen Anscheinsbeweis für kartellbedingt erhöhte Preise

 LKW-Kartell

GWB 2005 § 33 Abs. 3, Abs. 5

a) Sind von einem Kartell mit hoher Marktabdeckung über einen längeren Zeitraum Preislisten und Listenpreiserhöhungen abgestimmt worden, ist bei der Prüfung, ob einem Unternehmen durch den Erwerb eines Produkts eines Kartellbeteiligten ein Schaden entstanden ist, der Erfahrungssatz, dass die im Rahmen eines Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, auch dann zu berücksichtigen, wenn eine Koordinierung der Transaktionspreise nicht stattgefunden hat.

b) In die dem Tatrichter obliegende Gesamtwürdigung, ob die Kartellabsprache einen Schaden verursacht hat, ist dieser Erfahrungssatz mit dem Gewicht einzustellen, das ihm im konkreten Fall nach Inhalt, Umfang und Dauer der Verhaltenskoordinierung sowie aller weiterer erheblicher Umstände zukommt, die für oder gegen einen Preiseffekt des Kartells sprechen. Dabei sind bindende Feststellungen der Kommission oder der Kartellbehörde umfassend und erschöpfend zu berücksichtigen; der Tatrichter ist nicht gehindert, aus diesen Feststellungen Schlussfolgerungen zu ziehen, die als solche von der Bindungswirkung nicht umfasst sind.

c) Die Hemmung der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs beginnt nicht erst mit der förmlichen Einleitung eines Verfahrens durch die Europäische Kommission, sondern bereits mit einer Maßnahme, die erkennbar darauf abzielt, gegen das betreffende Unternehmen wegen einer verbotenen Beschränkung des Wettbewerbs zu ermitteln.

BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19 - OLG Stuttgart

LG Stuttgart

https://tinyurl.com/2e5mcyk5

Thursday, March 11, 2021

GRUR Prax 3/2021(10. Februar 2021) - BGH 23.9.2020 - KZR 4/19 Einwand der Vorteilsausgleichung bei dann unbilliger Entlastung ausgeschlossen

 Schienenkartell V

GWB 1999 § 33; GWB 2005 § 33 Abs. 3; ZPO § 287 Abs. 1

a) Ein Kartellbeteiligter, der sich auf den Einwand der Vorteilsausgleichung berufen will, muss greifbare Anhaltspunkte vorbringen, die für eine Weitergabe des kartellbedingten Schadens sprechen, wobei der erforderliche Detaillierungsgrad des Vorbringens den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Komplexität der ökonomischen Zusammenhänge, Rechnung zu tragen hat.

b) Kommt - insbesondere bei Streuschäden - für die einzelnen möglicherweise mittelbar Geschädigten jeweils nur ein relativ geringfügiger und schwer quantifizierbarer Schadensersatzanspruch in Betracht und ist deshalb eine mehrfache Inanspruchnahme der Kartellbeteiligten nicht zu besorgen, wohl aber deren vollständige oder jedenfalls teilweise Freistellung von der Einstandspflicht für die Verfälschung des Preisniveaus auf dem primär betroffenen Markt, kann die Berücksichtigung einer Kostenwälzung als auszugleichender Vorteil wegen einer hierdurch drohenden unbilligen Entlastung der Schädiger ausscheiden.

BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19 - OLG Düsseldorf

 LG Dortmund

https://tinyurl.com/2ebvvw2z

GRUR Prax 3/2021(10. Februar 2021) - OLG Stuttgart 19.11.2020 - 2 U 575/19 Erforderliche Mindeststandards für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen

 https://dejure.org/2020,42674

GRUR Prax 3/2021(10. Februar 2021) - OLG Rostock 31.8.2020 - 2 U 5/19 Erforderlicher Sachvortrag des Verbands zu seiner Klagebefugnis nach § 8 III Nr. 2 UWG

 https://dejure.org/2020,24975

GRUR Prax 3/2021(10. Februar 2021) - OLG Hamburg 26.11.2020 - 15 U 83/20 Anforderungen an Unterlassungsanspruch bei irreführender Werbung

 https://dejure.org/2020,44398

GRUR Prax 3/2021(10. Februar 2021) - BGH 1.9.2020 - KZR 12/15 Diskriminierungsfreier Zugang zum Bahnnetz als wesentlicher Einrichtung

 Stationspreissystem II

AEUV Art. 102

Ein marktbeherrschendes Unternehmen, das mit dem Zugang zu wesentlichen Einrichtungen in unterschiedlichen Gebieten weitgehend gleichartige Leistungen anbietet, diese Leistungen in einem komplexen Preissystem zusammenfasst und die Preise für einzelne Leistungen innerhalb dieses Systems nach Kategorien - einseitig - bestimmt, hat dafür Sorge zu tragen, dass dieses Preissystem die ihm unterworfenen Sachverhalte nachvollziehbar und diskriminierungsfrei regelt; insbesondere ist es ihm verwehrt, ohne sachlichen Grund unterschiedliche Preise für vergleichbare Leistungen zu fordern und damit einzelne Wettbewerber auf der nachgelagerten Marktstufe zu benachteiligen.

BGH, Urteil vom 1. September 2020 - KZR 12/15 - OLG Dresden

LG Leipzig

https://tinyurl.com/4s9fefu9

GRUR Prax 3/2021(10. Februar 2021) - EuGH 9.12.2020 - C-132/19 P Verpflichtungszusage von Paramount zur Nichteinhaltung von Geoblocking-Klauseln (Pay-TV) durfte nicht von der EU-Kommission für bindend erklärt werden

 Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Dezember 2018, Groupe Canal +/Kommission (T‑873/16, EU:T:2018:904), wird aufgehoben.

2.      Der Beschluss der Europäischen Kommission vom 26. Juli 2016 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.40023 – Grenzübergreifender Zugang zu Pay-TV‑Inhalten) wird für nichtig erklärt.

3.      Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Groupe Canal + SA, den European Film Agency Directors – EFADs und der Union des producteurs de cinéma (UPC) im Rechtsmittelverfahren und im ersten Rechtszug entstanden sind, sowie die Kosten, die der C More Entertainment AB im ersten Rechtszug entstanden sind.

4.      Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

5.      Das Bureau européen des unions de consommateurs (BEUC) trägt seine eigenen Kosten.

https://tinyurl.com/4stk9hr7


GRUR Prax 3/2021(10. Februar 2021) - OLG Dresden 17.11.2020 - 14 U 1099/20 Urheberrecht an musizierenden Holzengelchen

 https://dejure.org/2020,48352

GRUR Prax 3/2021(10. Februar 2021) - BGH 10.12.2020 - ZR 153/17 Umfang der Auskunftspflichten von YouTube

 YouTube-Drittauskunft II

Richtlinie 2004/48/EG Art. 8 Abs. 2 Buchst. a; UrhG § 101 Abs. 2 Nr. 3, § 101 Abs. 3 Nr. 1; BGB § 242 Be

Der Auskunftsanspruch über ""Namen und Anschrift"" im Sinne des § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG schließt die Auskunft über die E-Mail-Adressen und Telefonnummern der Nutzer der Dienstleistungen nicht ein. Er umfasst auch nicht die Auskunft über die für das Hochladen rechtsverletzender Dateien verwendeten IP-Adressen oder die von den Nutzern der Dienstleistungen zuletzt für einen Zugriff auf ihr Benutzerkonto verwendeten IP-Adressen.

BGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - I ZR 153/17 - OLG Frankfurt am Main

 LG Frankfurt am Main

https://tinyurl.com/54m45jj

GRUR Prax 3/2021(10. Februar 2021) - BGH 7.10.2020 - I ZR 137/19 Ausschließlich technische Bedingtheit von Designs bei Existenz technischer Schutzrechte für dasselbe Erzeugnis?

 Papierspender

Verordnung (EG) Nr. 6/2002 Art. 8 Abs. 1

a) Der Schutzfähigkeit eines Erzeugnisses als (Gemeinschafts-)Geschmacksmuster steht es nicht entgegen, dass für dasselbe Erzeugnis ein technisches Schutzrecht beantragt oder erteilt wurde (Fortführung von BGH, Urteil vom 9. Februar 1966 - Ib ZR 13/64, GRUR 1966, 681, 683 [juris Rn. 31] - Laternenflasche).

b) Die Ansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen der Patentoffenlegungsschrift für ein Erzeugnis zählen zu den für den Einzelfall maßgeblichen objektiven Umständen, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 8. März 2018 - C-395/16, GRUR 2018, 612 Rn. 38 = WRP 2018, 546 - DOCERAM) bei der gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV) vorzunehmenden Prüfung zu würdigen sind, ob Erscheinungsmerkmale ausschließlich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind. Die Patentoffenlegungsschrift kann Aufschluss darüber geben, welche Merkmale des Erzeugnisses die dem Patent zugrundeliegende technische Lehre verwirklichen und daher zumindest auch technisch bedingt sind.

c) Jedoch erlaubt das Fehlen von Erwägungen zur visuellen Erscheinung des Erzeugnisses in einer Patentoffenlegungsschrift für sich genommen genauso wenig den Schluss auf die ausschließlich technische Bedingtheit eines Erscheinungsmerkmals wie das Vorhandensein von Erwägungen zu dessen technischer Funktion. Vielmehr ist in beiden Fällen zu prüfen, ob außerhalb der Patentoffenlegungsschrift liegende Umstände auf eine visuelle Bedingtheit des betreffenden Erscheinungsmerkmals hindeuten.

BGH, Urteil vom 7. Oktober 2020 - I ZR 137/19 - OLG Düsseldorf

LG Düsseldorf

https://tinyurl.com/vf2ehjb2

GRUR Prax 3/2021(10. Februar 2021) - LG München I 4.9.2020 - 21 O 8913/20 Einstweilige Verfügung trotz nicht kontradiktorisch geprüften Patents

 https://dejure.org/2020,36898

GRUR Prax 3/2021(10. Februar 2021) - LG Düsseldorf 26.11.2020 - 4 c O 17/19 Kartellrechtliche Anforderungen an den SEP-Inhaber bei (komplexen) Wertschöpfungsketten

 https://dejure.org/2020,38155

GRUR Prax 3/2021(10. Februar 2021) - BGH 20.10.2020 - X ZR 158/18 Nichtigerklärung bei Vorliegen eines Aliud durch Hinzufügen eines Merkmals

 Zigarettenpackung

EPÜ Art. 87 Abs. 1, Art. 138 Abs. 1 Buchst. c; IntPatÜbk Art. II § 6 Abs. 2

Von der Nichtigerklärung eines Patents ist abzusehen, wenn die Einfügung eines in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht oder nicht als zur Erfindung gehörend offenbarten Merkmals zu einer bloßen Einschränkung des angemeldeten Gegenstands führt. Keine bloße Einschränkung in diesem Sinne, sondern ein Aliud liegt vor, wenn das hinzugefügte Merkmal einen technischen Aspekt betrifft, der den ursprünglich eingereichten Unterlagen weder in seiner konkreten Ausgestaltung noch zumindest in abstrakter Form als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - X ZR 43/09, GRUR 2011, 1003 - Integrationselement; Beschluss vom 6. August 2013 - X ZB 2/12, GRUR 2013, 1135 - Tintenstrahldrucker; Urteil vom 17. Februar 2015 - X ZR 161/12, BGHZ 204, 199 = GRUR 2015, 573 - Wundbehandlungsvorrichtung).

BGH, Urteil vom 20. Oktober 2020 - X ZR 158/18 - Bundespatentgericht

https://tinyurl.com/3bjdt8sj

GRUR Prax 3/2021(10. Februar 2021) - BPatG 5.10.2020 - 26 W (pat) 530/19 Keine Verwechslungsgefahr zwischen „POWER“ und „Power Bowl“

 In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2016 032 652

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 5. Oktober 2020 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Richter Kätker und Dr. von Hartz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

https://tinyurl.com/4kfr9fce

GRUR RR 02/2021 - OLG Frankfurt a. M. 22.10.2020 – 6 U 203/19 Kein Nutzungsrecht an Taxiständen im tatsächlich-öffentlichen Straßenraum – TTC-Karte II (Ls.)

 https://dejure.org/2020,43528

GRUR RR 02/2021 - OLG Frankfurt a. M. 21.9.2020 – 6 W 99/20 Informationspflichten beim Vertrieb von Schmierstoffen und der Altölentsorgung im Internet – Altölannahmestelle

 https://dejure.org/2020,30507

GRUR RR 02/2021 - OLG Frankfurt a. M. 22.10.2020 – 6 U 131/19 Gezielte Behinderung durch Aufstellen eines Taxis auf einem Taxihalteplatz bei privatrechtlich eingeschränkter Nutzung – TTC-Karte

 https://dejure.org/2020,37023

GRUR RR 02/2021 - OLG Düsseldorf 13.10.2020 – I-20 W 71/19 Keine Verpflichtung eines Unterlassungsschuldners zur Löschung von Folgeanträgen – x Rechtsanwälte II

 https://dejure.org/2020,42862

GRUR RR 02/2021 - LG Hannover 14.12.2020 – 18 O 74/19 Einbau eines Kirchenfensters als zulässige Werkveränderung – Lüpertz-Kirchenfenster

 https://dejure.org/2020,41039

GRUR RR 02/2021 - OLG Düsseldorf 23.12.2020 – I-15 U 77/19 Aussetzungsmaßstab bei beschränkt geltend gemachter Anspruchsfassung – Decodieranordnung

 https://dejure.org/2020,46769

Blatt für PMZ 02/2021 - BPatG, Urteil vom 28.1.2020 – 3 Ni 3/19 (EP)

Leitsatz


Aktenzeichen: 3 Ni 3/19 (EP)

Entscheidungsdatum: 28.01.2020

Rechtsbeschwerde zugelassen: nein

Normen: PatG § 14; EPÜ Art. 69

Verbundelement

Sucht sich ein Patent durch einzelne Merkmale seiner Ansprüche von dem in ihm beschriebenen Stand der Technik abzugrenzen, so ist diesen Merkmalen im Zweifel kein Verständnis beizumessen, demzufolge diese sich in demjenigen Stand der Technik wiederfinden, von dem sie sich gerade unterscheiden sollen (im Anschluss an BGH – Scheinwerferbelüftungssystem). Dies gilt aber nicht, wenn sich ein im Streitpatent verwendeter technischer Begriff nach dem objektiven Verständnis des zuständigen Fachmanns inhaltlich vom Stand der Technik nicht unterscheidet (hier „reaktiv“ und „noch reaktionsfähig“ für einen Haftvermittler).

https://tinyurl.com/ytw4ukrw

CR online 01/2021 - BGH v. 6.11.2020 - LwZR 2/20, BGH: Videokonferenz als Beratung im Beisein sämtlicher beteiligter Richter

 GVG § 194 Abs. 1

Zu der Beratung des Senats für Landwirtschaftssachen unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter im Wege der Telefon- oder Videokonferenz.

BGH, Beschluss vom 6. November 2020 - LwZR 2/20 - OLG Naumburg

 AG Stendal

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 6. November 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die ehrenamtlichen Richter Rukwied und Obster

beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg - Senat für Landwirtschaftssachen - vom 19. Februar 2020 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.357,38 €.

https://tinyurl.com/bryp6b83

CR online 01/2021 - OLG Koblenz v. 23.11.2020 - 3 U 1442/20, OLG Koblenz: Keine Formunwirksamkeit von elektronischen Dokumenten ohne Durchsuchbarkeit

 https://dejure.org/2020,37651

CR online 01/2021 - BGH v. 19.11.2020 - IX ZR 133/19, BGH: Widerrufsrecht bei Anwaltsvertrag im Fernabsatz

 BGB §§ 312c, 675

a) Ein Rechtsanwalt, der einen Anwaltsvertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen hat, muss darlegen und beweisen, dass seine Vertragsschlüsse nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgen.

b) Ist ein auf ein begrenztes Rechtsgebiet spezialisierter Rechtsanwalt deutschlandweit tätig, vertritt er Mandanten aus allen Bundesländern und erhält er bis zu 200 Neuanfragen für Mandate pro Monat aus ganz Deutschland, kann dies bei einer über die Homepage erfolgenden deutschlandweiten Werbung im Zusammenhang mit dem Inhalt seines Internetauftritts für ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem sprechen.

BGH, Urteil vom 19. November 2020 - IX ZR 133/19 - LG Köln

AG Köln

https://tinyurl.com/ntck2ffy

CR online 01/2021 - EuGH v. 6.10.2020 - C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EuGH: Staatlicher Zugriff auf Vorratsdatenspeicherung privater elektronischer Kommunikationsdienste

 Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1.   Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften entgegensteht, die zu den in Art. 15 Abs. 1 genannten Zwecken präventiv eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsehen. Dagegen steht Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte Rechtsvorschriften nicht entgegen, die

–    es zum Schutz der nationalen Sicherheit gestatten, den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste aufzugeben, Verkehrs- und Standortdaten allgemein und unterschiedslos auf Vorrat zu speichern, wenn sich der betreffende Mitgliedstaat einer als real und aktuell oder vorhersehbar einzustufenden ernsten Bedrohung für die nationale Sicherheit gegenübersieht, sofern diese Anordnung Gegenstand einer wirksamen, zur Prüfung des Vorliegens einer solchen Situation sowie der Beachtung der vorzusehenden Bedingungen und Garantien dienenden Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle sein kann, deren Entscheidung bindend ist, und sofern die Anordnung nur für einen auf das absolut Notwendige begrenzten, aber im Fall des Fortbestands der Bedrohung verlängerbaren Zeitraum ergeht;

–    zum Schutz der nationalen Sicherheit, zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien anhand von Kategorien betroffener Personen oder mittels eines geografischen Kriteriums für einen auf das absolut Notwendige begrenzten, aber verlängerbaren Zeitraum eine gezielte Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsehen;

–    zum Schutz der nationalen Sicherheit, zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit für einen auf das absolut Notwendige begrenzten Zeitraum eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung der IP‑Adressen, die der Quelle einer Verbindung zugewiesen sind, vorsehen;

–    zum Schutz der nationalen Sicherheit, zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zum Schutz der öffentlichen Sicherheit eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung der die Identität der Nutzer elektronischer Kommunikationsmittel betreffenden Daten vorsehen;

–    es zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und, a fortiori, zum Schutz der nationalen Sicherheit gestatten, den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste mittels einer Entscheidung der zuständigen Behörde, die einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterliegt, aufzugeben, während eines festgelegten Zeitraums die ihnen zur Verfügung stehenden Verkehrs- und Standortdaten umgehend zu sichern.

Diese Rechtsvorschriften müssen durch klare und präzise Regeln sicherstellen, dass bei der Speicherung der fraglichen Daten die für sie geltenden materiellen und prozeduralen Voraussetzungen eingehalten werden und dass die Betroffenen über wirksame Garantien zum Schutz vor Missbrauchsrisiken verfügen.

2.   Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, mit der den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste auferlegt wird, zum einen eine automatisierte Analyse sowie eine Erhebung in Echtzeit insbesondere von Verkehrs- und Standortdaten und zum anderen eine Erhebung in Echtzeit der technischen Daten zum Standort der verwendeten Endgeräte vorzunehmen, sofern

–    der Rückgriff auf die automatisierte Analyse auf Situationen beschränkt ist, in denen sich ein Mitgliedstaat einer als real und aktuell oder vorhersehbar einzustufenden ernsten Bedrohung für die nationale Sicherheit gegenübersieht, und Gegenstand einer wirksamen, zur Prüfung des Vorliegens einer die fragliche Maßnahme rechtfertigenden Situation sowie der Beachtung der vorzusehenden Bedingungen und Garantien dienenden Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle sein kann, deren Entscheidung bindend ist, und

–    der Rückgriff auf die Erhebung von Verkehrs- und Standortdaten in Echtzeit auf Personen beschränkt ist, bei denen ein triftiger Grund für den Verdacht besteht, dass sie auf irgendeine Weise in terroristische Aktivitäten verwickelt sind, und einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle unterliegt, deren Entscheidung bindend ist, wobei dieses Gericht oder diese Stelle sich vergewissern muss, dass eine solche Erhebung in Echtzeit nur in den Grenzen des absolut Notwendigen gestattet wird. In hinreichend begründeten Eilfällen muss die Kontrolle kurzfristig erfolgen.

3.   Die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ist dahin auszulegen, dass sie im Bereich des Schutzes der Vertraulichkeit der Kommunikation sowie des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Dienste der Informationsgesellschaft nicht anwendbar ist; dieser Schutz ist entweder durch die Richtlinie 2002/58 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung oder durch die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46 geregelt. Art. 23 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 ist im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der den Anbietern eines öffentlichen Online-Zugangs zu Kommunikationsdiensten und den Betreibern von Hosting-Diensten eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung insbesondere von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit diesen Diensten auferlegt wird.

4.   Ein nationales Gericht darf eine Bestimmung seines nationalen Rechts nicht anwenden, die es ermächtigt, die ihm nach nationalem Recht obliegende Feststellung, dass nationale Rechtsvorschriften, mit denen den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste u. a. zur Verfolgung der Ziele des Schutzes der nationalen Sicherheit und der Bekämpfung der Kriminalität eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten auferlegt wird, wegen ihrer Unvereinbarkeit mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte rechtswidrig sind, in ihren zeitlichen Wirkungen zu beschränken. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie verpflichtet bei einer Auslegung im Licht des Effektivitätsgrundsatzes ein nationales Strafgericht dazu, Informationen und Beweise, die durch eine mit dem Unionsrecht unvereinbare allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten erlangt wurden, im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Personen, die im Verdacht stehen, Straftaten begangen zu haben, auszuschließen, wenn diese Personen nicht in der Lage sind, sachgerecht zu diesen Informationen und Beweisen Stellung zu nehmen, die einem Bereich entstammen, in dem das Gericht nicht über Sachkenntnis verfügt, und geeignet sind, die Würdigung der Tatsachen maßgeblich zu beeinflussen.

https://tinyurl.com/4vy8nteh

CR online 01/2021 - OLG München v. 23.1.2020 - 6 U 3509/19, OLG München: Wettbewerbswidrige Behauptung zur Erforderlichkeit eines Software-Upgrades

 https://dejure.org/2020,8295

GRUR 01/2021 - BGH 23.7.20 – I ZB 88/19 Prozessuale Waffengleichheit im Schiedsverfahren – Demontage einer HDPE-Anlage

 ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, § 1042 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3

Der verfassungsrechtliche Grundsatz prozessualer Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, der für das Schiedsverfahren einfachrechtlich in § 1042 Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelt ist, gehört zum verfahrensrechtlichen ordre public.

BGH, Beschluss vom 23. Juli 2020 - I ZB 88/19 - Kammergericht

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Prof. Dr. Schaffert, die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. September 2019 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 851.916,34 € festgesetzt.

https://tinyurl.com/y9ua42hx

GRUR 01/2021 - EuGH 24.11.20 – C-59/19 Auslegung der „unerlaubten Handlung“ in Brüssel Ia-VO – Wikingerhof/ Booking.com [Hotelbuchungsplattform]

 Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er für eine Klage gilt, die auf die Unterlassung bestimmter Verhaltensweisen im Rahmen einer Vertragsbeziehung zwischen dem Kläger und dem Beklagten gerichtet ist und die darauf gestützt wird, dass der Beklagte unter Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht seine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausnutze.

https://tinyurl.com/wc858rey

GRUR 01/2021 - BGH 3.9.20 – III ZR 136/18 Auskunft über Vervielfältigungen von Tonbandaufzeichnungen des Altkanzlers – K.-Prokolle

 Auskunft, Erfüllung, Pflichtverletzung, Schaden

BGB § 666 Fall 3, § 362 Abs. 1, § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 (Fb)

a) Der Anspruch aus § 666 Fall 3 BGB ist erfüllt, wenn die Angaben des Schuldners nach seinem erklärten Willen die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014

- XII ZB 385/13 Rn. 17 mwN). Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen.

b) Eine unrichtige Auskunft ist eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB, die einen Schadensersatzanspruch begründet (Fortführung von Senat, Urteil vom 17. Dezember 1992 - III ZR 133/91, NJW 1993, 1704, 1705 f; BGH, Urteil vom 20. Januar 1971 - VIII ZR 251/69, BGHZ 55, 201, 205), es sei denn, der Schuldner hat sie nicht zu vertreten. Der zu ersetzende Schaden kann insbesondere darin liegen, dass der Auftraggeber aufgrund der falschen Auskunft einen Herausgabeanspruch nicht geltend macht (Fortführung von BAG, DB 1971, 52).

c) Jedenfalls bei einer schweren, insbesondere vorsätzlichen Pflichtverletzung ist es gerechtfertigt, dem Gläubiger zur Durchsetzung dieses Schadensersatzanspruchs einen hierauf bezogenen ergänzenden Auskunftsanspruch zu gewähren.

BGH, Urteil vom 3. September 2020 - III ZR 136/18 - OLG Köln

 LG Köln

https://tinyurl.com/26s9cvdv

GRUR 01/2021 - EuGH 25.11.20 – C-372/19 Voraussetzungen für Preismissbrauch durch eine Urheberrechtsverwertungsgesellschaft – SABAM

 Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 102 AEUV ist dahin auszulegen, dass keine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne dieses Artikels vorliegt, wenn eine Verwertungsgesellschaft, die in einem Mitgliedstaat ein faktisches Monopol innehat, gegenüber Organisatoren von Musikveranstaltungen eine Tarifskala für das Recht zur öffentlichen Wiedergabe von Musikwerken zwingend festlegt, bei der

–        die nach dem Urheberrecht geschuldeten Gebühren anhand eines Tarifs berechnet werden, der auf die mit dem Verkauf von Eintrittskarten erzielten Bruttoeinnahmen abstellt, ohne dass von diesen Einnahmen die gesamten mit der Veranstaltung des Festivals verbundenen Ausgaben, die keinen Zusammenhang zu den dort aufgeführten Musikwerken aufweisen, abgezogen werden können, sofern unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls die von der Verwertungsgesellschaft unter Anwendung dieser Tarifskala tatsächlich verlangten Gebühren insbesondere im Hinblick auf Art und Umfang der Nutzung der Werke, in Ansehung des durch diese Nutzung generierten wirtschaftlichen Wertes und in Anbetracht des wirtschaftlichen Wertes der von dieser Verwertungsgesellschaft erbrachten Leistungen nicht überhöht sind, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist, und

–        ein abgestuftes Pauschalsystem zugrunde gelegt wird, um den zum Repertoire dieser Verwertungsgesellschaft gehörenden Anteil der aufgeführten Musikwerke zu bestimmen, sofern es keine andere Methode gibt, die es erlaubt, die Nutzung dieser Werke präziser zu bestimmen und quantitativ genauer zu erfassen, und mit der dasselbe legitime Ziel erreicht werden kann, nämlich der Schutz der Interessen von Urhebern, Komponisten und Musikverlegern, ohne dass dies zugleich zu einer unverhältnismäßigen Zunahme der Kosten für die Verwaltung der Vertragsbestände und die Überwachung der Nutzung der urheberrechtlich geschützten Musikwerke führt; dies ist vom nationalen Gericht vor dem Hintergrund des konkreten Falles, mit dem es befasst ist, und unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblichen Umstände zu prüfen, wozu auch die Verfügbarkeit und Verlässlichkeit der vorgelegten Daten sowie vorhandene technische Mittel zählen.

https://tinyurl.com/nafrybft

GRUR 01/2021 - BGH 24.9.20 – I ZR 169/17 Anforderungen an „Verfügbarkeit“ der unternehmerischen Telefonnummer auf Widerrufsbelehrung – Verfügbare Telefonnummer

Verfügbare Telefonnummer

UWG § 3a; BGB § 312g Abs. 1, §§ 355, § 312d Abs. 1 Satz 1; EGBGB Art.246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 EGBGB

a)Die in §312d BGB und Art.246a EGBGB enthaltenen Regelungen über die Informa-tionen, die die Unternehmer den Verbrauchern in Fällen zu geben haben, in denen diesen ein Widerrufsrecht nach §312g Abs.1 BGB zusteht, stellen dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen im Sinne von §4 Nr.11 UWGaF (§3a UWG) dar.

b)Eine Telefonnummer ist verfügbar und daher von einem Unternehmer beiaußerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen in ei-ner Widerrufsbelehrung anzugeben, wenn sie dergestalt auf der Website des Unter-nehmers  zu  finden  ist,  dass  einem  Durchschnittsverbraucher  suggeriert  wird,  dass der Unternehmer diese Telefonnummer für seine Kontakte mit Verbrauchern nutzt.

BGH, Urteil vom 24. September 2020 -I ZR 169/17 -OLG Hamm
                                                LG Arnsberg

 

https://tinyurl.com/yjvdx88h

&

https://tinyurl.com/uw8mu9jh

GRUR Prax 05/2021(10. März 2021) ist online

 http://www.grur.org/uploads/media/GRURPrax_05_2021_Inhalt.pdf

GRUR Prax 04/2021(24. Februar 2021) ist online

 http://www.grur.org/uploads/media/GRURPrax_04_2021_Inhalt.pdf

GRUR 01/2021 - BGH 15.10.20 – I ZR 8/19 EuGH-Vorlage zur Vermittlungstätigkeit beim Angebot einer „Mitgliedschaft“ unter Einschluss von Versicherungen – Gruppenversicherung

 Gruppenversicherung

Richtlinie 2002/92/EG Art. 2 Nr. 3 und 5; Richtlinie (EU) 2016/97 Art. 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 8

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 2 Nr. 3 und 5 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (ABl. L 9 vom 15. Januar 2003, S. 3) und von Art. 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 8 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (ABl. L 26 vom 2. Februar 2016, S. 19) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist ein Unternehmen, das als Versicherungsnehmer eine Auslandsreisekrankenversicherung sowie eine Auslands- und Inlands-Rückholkosten-Versicherung als Gruppenversicherung für seine Kunden bei einem Versicherungsunternehmen unterhält, gegenüber Verbrauchern Mitgliedschaften vertreibt, die zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen im Fall einer Erkrankung oder eines Unfalls im Ausland berechtigen und von den geworbenen Mitgliedern eine Vergütung für den erworbenen Versicherungsschutz erhält, Versicherungsvermittler im Sinne von Art. 2 Nr. 3 und 5 der Richtlinie 2002/92/EG und Art. 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 8 der Richtlinie (EU) 2016/97?

BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - I ZR 8/19 - OLG Koblenz

LG Koblenz

https://tinyurl.com/9f853nr4

GRUR Prax 03/2021(10. Februar 2021) ist online

 http://www.grur.org/uploads/media/GRURPrax_03_2021_Inhalt.pdf

GRUR 01/2021 - OLG Hamburg 29.10.20 – 5 U 81/17 Fehlende Verwechslungsgefahr mangels berücksichtigungsfähiger Dienstleistungsähnlichkeit – SchoolJUMP

 https://dejure.org/2020,45560

GRUR 01/2021 - EuGH 18.11.20 – C-147/19 Keine Vergütung für öffentliche Wiedergabe durch Einfügen eines Tonträgers in audiovisuelle Aufzeichnung – Atresmedia/AGEDI ua

 Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums sind dahin auszulegen, dass die in diesen Bestimmungen vorgesehene einzige angemessene Vergütung vom Nutzer nicht zu zahlen ist, wenn er eine öffentliche Wiedergabe einer audiovisuellen Aufzeichnung vornimmt, die die Festlegung eines audiovisuellen Werks enthält, in das ein Tonträger oder ein Vervielfältigungsstück eines Tonträgers eingefügt wurde.

https://tinyurl.com/2cvbjp78

GRUR Prax 02/2021(27. Januar 2021) ist online

 http://www.grur.org/uploads/media/GRURPrax_02_2021_Inhalt_02.pdf

GRUR 01/2021 - OLG Karlsruhe 24.6.20 – 6 U 59/19 Ausschluss des Übertragungsanspruchs nach Fristablauf – Zündlanze

 https://dejure.org/2020,18383

GRUR 01/2021 - BGH 22.9.20 – X ZR 172/18 Vorliegen des Rechtsschutzinteresses für Nichtigkeitsklage nach Schutzdauerablauf eines ESZ – Truvada

 https://tinyurl.com/ykjc5dj4

GRUR Prax 01/2021(13. Januar 2021) ist online

 http://www.grur.org/uploads/media/GRURPrax_01_2021_Inhalt.pdf

GRUR Prax 1/2021(13. Januar 2021) - LG Berlin 22.10.2020 - 67 S 167/20 Überschreitung der Inkassobefugnisse durch Geltendmachung von Feststellungsbegehren

 https://dejure.org/2020,40230

GRUR Prax 1/2021(13. Januar 2021) - LG München I 17.11.2020 - 33 O 16274/19 Pressemäßiges Stadtportal verletzt Gebot der Staatsferne

 https://dejure.org/2020,36005

GRUR Prax 1/2021(13. Januar 2021) - OLG Hamm 15.11.2020 - I-4 W 116/20 Stoffmaske kein Medizinprodukt – Hinweis entbehrlich

 https://dejure.org/2020,42099

GRUR Prax 1/2021(13. Januar 2021) - BGH 14.10.2020 - IV ZB 4/20 Geheimhaltungsanordnung in der nichtöffentlichen Verhandlung

 ZPO § 574 Abs. 1, § 321a; GVG § 174 Abs. 3 Satz 1

1. Zur nachträglichen Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund einer Anhörungsrüge.

2. Eine Geheimhaltungsverpflichtung nach § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG kann in den Fällen des § 172 Nr. 2 und 3 GVG nach dem Ermessen des Gerichts auch gegenüber einzelnen in der nichtöffentlichen Verhandlung anwesenden Personen ausgesprochen werden.

BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20 - OLG Koblenz

LG Mainz

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Lehmann und Dr. Götz

am 14. Oktober 2020

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerden der Klägerin und ihrer Prozessbevollmächtigten erster und zweiter Instanz gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Oktober 2019 in der Fassung des Beschlusses vom 13. Dezember 2019 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

https://tinyurl.com/cshkv3fz

GRUR Prax 24/2020(16. Dezember 2020) ist online

 http://www.grur.org/uploads/media/GRURPrax_2020_24-Inhalt.pdf

GRUR Prax 1/2021(13. Januar 2021) - LG Essen 29.10.2020 - 4 O 9/20 Kein Löschungsanspruch bei negativer Bewertung des Verhaltens namentlich genannter Servicekraft

 https://dejure.org/2020,37854

GRUR Prax 23/2020(2. Dezember 2020) ist online

 http://www.grur.org/uploads/media/GRURPrax_2020_23-Inhalt.pdf

GRUR-RR 03/2021 ist online

 http://www.grur.org/uploads/media/GRUR-RR_03_2021_Inhalt_fertig.pdf

GRUR Prax 1/2021(13. Januar 2021) - OLG Frankfurt a. M. 19.11.2020 - 16 W 37/20 Ärztebewertungsportal darf Nutzerprofil bei begründetem Verdacht „gekaufter“ Bewertungen mit Warnhinweis versehen

 https://dejure.org/2020,36430

GRUR-RR 02/2021 ist online

 http://www.grur.org/uploads/media/GRUR-RR_02_2021_Inhalt_fertig.pdf

GRUR-RR 01/2021 ist online

 http://www.grur.org/uploads/media/GRUR-RR_01_2021_Inhalt_fertig.pdf

GRUR Prax 1/2021(13. Januar 2021) - OLG München 8.12.2020 - 18 U 2822/19 Pre Zulässigkeit der Klarnamenspflicht auf Facebook

 https://dejure.org/2020,39848

GRUR Prax 1/2021(13. Januar 2021) - BVerwG 15.7.2020 - 6 C 6.19 Keine Klagebefugnis der Landesmedienanstalten in Zulassungsstreitigkeiten

 Leitsätze:

1. Landesmedienanstalten fehlt die Klagebefugnis für Anfechtungsklagen gegen die Erteilung der Zulassung für ein bundesweites Fernsehprogramm durch eine andere Landesmedienanstalt. Sie können sich gegenüber anderen Landesmedienanstalten weder auf das Grundrecht der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) noch auf eine Letztverantwortung für die Rechtmäßigkeit der in ihrem Sendegebiet ausgestrahlten Rundfunkprogramme als wehrfähige Rechtsposition berufen.

2. Die im Rundfunkstaatsvertrag vorgesehene materielle Entscheidungsbefugnis der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) für die Zulassung bundesweiter Programme unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

3. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fordert nicht, die Letztverantwortung für die Zulassung und Aufsicht bundesweiter privater Rundfunkangebote solchen Gremien zu übertragen, in denen sich die unterschiedlichen gesellschaftlichen und politischen Strömungen wiederfinden.

https://www.bverwg.de/de/150720U6C6.19.0

GRUR-RR 12/2020 ist online

 http://www.grur.org/uploads/media/GRUR-RR_12_2020_Inhalt_fertig.pdf

GRUR Prax 1/2021(13. Januar 2021) - LG Frankfurt a. M. 25.11.2020 - 2-06 O 136/20 Panoramafreiheit bei Luftbildaufnahmen

 https://dejure.org/2020,38916

GRUR Prax 1/2021(13. Januar 2021) - BPatG 12.10.2020 - 35 W (pat) 434/18 Beschränkte Verteidigung eines Gebrauchsmusters

 L e i t sa tz

Aktenzeichen: 35 W (pat) 434/18

Entscheidungsdatum: 12. Oktober 2020

Rechtsbeschwerde zugelassen: ja

Normen: GebrMG § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2, PatG § 84 Abs. 2, ZPO § 93

Grill und Holzkohlekammer

1. Zur Akte nachgereichte Schutzansprüche bewirken keine unmittelbare inhaltliche Änderung eines eingetragenen Gebrauchsmusters. Löschungsanträge sind daher auch in diesem Fall gegen die eingetragenen Schutzansprüche zu richten. Ein (zusätzlich) an die nachgereichten Schutzansprüche angepasster Löschungsantrag lässt den weiterhin aufrechterhaltenen, ursprünglich gegen die eingetragenen Schutzansprüche gerichteten Löschungsantrag inhaltlich unberührt.

2. Verteidigt ein Gebrauchsmusterinhaber ein mit einem gegen einzelne Schutzansprüche gerichteten Teillöschungsantrag angegriffenes Gebrauchsmuster mit einem nicht-angegriffenen Unteranspruch, ist dies unzulässig. Die entsprechenden Grundsätze zur beschränkten Verteidigung eines mit einer Nichtigkeitsklage nur teilweise angegriffenen Patents (BGH GRUR 2017, 604 – Ankopplungssystem) sind insoweit auf das Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren zu übertragen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die angegriffenen Schutzansprüche nur noch im Umfang nachgereichter und im Übrigen zulässig geänderter Schutzansprüche verteidigt werden.

3. Soweit ein Gebrauchsmusterinhaber seinen Widerspruch gegen einen Löschungsantrag auf vorher zur Akte nachgereichte Schutzansprüche beschränkt, führt eine Anwendung von § 93 ZPO bei der darauf folgenden Kostenentscheidung regelmäßig zu unbilligen Ergebnissen. Vielmehr ist es angezeigt, die Kostenentscheidung in derartigen Fällen danach zu treffen, in welchem Umfang der Gebrauchsmusterinhaber das angegriffene Gebrauchsmuster mit den nachgereichten Schutzansprüchen erfolgreich verteidigen konnte.

https://tinyurl.com/4wmw3rhr

GRUR-INT 02/2021 ist online

 http://www.grur.org/uploads/media/GRUR-International_02_2021_Inhalt_fertig.pdf

GRUR Prax 1/2021(13. Januar 2021) - BPatG 17.9.2020 - 28 W (pat) 19/18 Keine bösgläubige Anmeldung trotz ungeklärter Rechtslage bei Vorbenutzung

 In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2014 057 836

(hier: Löschungsverfahren S 259/15 Lösch)

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. September 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Dr. Söchtig und des Richters Hermann

beschlossen:

1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenabteilung 3.4, vom 15. Dezember 2017 wird aufgehoben, soweit die Löschung der Eintragung der Marke 30 2014 057 836 angeordnet worden ist und der Inhaberin der angegriffenen Marke die Kosten des Amtsverfahrens auferlegt worden sind.

2. Der Löschungsantrag wird zurückgewiesen.

3. Der Antrag des Löschungsantragstellers, der Inhaberin der angegriffenen Marke die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

https://tinyurl.com/fkx8tt7n

GRUR-INT 01/2021 ist online

 http://www.grur.org/uploads/media/GRUR-International_01_2021_Inhalt_fertig.pdf

GRUR Prax 1/2021(13. Januar 2021) - BPatG 28.9.2020 - 25 W (pat) 66/17 „Zeiss“ und „Zeising“ nur bedingt verwechslungsfähig

 In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2013 006 236

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. September 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Kriener und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Mai 2017 aufgehoben, soweit die Widersprüche aus den Marken 2 059 688 und UM 002 019 651 jeweils in Bezug auf die Waren der Klasse 9 

„Spezialmöbel für Labore; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild“ 

der angegriffenen Marke zurückgewiesen worden ist. Wegen des Widerspruchs aus den Marken 2 059 688 und UM 002 019 651 wird die Löschung der Marke 30 2013 006 236 in Bezug auf die vorgenannten Waren angeordnet.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Widersprechenden zurückgewiesen.

https://tinyurl.com/5d528pkk

GRUR-INT 11/2020 ist online

 http://www.grur.org/uploads/media/GRUR-Int_11_2020_Inhalt_fertig.pdf

GRUR Prax 1/2021(13. Januar 2021) - EuGH 11.11.2020 - C-809/18 P Widerspruchsrecht des Markeninhabers gegen Agentenmarke erfordert keine Doppelidentität der Marken

 Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Oktober 2018, John Mills/EUIPO – Jerome Alexander Consulting (MINERAL MAGIC) (T‑7/17, EU:T:2018:679), wird aufgehoben.

2.      Die von der John Mills Ltd in der Rechtssache T‑7/17 gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 5. Oktober 2016 (Sache R 2087/2015‑1) erhobene Klage wird abgewiesen.

3.      Die John Mills Ltd trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) durch das vorliegende Rechtsmittelverfahren und das Verfahren vor dem Gericht entstanden sind, sowie die Kosten, die der Jerome Alexander Consulting Corp. durch das Verfahren vor dem Gericht entstanden sind.

https://tinyurl.com/48wd4f9c

GRUR 03/2021 ist online

 http://www.grur.org/uploads/media/GRUR_03_2021_Inhalt_fertig.pdf

GRUR Prax 1/2021(13. Januar 2021) - EuGH 17.12.2020 - C-490/19 Verletzung einer g. U. oder g. g. A. erfordert keine Nutzung des Namens

 Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel sind dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Verwendung einer eingetragenen Bezeichnung durch einen Dritten verbieten.

Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 ist dahin auszulegen, dass er die Wiedergabe der Form oder des Erscheinungsbilds, die bzw. das für ein Erzeugnis charakteristisch ist, das von einem eingetragenen Namen erfasst wird, verbietet, wenn diese Wiedergabe den Verbraucher zu der Annahme veranlassen kann, dass das fragliche Erzeugnis von diesem eingetragenen Namen erfasst wird. Es ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob diese Wiedergabe den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Verbraucher irreführen kann.

https://tinyurl.com/ah44tth6


GRUR 02/2021 ist online

 http://www.grur.org/uploads/media/GRUR_02_2021_Inhalt_fertig.pdf

GRUR 01/2021 ist online

http://www.grur.org/uploads/media/GRUR_01_2021_Inhalt_fertig.pdf

GRUR Prax 2/2021(27. Januar 2021) - BVerwG 13.10.2020 - 10 C 23.19 Gebührenhöhe für Zugang zu amtlichen Informationen

 Leitsätze:

1. Die Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) stellt hinreichend differenzierte Gebührentatbestände und Gebührenrahmen zur Verfügung, die - unter Berücksichtigung der Billigkeitsklausel des § 2 IFGGebV - das Verbot prohibitiver Gebühren in § 10 Abs. 2 IFG wirksam umsetzen.

2. Ein Gebührenrahmen nach der Informationsgebührenverordnung kann ermessensgerecht so ausgefüllt werden, dass die Gebührenhöhe solange unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands bestimmt wird, wie der Gebührenrahmen nicht überschritten wird, und bei umfangreicherem Verwaltungsaufwand der sich ergebende Betrag am oberen Gebührenrand gekappt wird.

https://www.bverwg.de/131020U10C23.19.0

GRUR Prax 2/2021(27. Januar 2021) - OLG Rostock 17.11.2020 - 2 U 16/19 Selektive Verfolgung zum Zweck der Mitgliederwerbung rechtsmissbräuchlich

 https://dejure.org/2020,41717

GRUR 12/2020 ist online

 http://www.grur.org/uploads/media/GRUR_2020_12_Inhalt_fertig.pdf

GRUR Prax 2/2021(27. Januar 2021) - BGH 5.11.2020 - I ZR 234/19 Kein Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs mangels Parteieigenschaft

 Zweitmarkt für Lebensversicherungen

UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Nr. 4, § 8 Abs. 3 Nr. 1

a) Der Begriff des Mitbewerbers ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG grundsätzlich im gesamten UWG einheitlich auszulegen, so dass an die Mitbewerbereigenschaft im Sinne der mitbewerberschützenden Normen grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen sind als an die im Sinne der verbraucherschützenden Normen. Eine Ausnahme von dem Grundsatz der einheitlichen Auslegung des Mitbewerberbegriffs im UWG gilt nur, soweit eine richtlinienkonforme Auslegung dies erfordert.

b) Eine gezielte Behinderung gemäß § 4 Nr. 4 UWG in der Form des Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs kann nur vorliegen, wenn der Anspruchsteller selbst Partei dieses Vertrags ist. In den Fällen des unlauteren Ausspannens von Kunden müssen diese also einen Vertrag mit dem Anspruchsteller brechen.

BGH, Urteil vom 5. November 2020 - I ZR 234/19 - OLG Nürnberg

LG Nürnberg-Fürth

https://tinyurl.com/je34my68

EPO 02/2021 ist online

 https://www.epo.org/law-practice/legal-texts/official-journal/2021/02/2021-02.pdf

GRUR Prax 2/2021(27. Januar 2021) - BGH 10.11.2020 - VI ZR 62/17 Selbstöffnung durch Anzeige zur Danksagung

 GG Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 (Ah.), § 1004 Abs. 1

Das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung der Privatsphäre gesteht jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsgehalts typischerweise als ""privat"" eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst. Dazu gehören grundsätzlich auch - regelmäßig in Abhängigkeit von Detailreichtum und Tiefe der Information - Vorfälle aus dem Familienbereich, die Ausgestaltung familiärer Beziehungen wie auch Situationen großer emotionaler Belastung wie bei der Trauer um einen Angehörigen oder eine nahestehende Person, da sie Gefühlsäußerungen, persönliche Regungen und Handlungen auslösen können, die erkennbar nicht für die Augen Dritter bzw. Unbeteiligter bestimmt sind.

BGH, Urteil vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17 - KG Berlin

LG Berlin

https://tinyurl.com/2t9482zw

EPO 01/2021 ist online

 https://www.epo.org/law-practice/legal-texts/official-journal/2021/01/2021-01.pdf

GRUR Prax 2/2021(27. Januar 2021) - OLG Frankfurt a. M. 15.10.2020 - 6 U 102/19 Erkundigungspflicht des Arbeitnehmererfinders

 https://dejure.org/2020,37928

GRUR Prax 2/2021(27. Januar 2021) - OLG Düsseldorf 19.11.2020 - 20 U 152/16 Kein Anspruch auf Schadensersatz bei entgeltfreier Lizenzierung

 https://dejure.org/2020,42904

Der IP-Rechts-Berater 03/2021 ist online

 http://www.ip-rb.de/50318_MTQ2NQ.htm

GRUR Prax 2/2021(27. Januar 2021) - BPatG 17.11.2020 - 25 W (pat) 24/19 ""reddo"" und „Reddoxx“ sind klanglich verwechselbar

 In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2015 101 452

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. November 2020 unter Mitwirkung der Richterin Kriener, des Richters Schödel und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde des Markeninhabers wird zurückgewiesen.

https://tinyurl.com/yvzsf3k8

Der IP-Rechts-Berater 02/2021 ist online

 http://www.ip-rb.de/50318_MTQyOA.htm

GRUR Prax 2/2021(27. Januar 2021) - BPatG 9.10.2020 - 29 W (pat) 502/19 „Mona“ ist in der Vornamenkombination „Mona Bella“ nicht prägend

 In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2016 220 528

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber und die Richterinnen Akintche und Seyfarth

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

https://tinyurl.com/vr7uyh8n

Der IP-Rechts-Berater 01/2021 ist online

 http://www.ip-rb.de/50318_MTM5Nw.htm

Der IP-Rechts-Berater 12/2020 ist online

 http://www.ip-rb.de/50318_MTM2Mw.htm

GRUR Prax 2/2021(27. Januar 2021) - EuGH 18.6.2020 - C-702/18 EuG muss Klagegrund „falsche amtswegige Tatsachenfeststellung durch Beschwerdekammer“ als zulässig behandeln

 Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. September 2018, Primart/EUIPO – Bolton Cile España (PRIMART Marek Łukasiewicz) (T‑584/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:530), wird aufgehoben.

2.      Die Rechtssache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

https://tinyurl.com/56saxw52


GRUR Prax 2/2021(27. Januar 2021) - EuGH 18.6.2020 - C-142/19 Russisches Wort mit beschreibender Bedeutung nicht unionsmarkenfähig

 Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.   Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.   Die Dovgan GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten die der Monolith Frost GmbH entstandenen Kosten.

3.   Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten.

https://tinyurl.com/vp34j3u2

PMZ 02/2021 ist online

 https://www.blatt-pmz.de/fileadmin/_temp_/BlPMZ_2020/Heft_2_Februar_2021/BlPMZ_2021_02_060_ePs.pdf

GRUR RR 01/2021 - OLG München 30.7.2020 – 29 U 706/19 Beginn der Monatsfrist für die Erhebung einer Restitutionsklage – indischer Weihrauch

 https://dejure.org/2020,25357

GRUR RR 01/2021 - OLG Dresden 9.10.2020 – 14 U 807/20 Inaussichtstellen eines Bonus bei Wechsel des Zahnarztes durch eine Krankenversicherung – Gesundheitspartner

 https://dejure.org/2020,32644

GRUR RR 01/2021 - OLG Hamburg 17.8.2020 – 3 W 45/20 Werbung mit der Überlegenheit eines Arzneimittels gegenüber herkömmlichen Präparaten – Produktfortbildung

 https://dejure.org/2020,29433

CR online 03/2021 ist online

 https://www.cr-online.de/50300_MTQ2OA.htm

CR online 02/2021 ist online

 https://www.cr-online.de/50300_MTQ0Mg.htm

CR online 01/2021 ist online

 https://www.cr-online.de/50300_MTM5Ng.htm

GRUR RR 01/2021 - OLG Köln 2.10.2020 – 6 U 19/20 Wettbewerblicher Leistungsschutz für ein Fruchtgummi-Produkt – Gummibärchen

 https://dejure.org/2020,44471

GRUR RR 01/2021 - OLG Hamburg 20.8.2020 – 15 U 137/19 Haftung für Wettbewerbsverstöße von Drittunternehmen im Partnerprogramm von Amazon – Anti-Kartell-Matratze

 https://dejure.org/2020,36698

CR online 12/2020 ist online

 https://www.cr-online.de/50300_MTM2NA.htm

GRUR RR 01/2021 - OLG München 29.10.2020 – 29 U 5695/19 Keine markenmäßige Verwendung eines Modellnamens in der Möbelbranche – Silence

 https://dejure.org/2020,38042

GRUR RR 01/2021 - OLG München 8.10.2020 – 29 U 3247/20 Keine selbstständige Prägung durch Bildbestandteil – Borgward

 https://dejure.org/2020,38044

GRUR RR 01/2021 - 5 OLG Düsseldorf 5.11.2020 – I-2 U 63/19 Vernichtungsanspruch bei zerlegten Verletzungsgegenständen – Bodenbelag

 https://dejure.org/2020,44637

GRUR RR 01/2021 - LG Hamburg 27.8.2020 – 327 O 262/20 Dringlichkeitsfrist bei Patentsequestration – Vindikationsanspruch (Ls.)

 https://dejure.org/2020,38603

Blatt für PMZ 01/2021 - BGH, Urteil vom 17.9.2020 – X ZR 147/18

 Signalumsetzung

PatG § 81 Abs. 4; PatKostG § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4, § 6 Abs. 1; PatKostG-KV Nr. 402 100

Bei einer von mehreren Klägern gemeinsam erhobenen Patentnichtigkeitsklage fällt die in Nr. 402 100 KVPatKostG vorgesehene Gebühr nur einmal an.

BGH, Urteil vom 17. September 2020 - X ZR 147/18 - Bundespatentgericht

https://tinyurl.com/9wsyxdhw

Friday, March 5, 2021

CR online 12/2020 - BGH v. 25.6.2020 - I ZR 96/19, BGH: Einheitlichkeit des Streitgegenstandes – LTE-Geschwindigkeit

 LTE-Geschwindigkeit

UWG § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fall 2 Nr. 1, § 5a Abs. 2 und 3

Begehrt der Kläger das Verbot einer als konkrete Verletzungsform in Bezug genommenen Werbung für Telekommunikationsdienstleistungen und macht hierbei geltend, die Werbung sei entgegen § 5 Abs. 1 UWG irreführend, weil sie eine Fehlvorstellung der Verbraucher über die Datenübertragungsgeschwindigkeit verursache, und das werbende Unternehmen enthalte den Verbrauchern mit Blick auf die Datenübertragungsgeschwindigkeit entgegen § 5a Abs. 2 UWG wesentliche Informationen vor, handelt es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand.

BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 96/19 - OLG Koblenz

LG Koblenz

https://tinyurl.com/1jvjpn4d

CR online 12/2020 - BGH v. 22.9.2020 - XI ZR 162/19, BGH: Synchronität der Informationspflichterfüllung auf Website und in AGB

 VSBG § 36 Abs. 1 und 2

UKlaG § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 12

Richtlinie 2013/11/EU Art. 13 Abs. 2

Wenn ein Unternehmer sowohl eine Webseite unterhält als auch Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, müssen die Informationen nach § 36 Abs. 1 VSBG sowohl gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1 VSBG auf seiner Webseite erscheinen als auch gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen werden.

BGH, Urteil vom 22. September 2020 - XI ZR 162/19 - KG Berlin-Schöneberg

LG Berlin

https://tinyurl.com/gpneo1zo

CR online 12/2020 - EuGH v. 21.10.2020 - C-529/19, EuGH: Kein Widerrufsrecht bei Ware nach Kundenspezifikation

 Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 16 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass die Ausnahme vom dort geregelten Widerrufsrecht einem Verbraucher, der außerhalb von Geschäftsräumen einen Kaufvertrag über eine Ware geschlossen hat, die nach seinen Spezifikationen herzustellen ist, unabhängig davon entgegengehalten werden kann, ob der Unternehmer mit deren Herstellung begonnen hat oder nicht.

https://tinyurl.com/3o3urzcp

CR online 12/2020 - LG Hamburg v. 3.5.2019 - 324 O 358/18, LG Hamburg: Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts: Negative Bewertung bei Google My Business

 https://dejure.org/2019,28596

Der IP-Rechts-Berater 12/2020 - OLG Frankfurt v. 16.6.2020 - 11 U 46/19 / Bockslaff, Frederik, Öffentliche Zugänglichmachung eines Werks nur über einen Link?

 https://dejure.org/2020,18263

GRUR 12/2020 - BGH 27.8.20 – III ZB 30/20 Titelauslegung zu Benutzerkontenzugang – Digitaler Nachlass II

 ZPO § 888 Abs. 1 Satz 1

Zur Auslegung eines Vollstreckungstitels (siehe BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 - III ZR 183/17, BGHZ 219, 243), der die - ein soziales InternetNetzwerk betreibende - Schuldnerin verpflichtet, den Erben einer verstorbenen Teilnehmerin an dem Netzwerk Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten der Erblasserin zu gewähren.

BGH, Beschluss vom 27. August 2020 - III ZB 30/20 - KG Berlin

LG Berlin

https://tinyurl.com/3eo7mcw2

GRUR 12/2020 - BGH 9.7.20 – I ZB 79/19 Kosten des Gerichtsvollziehers für Vollstreckung einer Duldungsverfügung – Besichtigungsanspruch eines IT-Systems

 ZPO §§ 104, 788 Abs. 1 Satz 1, § 890 Abs. 2, §§ 892, 928, 936

a) Eine einstweilige Verfügung, mit der dem Schuldner eines Besichtigungsanspruchs im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens aufgegeben wird, die Inaugenscheinnahme durch einen Sachverständigen und Eingriffe in die Substanz der untersuchten Sache zu dulden und zudem dem Sachverständigen sowie anderen Personen Zutritt zu seinen Geschäftsräumen zu gewähren, stellt ihrem Schwerpunkt nach eine Duldungsverfügung dar, die nach § 890 ZPO zu vollstrecken ist.

b) Die Kosten der Hinzuziehung eines Gerichtsvollziehers zum Begutachtungstermin sind regelmäßig notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO) einer solchen Duldungsverfügung.

c) Kosten, die durch die Teilnahme von anwaltlichen Vertretern des Gläubigers am Begutachtungstermin entstehen, sind keine Kosten der Zwangsvollstreckung einer solchen Duldungsverfügung. Sie sind als Kosten des Beweisverfahrens im Wege eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs oder im Rahmen der Kostenerstattung des nachfolgenden Hauptsacheprozesses geltend zu machen.

BGH, Beschluss vom 9. Juli 2020 - I ZB 79/19 - LG Lübeck

AG Ahrensburg

https://tinyurl.com/ib9phak6

GRUR 12/2020 - BGH 27.7.20 – VI ZR 476/18 Folgen von Rechtsschutz und Kontext bei Auslistungsbegehren – Recht auf Vergessenwerden

 EU-Grundrechtecharta Art. 7, 8, 11, 16; DS-GVO Art. 17

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Unionsrechts folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

a) Ist es mit dem Recht des Betroffenen auf Achtung seines Privatlebens (Art. 7 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, GRCh, ABl. EU C 202 vom 7. Juni 2016, S. 389) und auf Schutz der ihn betreffenden personenbezogenen Daten (Art. 8 GRCh) vereinbar, bei der im Rahmen der Prüfung seines Auslistungsbegehrens gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DS-GVO, ABl. EU L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1) vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Rechte und Interessen aus Art. 7, 8, 11 und 16 GRCh dann, wenn der Link, dessen Auslistung beantragt wird, zu einem Inhalt führt, der Tatsachenbehauptungen und auf Tatsachenbehauptungen beruhende Werturteile enthält, deren Wahrheit der Betroffene in Abrede stellt, und dessen Rechtmäßigkeit mit der Frage der Wahrheitsgemäßheit der in ihm enthaltenen Tatsachenbehauptungen steht und fällt, maßgeblich auch darauf abzustellen, ob der Betroffene in zumutbarer Weise - z.B. durch eine einstweilige Verfügung - Rechtsschutz gegen den Inhalteanbieter erlangen und damit die Frage der Wahrheit des vom Suchmaschinenverantwortlichen nachgewiesenen Inhalts einer zumindest vorläufigen Klärung zuführen könnte?

b) Ist im Falle eines Auslistungsbegehrens gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes, der bei einer Namenssuche nach Fotos von natürlichen Personen sucht, die Dritte im Zusammenhang mit dem Namen der Person ins Internet eingestellt haben, und der die von ihm aufgefundenen Fotos in seiner Ergebnisübersicht als Vorschaubilder (""thumbnails”) zeigt, im Rahmen der nach Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Richtlinie, DS-RL, ABl. EU L 281 vom 23. November 1995, S. 31) / Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DSGVO vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Rechte und Interessen aus Art. 7, 8, 11 und 16 GRCh der Kontext der ursprünglichen Veröffentlichung des Dritten maßgeblich zu berücksichtigen, auch wenn die Webseite des Dritten bei Anzeige des Vorschaubildes durch die Suchmaschine zwar verlinkt, aber nicht konkret benannt und der sich hieraus ergebende Kontext vom Internet-Suchdienst nicht mit angezeigt wird?

BGH, Beschluss vom 27. Juli 2020 - VI ZR 476/18 - OLG Köln

 LG Köln

https://tinyurl.com/1nk3p7tc

GRUR 12/2020 - BGH 22.9.20 – VI ZR 476/19 Identifizierende Wortberichterstattung in Online-Archiv – Apollonia Prozess II

 BGB § 823 Ah, Db, G, H; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1

Zur Zulässigkeit des Vorhaltens von Altmeldungen im Online-Archiv eines Presseorgans (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439/17).

BGH, Urteil vom 22. September 2020 - VI ZR 476/19 - OLG Hamburg

LG Hamburg

https://tinyurl.com/1mccy24y

GRUR 12/2020 - BGH 27.7.20 – VI ZR 405/18 Entfernung von Links aus Suchergebnislisten – Recht auf Vergessenwerden

 DS-GVO Art. 17

Zu den Voraussetzungen eines Auslistungsanspruchs gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes nach Art. 17 DS-GVO.

BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18 - OLG Frankfurt am Main

 LG Frankfurt am Main

https://tinyurl.com/1gsacn7t

GRUR 12/2020 - BGH 15.10.20 – I ZR 210/18 Nicht von Herkunftshinweisfunktion geschützte Täuschung über Anbieteridentität auf Online-Marktplatz – Vorwerk

 Vorwerk

MarkenG § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3; UWG § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

1. Die Täuschung über die Identität eines Anbieters, die keine unzutreffende Vorstellung über die Herkunft eines mit der Marke beworbenen Produkts aus dem Betrieb des Markeninhabers verursacht, liegt außerhalb des Schutzbereichs der markenrechtlichen Herkunftshinweisfunktion.

2. Der Umstand, dass ein bestimmter Markenhersteller zum Kreis der auf einem Online-Marktplatz vertretenen Anbieter gehört, kann ein wesentliches Merkmal dieses Dienstleistungsangebots im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr. 1 UWG darstellen.

BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 210/18 - OLG Köln

LG Köln

https://tinyurl.com/3k4trlek

GRUR 12/2020 - BGH 15.10.20 – I ZR 147/18 Voraussetzungen für Marktabschottung durch selektives Vertriebssystem – Querlieferungen

 Querlieferungen

VO (EU) 2017/1001 Art. 15 Abs. 1; VO (EG) 207/2009 Art. 13 Abs. 1

a) Grundsätzlich hat derjenige, der wegen der Verletzung einer Unionsmarke in Anspruch genommen wird, darzulegen und zu beweisen, dass die von ihm vertriebene Ware vom Markeninhaber oder

mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist. Kann der in Anspruch Genommene darlegen und beweisen, dass die Gefahr einer Abschottung der nationalen Märkte droht, wenn er seine Bezugsquelle offenlegen müsste, trifft den Markeninhaber die Beweislast dafür, dass die Ware nicht mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist.

b) Ein selektives Vertriebssystem, bei dem der Markeninhaber seinen Vertriebspartnern eine Belieferung von Außenseitern nicht gestattet, begründet nicht in jedem Fall die Gefahr einer Marktabschottung. Die Gefahr einer Abschottung der nationalen Märkte kann ausgeschlossen sein, wenn Querlieferungen zwischen Vertriebspartnern in unterschiedlichen Mitgliedstaaten gestattet sind.

c) Schränken die Vertragsbedingungen des Markeninhabers solche Querlieferungen ein und bestehen zudem Preisunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, kann eine tatsächliche Vermutung für

die Gefahr einer Marktabschottung sprechen. In einem solchen Fall obliegt es dem Markeninhaber, diese Vermutung zu widerlegen sowie darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die

Preisunterschiede auf andere Ursachen zurückzuführen sind.

BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 147/18 - OLG München

LG München I

https://tinyurl.com/6ebqzkqx

GRUR 12/2020 - EuGH 22.10.20 – C-720/18, C-721/18 Anforderungen an ernsthafte Benutzung einer Fahrzeugmarke in besonderem Marktsegment für breite Warenkategorie – Ferrari/DU [testarossa]

 Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

1.   Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken sind dahin auszulegen, dass bei einer Marke, die für eine Gruppe von Waren und für deren Einzelteile eingetragen ist, davon auszugehen ist, dass sie für alle zu dieser Gruppe gehörenden Waren und für deren Einzelteile im Sinne von Art. 12 Abs. 1 „ernsthaft benutzt“ worden ist, wenn sie nur für bestimmte Waren – wie hochpreisige Luxussportwagen – oder nur für die Einzelteile oder das Zubehör einiger der genannten Waren benutzt worden ist, es sei denn, aus relevanten Tatsachen und Beweisen ergibt sich, dass der Verbraucher, der solche Waren erwerben möchte, in ihnen eine selbständige Untergruppe der Gruppe von Waren sieht, für die die betreffende Marke eingetragen wurde.

2.   Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 ist dahin auszulegen, dass eine Marke von ihrem Inhaber ernsthaft benutzt werden kann, indem er gebrauchte, unter dieser Marke in den Verkehr gebrachte Waren vertreibt.

3.   Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 ist dahin auszulegen, dass eine Marke von ihrem Inhaber ernsthaft benutzt wird, wenn er für die zuvor unter dieser Marke vertriebenen Waren bestimmte Dienstleistungen anbietet, vorausgesetzt, die Dienstleistungen werden unter der betreffenden Marke angeboten.

4.   Art. 351 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es einem Gericht eines Mitgliedstaats gestattet, ein vor dem 1. Januar 1958 oder, im Fall von Staaten, die der Europäischen Union beigetreten sind, vor ihrem Beitritt geschlossenes Übereinkommen zwischen einem Mitgliedstaat der Union und einem Drittstaat wie das am 13. April 1892 in Berlin unterzeichnete Übereinkommen zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend den gegenseitigen Patent‑, Muster- und Markenschutz in geänderter Fassung – das vorsieht, dass die Verwendung einer in diesem Mitgliedstaat eingetragenen Marke im Hoheitsgebiet des Drittstaats berücksichtigt werden muss, um zu klären, ob die Marke im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 „ernsthaft benutzt“ worden ist – anzuwenden, bis eines der in Art. 351 Abs. 2 AEUV genannten Mittel es gestattet, etwaige Unvereinbarkeiten zwischen dem AEU-Vertrag und dem Übereinkommen zu beheben.

5.   Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 ist dahin auszulegen, dass den Inhaber einer Marke die Beweislast dafür trifft, dass die Marke im Sinne dieser Bestimmung „ernsthaft benutzt“ worden ist.

https://tinyurl.com/mnfmr6xe

GRUR 12/2020 - EuGH 28.10.20 – C-637/19 Keine öffentliche Wiedergabe durch elektronische Übermittlung von Beweismitteln im Zivilverfahren – BY/CX

 Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:


Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung enthaltene Begriff „öffentliche Wiedergabe“ nicht die auf elektronischem Weg an ein Gericht erfolgende Übermittlung eines geschützten Werks als Beweismittel im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zwischen Privatpersonen abdeckt.

https://tinyurl.com/tzkuyp4s

GRUR 12/2020 - BGH 11.8.20 – X ZR 96/18 Kein eingeschränktes Rechtsschutzinteresse an Nichtigkeitsklage durch erhobene Verletzungsklage – Datenpaketumwandlung

 Datenpaketumwandlung

PatG § 81, § 116 Abs. 2

a) Nach Ablauf der Schutzdauer eines Patents begründet eine Verletzungsklage für den Verletzungsbeklagten, auch wenn sie nur auf den Hauptanspruch gestützt ist, ein Rechtsschutzinteresse an einer Nichtigkeitsklage regelmäßig auch in Bezug auf alle auf diesen zurückbezogenen Unteransprüche des Patents.

b) Bei Nebenansprüchen gilt jedenfalls dann nichts anderes, wenn diese inhaltlich so weitgehend übereinstimmen, dass die Verwirklichung eines Anspruchs (etwa eines Vorrichtungsanspruchs) typischerweise zur Verwirklichung der Merkmale des anderen Anspruchs (etwa eines Verfahrensanspruchs) führt.

c) Die erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemachte Verteidigung eines Patents in geänderter Fassung ist in der Regel gemäß § 116 Abs. 2 PatG zulässig, wenn sich der neue Antrag von einem bereits in erster Instanz gestellten Antrag nur dadurch unterscheidet, dass einzelne der zur erteilten Fassung hinzutretenden Merkmale gestrichen worden sind (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. März 2014 - X ZR 128/12 Rn. 52).

BGH, Urteil vom 11. August 2020 - X ZR 96/18 - Bundespatentgericht

https://tinyurl.com/e5j38kb2

GRUR Prax 23/2020(2. Dezember 2020) - LG Augsburg 27.10.2020 - 11 O 3715/18 Gebündelte Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aus VW-Abgasskandal nicht von Inkassobefugnis umfasst

 https://dejure.org/2020,36014

GRUR Prax 23/2020(2. Dezember 2020) - LG Köln 9.10.2020 - 33 O 147/15 Zum Kartellschadenersatz beim Zuckerkartel

 https://dejure.org/2020,35484

GRUR Prax 23/2020(2. Dezember 2020) - OLG München 13.8.2020 - 29 U 1872/20 Erstattung der Kosten für ein Abschlussschreiben

 https://dejure.org/2020,30400

GRUR Prax 23/2020(2. Dezember 2020) - BVerwG 5.3.2020 - 20 F 3.19 Anwendbarkeit des Geschäftsgeheimnisbegriffs im Verwaltungs(prozess)recht

 VG Braunschweig - 25.09.2018 - AZ: VG 9 A 209/16

OVG Lüneburg - 24.04.2019 - AZ: OVG 14 PS 4/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO am 5. März 2020 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke

beschlossen:

Auf die Beschwerden der Beklagten und der Beigeladenen zu 2 wird der Beschluss des Fachsenats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. April 2019 geändert. Der Antrag wird insgesamt abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2.

https://www.bverwg.de/050320B20F3.19.0

GRUR Prax 23/2020(2. Dezember 2020) - LG Berlin 31.10.2019 - 27 O 185/19 Satirische Aktionskunst verletzt allgemeines Persönlichkeitsrecht nicht

 https://dejure.org/2019,43103

GRUR Prax 23/2020(2. Dezember 2020) - BGH 29.9.2020 - VI ZR 449/19 Zulässige Bebilderung eines Fahndungsaufrufs durch eine Zeitung

 GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2; KUG § 22, § 23

a) Zum Begriff des Bildnisses im Sinne von § 22 Satz 1 KUG

b) Zur Zulässigkeit einer identifizierenden Bildberichterstattung im Zusammenhang mit der Berichterstattung über Ausschreitungen anlässlich des Treffens der Gruppe der zwanzig führenden Industrie- und Schwellenländer Anfang Juli 2017 in Hamburg (G20-Gipfel).

BGH, Urteil vom 29. September 2020 - VI ZR 449/19 - OLG Frankfurt am Main

 LG Frankfurt am Main

https://tinyurl.com/hw6lxa5z

GRUR Prax 23/2020(2. Dezember 2020) - LG München I 5.8.2020 - 21 O 12764/19 Neuheitsschonfrist im Gebrauchsmusterrecht

 https://dejure.org/2020,36023

GRUR Prax 23/2020(2. Dezember 2020) - BPatG 31.8.2020 - 26 W (pat) 2/18 Rechtserhaltende Benutzung einer Traditionsmarke

 In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2014 025 295

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 31. August 2020 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Richter Kätker und Dr. von Hartz

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. September 2017 wird aufgehoben und das Deutsche Patent- und Markenamt angewiesen, die angegriffene Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 306 79 808 für die Waren der

Klasse 18: Leder- und Kunstledertaschen, nämlich Damenhandtaschen und Herrenhandtaschen zu löschen.

https://tinyurl.com/2f4udhtf

GRUR Prax 23/2020(2. Dezember 2020) - BPatG 4.6.2020 - 25 W (pat) 590/17 Verwechslungsgefahr zwischen Wortmarke „NEXT“ und Wort- /Bildmarke „YOUR NEXT OFFICE“

 In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2011 040 048

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Kriener und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. April 2017 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus

der Unionsmarke 008 218 885 in Bezug auf folgende Dienstleistungen der angegriffenen Marke zurückgewiesen worden ist:

Klasse 35: Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in betriebswirtschaftlicher Hinsicht (Facility-Management);

Klasse 36: Immobilienwesen; Dienstleistungen eines Immobilienmaklers; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in finanzieller Hinsicht (Facility-Management); Immobilienverwaltung

sowie Vermittlung, Vermietung und Verpachtung von Immobilien; Schätzung von Immobilien; Vermietung von Büros (Immobilien);

Klasse 37: Bauwesen; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich Durchführung von Bauvorhaben; Instandhaltung, Reinigen und Renovierung von baulichen Gegenständen im Innen- und Außenbereich, insbesondere von Gebäuden und Bauwerken; Bau- und Reparaturarbeiten zur Pflege, Verschönerung, Instandhaltung und Sanierung von Gebäuden, Bauwerken und Grundstücken.

Wegen des Widerspruchs aus der Unionsmarke 008 218 885 wird die Löschung der Marke 30 2011 040 048 in Bezug auf die vorgenannten Dienstleistungen angeordnet.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Widersprechenden zurückgewiesen.

https://tinyurl.com/1m7o39h7

GRUR Prax 24/2020(16. Dezember 2020) - LG Ingolstadt 7.8.2020 - 41 O 1745/18 Zur Interessenkollision bei gebündelter Durchsetzung zedentenverschiedener Forderungen in Form einer „Sammelklage"

 https://dejure.org/2020,21959

GRUR Prax 24/2020(16. Dezember 2020) - OLG Hamburg 26.3.2020 - 3 U 56/19 Gesundheitsbezogene Angabe für Getränkesirup

 https://dejure.org/2020,30487