ZPO § 574 Abs. 1, § 321a; GVG § 174 Abs. 3 Satz 1
1. Zur nachträglichen Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund einer Anhörungsrüge.
2. Eine Geheimhaltungsverpflichtung nach § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG kann in den Fällen des § 172 Nr. 2 und 3 GVG nach dem Ermessen des Gerichts auch gegenüber einzelnen in der nichtöffentlichen Verhandlung anwesenden Personen ausgesprochen werden.
BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20 - OLG Koblenz
LG Mainz
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Lehmann und Dr. Götz
am 14. Oktober 2020
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden der Klägerin und ihrer Prozessbevollmächtigten erster und zweiter Instanz gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Oktober 2019 in der Fassung des Beschlusses vom 13. Dezember 2019 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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