Wie man diesen Blog am besten nutzt

Grüß Gott!

Mein Name ist Martin Schweiger und ich bin Patentanwalt in Singapur.

Hier ist mein Blog über Patent- und Markenrecht.

Ich bin die allermeiste Zeit in Singapur und hier stelle ich die deutsche Rechtssprechung zum Thema Patent- und Markenrecht ein, die ich online lesen kann.

Ich folge den Veröffentlichungen von PMZ, GRUR, GRUR-RR, GRUR INT, The Official Journal of the EPO, Blatt für PMZ, CRonline und Der IP-Rechts-Berater.

Was von diesen Zeitungen im Internet erhältlich ist, finden Sie hier.

Wenn ich eine Entscheidung einmal veröffentlicht habe, dann wird sie nicht noch einmal veröffentlicht, auch wenn sie in einer anderen Zeitschrift zitiert wird.

Wenn Sie diesen Blog in einer Online-Aggregator-Software abonnieren, dann wird Ihr Leben als Patentanwalt in Bezug auf Rechtssprechung recht einfach. Im folgenden Video zeige ich, wie das geht: https://youtu.be/HF9xX_d5oak


Tuesday, March 31, 2020

Der IP-Rechts-Berater 12/2019 - BGH v. 2.7.2019 - VI ZR 494/17 / Moser, Christian-Oliver / Siegmund, Saskia Alexandra, Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts: Zu den Voraussetzungen rechtmäßigen staatlichen Informationshandelns


GG Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1; StUG § 37 Abs. 1 Nr. 5, § 32 Abs. 3

a) Zu den Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs gegenüber Äußerungen in einer Studie, die von dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Rahmen seines gesetzlichen Forschungs- und Unterrichtungsauftrages herausgegeben worden ist.

b) Zu den Voraussetzungen rechtmäßigen staatlichen Informationshandelns.

c) Zur "Person der Zeitgeschichte" gemäß § 32 Abs. 3 Nr. 3 StUG.

https://tinyurl.com/umexz2o

CR online 12/2019 - OLG Braunschweig v. 17.4.2019 - 2 U 56/18, OLG Braunschweig: Kabelweitersendung durch WEG bei gewerblicher Ferienvermietung

https://dejure.org/2019,16006

CR online 12/2019 - LG Köln v. 8.10.2019 - 33 O 35/19, LG Köln: Unzulässiger Generator für Rechtsdokumente

https://dejure.org/2019,33204

CR online 12/2019 - BGH v. 10.1.2019 - I ZR 267/15, BGH: Zugänglichmachung einer bereits online unbeschränkt veröffentlichten Fotografie auf anderer Webseite – Cordoba II


Cordoba II

UrhG § 15 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 554

a) Eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG liegt vor, wenn eine Fotografie auf eine Website eingestellt wird, die zuvor ohne beschränkende Maßnahme, die ihr Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website veröffentlicht worden ist.

b) Ein Verbotstenor ist nicht deswegen unbestimmt, weil er mit der Wendung "ermöglichen" (konkret: zu ermöglichen, ein Foto zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen) einen auslegungsbedürftigen Begriff enthält, den das Gericht zur Klarstellung im Hinblick auf eine angenommene Störerhaftung aufgenommen hat, sofern den zur Auslegung heranzuziehenden Entscheidungsgründen eindeutig zu entnehmen ist, welches konkrete Verhalten dem Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung untersagt werden soll.

c) Die Anschlussrevision eines Klägers, die sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den beantragten Verbotsausspruch nicht auf eine Täterhaftung, sondern auf den Gesichtspunkt der Störerhaftung gestützt hat, ist unzulässig, weil es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

https://tinyurl.com/vgjj73f

CR online 12/2019 - BVerwG v. 27.3.2019 - 6 C 2/18, BVerwG: Zulässigkeit von Videoüberwachung zu privaten Zwecken


Leitsätze:

1. Die Rechtmäßigkeit von Anordnungen zur Beseitigung datenschutzrechtlicher Verstöße nach § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG a.F. ist nach der Rechtslage zu beurteilen, die zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung gilt. Nachträgliche Rechtsänderungen sind nicht zu berücksichtigen.

2. Die Zulässigkeit einer Videoüberwachung im Sinne von § 6b Abs. 1 BDSG a.F. zu privaten Zwecken setzt voraus, dass der Verantwortliche plausibel Gründe darlegt, aus denen sich die Erforderlichkeit der Maßnahme ergibt.

3. Die Videoüberwachung ist zur Verhinderung von Straftaten erforderlich, wenn in Bezug auf die beobachteten Räume eine erheblich über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefährdungslage besteht.

4. Die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union gilt nicht für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Anordnungen zur Beseitigung datenschutzrechtlicher Verstöße, die die Behörden vor deren Geltungsbeginn auf der Grundlage des nationalen Rechts getroffen haben.

5. Die Zulässigkeit von Videoüberwachungen zu privaten Zwecken richtet sich nunmehr nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO.

https://tinyurl.com/yakqba5b

CR online 12/2019 - LG Hamburg v. 20.11.2017 - 308 O 343/15, LG Hamburg: Berechnung Vertragsstrafe nach wiederholter GPL-Verletzung


https://dejure.org/2017,72492

CR online 12/2019 - BGH v. 28.3.2019 - I ZR 132/17, BGH: Unzulässige öffentliche Wiedergabe durch Downloadangebot für frei zugängliches Computerprogramm – Testversion


Testversion

Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1; UrhG § 15 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, § 19a, § 69c Nr. 4

Das Bereithalten eines Computerprogramms zum Abruf auf einem Downloadportal stellt eine öffentliche Wiedergabe in Form des öffentlichen Zugänglichmachens dar, wenn der Betreiber des Downloadportals das Computerprogramm auf einem eigenen Rechner vorhält und auf diese Weise die Kontrolle über seine Bereithaltung ausübt. Das gilt auch dann, wenn das Computerprogramm zuvor vom Urheberrechtsinhaber auf einer anderen Internetseite frei zugänglich im Internet zur Verfügung gestellt worden ist.

https://tinyurl.com/synfy9y

GRUR Prax 24/2019(12. Dezember 2019) - LG Hamburg 16.4.2019 - 406 HKO 13/19 Internetportal muss bei Maklerempfehlungen auf Erfolgsprovision hinweisen (Jan-Felix Isele)


https://dejure.org/2019,21931

GRUR Prax 24/2019(12. Dezember 2019) - LG Hamburg 20.8.2019 - 406 HKO 106/19 Grundpreisangabe nicht in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis erforderlich (Oliver Löffel)


https://dejure.org/2019,27866

GRUR Prax 24/2019(12. Dezember 2019) - OLG Frankfurt a. M. 23.10.2019 - 6 W 68/19 Unzulässige getarnte Werbung durch Influencerin (Morton Douglas)


https://dejure.org/2019,37320

GRUR Prax 24/2019(12. Dezember 2019) - OLG Frankfurt a. M. 24.10.2019 - 6 U 147/18 Androhung einer Anschluss-Sperre durch TK-Unternehmen außerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen wettbewerbswidrig (Christian Dienstbühl)


https://dejure.org/2019,37288

GRUR Prax 24/2019(12. Dezember 2019) - OLG Braunschweig 18.6.2019 - 2 U 97/18 Betreiber eines Ärztebewertungsportals muss Bewertungen gewissenhaft prüfen (Christoph Cordes)


https://dejure.org/2019,37503

GRUR Prax 24/2019(12. Dezember 2019) - OLG Nürnberg 28.10.2019 - 3 U 1387/19 Übertragung der Faktorrechtsprechung auf Computerspiele (Anna Giedke)


https://dejure.org/2019,37919

GRUR Prax 24/2019(12. Dezember 2019) - LG Mannheim 8.10.2019 - 2 O 35/16 Sinnfälliges Herrichten bei ganz überwiegend patentgemäßer Verwendung (Philipp Widera)


https://dejure.org/2019,37781

GRUR Prax 24/2019(12. Dezember 2019) - LG Hamburg 12.9.2019 - 327 O 233/19 Schutzrechtsverletzendes In-Verkehr-Bringen durch Besitzverschaffung zur Lagerhaltung (Michael Munsch)


https://dejure.org/2019,35320

GRUR Prax 24/2019(12. Dezember 2019) - LG Düsseldorf 3.4.2019 - 2 a O 22/19 Werktitelschutz für Open-Air-Musikveranstaltungen (Mark Lerach)


https://dejure.org/2019,20970

GRUR Prax 24/2019(12. Dezember 2019) - BPatG 19.7.2019 - 28 W (pat) 25/18 Keine relevante Zeichenähnlichkeit zwischen HANSEATEX und Hanseata (Julia Blind)


BESCHLUSS

In der Beschwerdesache


betreffend die eingetragene Marke DE 30 2015 044 990

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. Juli 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Schmid und des Richters Dr. Söchtig

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

https://tinyurl.com/r5fl5y4

GRUR Prax 24/2019(12. Dezember 2019) - BPatG 12.8.2019 - 30 W (pat) 33/09 Schwarzwälder Schinken darf auch außerhalb des Schwarzwalds geschnitten und verpackt werden (Carola Onken)


Schwarzwälder Schinken III

1. Hat von mehreren Einsprechenden nur einer erfolgreich Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt, sind die anderen Einsprechenden an dem wieder eröffneten Beschwerdeverfahren gleichwohl beteiligt.

2. Soll bei einem Erzeugnis mit geschützter geografischer Angabe die Konfektionierung (hier: Schneiden und Verpacken von Rohschinken) auf das Herstellungsgebiet beschränkt werden, bedarf es hierfür einer produktspezifischen Rechtfertigung in der Spezifikation des Erzeugnisses, die die Beschränkung als geeignet, erforderlich und verhältnismäßig erscheinen lässt. Dass die Europäische Kommission vergleichbare Regelungen für vergleichbare Erzeugnisse – auch mehrfach – gebilligt hat, reicht für sich genommen nicht aus.

3. Soweit die Spezifikation produktspezifische Maßnahmen der Qualitätssicherung bei der Konfektionierung des Erzeugnisses vorsieht, stellt dies nur dann eine hinreichende produktspezifische Rechtfertigung für eine Verlagerung der Konfektionierung in das Herstellungsgebiet dar, wenn die Kontrolle dieser Maßnahmen außerhalb des Herstellungsgebiets nicht möglich ist oder keine hinreichende Gewähr bietet.

4. Eine bloße Mengenplausibilitätskontrolle bietet keine Gewähr für die Echtheit des konfektionierten Erzeugnisses.

5. Ob außerhalb des Herstellungsgebiets des Erzeugnisses ansässige Weiterverarbeiter im Falle gerechtfertigter produktspezifischer Maßnahmen der Qualitätssicherung bei der Konfektionierung des Erzeugnisses unter dem Gesichtspunkt des milderen Mittels gegenüber einer Verlagerung der Konfektionierung in das Herstellungsgebiet einen Anspruch darauf haben, außerhalb des Herstellungsgebiets einer Herstellerkontrolle unterworfen zu werden, bleibt offen.

https://tinyurl.com/wn84yvb

GRUR Prax 24/2019(12. Dezember 2019) - BGH 17.10.2019 - I ZR 34/18 Außerordentliches Recht zur Kündigung eines Lizenzvertrags isoliert abtretbar (Jens Hilger)


Valentins

MarkenG § 30 Abs. 1 und 5; BGB § 157 D

a) Für eine schriftliche Dokumentation des Abschlusses eines Lizenzvertrags genügt eine schriftliche Vereinbarung, der sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung der Abschluss eines Gestattungs- oder Lizenzvertrags entnehmen lässt.

b) Hält sich der Lizenznehmer nicht an ein dem Lizenzgeber gegenüber abgegebenes Versprechen, nach dem Lizenzvertrag nicht gestattete Verwendungen der lizenzierten Marke zu unterlassen, kann dies den Lizenzgeber zu einer außerordentlichen Kündigung des Lizenzvertrags berechtigen.

c) Das Recht zur Kündigung eines Lizenzvertrags kann jedenfalls dann isoliert durch eine Vereinbarung an den Erwerber der Marke abgetreten werden, wenn das Markenrecht nach § 27 Abs. 1 MarkenG übertragen wird und derjenige, dem vor der Übertragung eine Lizenz erteilt worden ist, sich auf den Sukzessionsschutz des § 30 Abs. 5 MarkenG berufen kann. Die Frage, ob das Kündigungsrecht auf den Zessionar übergehen soll, ist im Wege der - ergänzenden - Vertragsauslegung zu beantworten.

https://tinyurl.com/ue9t7sp

GRUR Prax 24/2019(12. Dezember 2019) - EuG 24.10.2019 - T-601/17 Präzisierte Prüfungskriterien für Funktionalität von Warenformmarken (Christian Tenkhoff)


Under Article 134(1) of the Rules of Procedure of the General Court, the unsuccessful party is to be ordered to pay the costs if they have been applied for in the successful party’s pleadings.

Since the applicant has been unsuccessful, it must be ordered to pay the costs, in accordance with the forms of order sought by EUIPO and the intervener.

https://tinyurl.com/tl6woxu

GRUR Prax 24/2019(12. Dezember 2019) - EuGH 28.11.2019 - C-567/18 Amazon-Logistikunternehmen haftet laut Generalanwalt bei „Versand durch Amazon“ auch ohne konkrete Kenntnis (Ralf Hackbarth)


Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vom Bundesgerichtshof (Deutschland) zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage wie folgt zu antworten:

Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke und Art. 9 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke sind dahin auszulegen, dass

– eine Person nicht für einen Dritten (Verkäufer) markenrechtsverletzende Waren zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens lagert, wenn sie vom Rechtsverstoß keine Kenntnis hat und nicht sie selbst, sondern allein der Dritte beabsichtigt, die Ware anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

– Ist diese Person im Rahmen eines Programms, das die Eigenschaften des sogenannten „Versand durch Amazon“-Programms aufweist und dem der Verkäufer beigetreten ist, aktiv am Vertrieb dieser Ware beteiligt, kann hingegen davon ausgegangen werden, dass sie die Ware zum Zweck des Anbietens oder des Inverkehrbringens lagert.

– Die Tatsache, dass die Person keine Kenntnis davon hat, dass der Dritte seine Ware im Rahmen eines Programms wie dem genannten unter Verletzung der Rechte des Markeninhabers anbietet oder verkauft, befreit diese Person nicht von der Haftung, sofern von ihr vernünftigerweise verlangt werden konnte, dass sie die für die Aufdeckung dieser Verletzung notwendigen Mittel bereitstellt.

https://tinyurl.com/yx6odvmd

GRUR Prax 23/2019(21. November 2019) - OLG Oldenburg 28.5.2019 - 6 U 27/18 (LG Osnabrück) Kündigungshilfe bei Verbot der Kontaktaufnahme wettbewerbswidrig (Christian Musiol)


https://dejure.org/2019,26389

GRUR Prax 23/2019(21. November 2019) - OLG Düsseldorf 12.9.2019 - 15 U 48/19 (LG Mönchengladbach) Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Internet-Werbung (Bernd Weichhaus)


https://dejure.org/2019,34055

GRUR Prax 23/2019(21. November 2019) - OLG Düsseldorf 19.9.2019 - 15 U 37/19 (LG Düsseldorf) „Service Calls“ eines Versicherungsmaklers sind Werbung (Markus Robak)


https://dejure.org/2019,33815

GRUR Prax 23/2019(21. November 2019) - OLG Celle 6.9.2019 - 13 U 69/18 (LG Lüneburg) Geringer Spielraum für die Abwandlung von Health Claims (Heike Blank/Jonas Kiefer)


https://dejure.org/2019,35270

GRUR Prax 23/2019(21. November 2019) - OLG Dresden 24.9.2019 - 4 U 1401/19 (LG Leipzig) Heimliche Filmaufnahmen in einem Klinikum (Stefan Freytag)


https://dejure.org/2019,30825

GRUR Prax 23/2019(21. November 2019) - LG München I 13.11.2018 - 33 O 74/17 Ohne Urheber-Eigenschaft kein Anspruch aus § 32 a UrhG (Pia Sökeland/Konstantin Wegner)


https://dejure.org/2018,57099

GRUR Prax 23/2019(21. November 2019) - LG Berlin 15.1.2019 - 15 O 136/15 Nachvergütung nach § 32 a UrhG bei „Übererfolg“ filmischer Werke (Rainer Dresen/Sophie Henze)


https://dejure.org/2019,39803

GRUR Prax 23/2019(21. November 2019) - LG Hamburg 10.9.2019 - 327 O 263/19 Dringlichkeit einstweiliger Verfügung wegen Patentverletzung (Andreas Haberl)


https://dejure.org/2019,34816

GRUR Prax 23/2019(21. November 2019) - LG München I 15.10.2019 - 33 O 13884/18 Goldton des Lindt-Hasen als Benutzungsfarbmarke geschützt (Stefan Maaßen)


https://dejure.org/2019,34919

GRUR Prax 23/2019(21. November 2019) - OLG Frankfurt a. M. 27.8.2019 - 6 W 56/19 27.8.2019 - (LG Frankfurt a. M.) Verletzung des Rechts am Firmennamen durch Adwords-Werbung (Kerstin Gründig-Schnelle)


https://dejure.org/2019,34309

GRUR Prax 23/2019(21. November 2019) - BPatG 11.9.2019 - 27 W (pat) 49/18 Unterscheidungskraft mundartlicher Begriffe (Martin Viefhues)


LAUSDEANDL 

1. Bei Dialektausdrücken, die keinem hochdeutschen Wort entsprechen, kann die Kenntnis ihrer Bedeutung in der von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen angesprochenen Gesamtbevölkerung nicht ohne weitere Feststellungen vorausgesetzt werden. Sofern hierzu auf Indizien wie Statistiken, welche die Verbreitung des jeweiligen Dialekts in der Gesamtbevölkerung ausweisen, oder auf Belege über seine bundesweite Verbreitung etwa in den Medien nicht zurückgegriffen werden kann, ist diese Frage vom Deutschen Patentund Markenamt im Wege der Amtsermittlung (nach § 59 Abs. 1 MarkenG) auf eigene Kosten z. B. durch Verkehrsbefragungen zu ermitteln.

2. Bei der Ermittlung der Kennzeichengewohnheiten ist darauf abzustellen, wie üblicherweise bei den jeweiligen Waren und Dienstleistungen Kennzeichnungen als Hinweis auf die Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen – also markenmäßig – verwendet werden.

3. Aus einer bestimmten Verwendungsform eines angemeldeten Zeichens kann noch nicht auf ein bestimmtes, die Eignung als Herkunftshinweis ausschließendes Verständnis dieses Zeichens beim angesprochenen Verbraucher gefolgert werden, wenn eine solche Verwendungsweise nicht nur für Angaben, die keinen Herkunftshinweis enthalten, sondern auch für Marken üblich ist. In diesem Fall bedarf es für die Annahme, die Verbraucher sähen im angemeldeten Wort nur noch ein bestimmtes Statement, aber – und sei es zumindest daneben – keinen Herkunftshinweis mehr, weiterer Anhaltspunkte. Insoweit gilt für diese Slogans wie „Funwörter“, „Funsprüche“ oder Statements auf der Vorder- oder Rückseite von Bekleidung nichts anderes als für Werbeslogans.

4. Umstände, welche den Verbraucher von seiner prima facie bestehenden Annahme, das an einer auch für Marken typischen Stelle angebrachte Zeichen bezeichne die jeweilige Ware ihrer Herkunft nach, wegführen und für ihn Veranlassung sind, in dem so verwendeten Zeichen entgegen seiner ursprünglichen Erwartung etwas anderes als einen Herkunftshin weis zu sehen, können sich insbesondere aus der Art der Sprachbildung und der außerhalb der Waren üblichen Verwendung der betreffenden Angabe ergeben. Handelt es sich nur um ein einziges Wort, eignet sich dieses dann nicht als Herkunftshinweis, wenn es in Alleinstellung auch anderweitig schlagwortartig als eine bestimmte, das Verständnis (zumindest auch) als Herstellerangabe ausschließende z. B. beschreibende Aussage verstanden würde.

https://tinyurl.com/yx6hakz6

GRUR Prax 23/2019(21. November 2019) - BPatG 18.10.2019 - 27 W (pat) 1/17 Rücknahme des Löschungsantrags – Farbmarke Blau (Friedrich Albrecht)


BESCHLUSS

In der Beschwerdesache …

betreffend die Marke 305 71 072

(hier: Löschungsverfahren S 17/08 Lösch)

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2019 durch die Vorsitzende Richterin Klante, die Richterin Werner sowie die Richterin Lachenmayr-Nikolaou

beschlossen:

1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenabteilung 3.4, vom 22. Februar 2010, mit dem die Löschung der Eintragung der Marke 305 71 072 „Blau“ (Pantone 280 C) angeordnet worden war, ist wirkungslos.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

https://tinyurl.com/rd83las

GRUR Prax 23/2019(21. November 2019) - EuGH 17.10.2019 - C-766/18 Generalanwältin verneint automatische Erhöhung der Unterscheidungskraft bei geografischen Kollektivmarken (Matthias Koch)


Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, wie folgt zu entscheiden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten, die im Zusammenhang mit dem dritten Rechtsmittelgrund entstanden sind. In Bezug auf diesen Rechtsmittelgrund tragen alle Beteiligten ihre eigenen Kosten.

https://tinyurl.com/rxvsxea

GRUR Prax 23/2019(21. November 2019) - EuGH 17.10.2019 - C-514/18P (EuG) Keine rechtserhaltende Benutzung einer Individualmarke durch Vereinsmitglieder (Wolfgang Berlit)


Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (Österreich) trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und Frau Gabriele Schmid entstanden sind.

https://tinyurl.com/yx3w7vnd

GRUR Int 12/2019 - EuGH 29.7.2019 – C-516/17 Umfang des urheberrechtlichen Zitatrechts der Presse – Spiegel Online


Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 und Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er keine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung der Reichweite der in ihm aufgeführten Ausnahmen oder Beschränkungen darstellt.

2. Die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit, die in Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, können außerhalb der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den ausschließlichen Rechten des Urhebers zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Wiedergabe aus Art. 2 Buchst. a bzw. Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie rechtfertigen.

3. Das nationale Gericht muss sich im Rahmen der Abwägung, die es zwischen den ausschließlichen Rechten des Urhebers aus Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 auf der einen Seite und den Rechten der Nutzer von Schutzgegenständen aus den Ausnahmebestimmungen in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 und Buchst. d dieser Richtlinie auf der anderen Seite anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls vorzunehmen hat, auf eine Auslegung dieser Bestimmungen stützen, die unter Achtung ihres Wortlauts und unter Wahrung ihrer praktischen Wirksamkeit mit den durch die Charta gewährleisteten Grundrechten voll und ganz im Einklang steht.

4. Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der die Anwendung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung auf die Fälle begrenzt wird, in denen ein vorheriges Ersuchen um Erlaubnis zur Nutzung eines geschützten Werks für die Zwecke der Berichterstattung über Tagesereignisse bei vernünftiger Betrachtung nicht möglich ist.

5. Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Zitate“ in dieser Bestimmung die Verlinkung auf eine selbständig abrufbare Datei umfasst.

6. Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass ein Werk der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, wenn es der Öffentlichkeit zuvor in seiner konkreten Gestalt mit Zustimmung des Rechtsinhabers, aufgrund einer Zwangslizenz oder aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis zugänglich gemacht wurde.

https://tinyurl.com/v2sq7gx

GRUR RR 12/2019 - OLG Hamburg 9.5.2019 – 3 U 203/17 Überlegenheitsbehauptungen für Magnesiumpräparat – signifikant bessere Bioverfügbarkeit


https://dejure.org/2019,24852

GRUR RR 12/2019 - OLG Köln 22.3.2019 – 6 U 193/18 Vertrieb eines nachgeahmten Produkts mit geringerem Sicherheitsstandard – Permanent Make-Up-Module


https://dejure.org/2019,16944

GRUR RR 12/2019 - OLG Hamburg 9.5.2019 – 3 U 150/18 Dringlichkeitsvermutung bei fehlender Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens – Telefontarif für junge Leute


https://dejure.org/2019,25344

GRUR RR 12/2019 - OLG Hamburg 28.2.2019 – 3 U 209/17 Testsiegerwerbung für Matratze – „ein Nickerchen voraus“


https://dejure.org/2019,24054

GRUR RR 12/2019 - OLG Hamm 13.8.2019 – 4 U 9/19 Lauterkeitsrechtliche Überprüfung der Kampagne einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung – Kassenzahnärztliche Vereinigung


https://dejure.org/2019,32073

GRUR RR 12/2019 - OLG Stuttgart 25.7.2019 – 2 U 73/18 Koexistenz von geografischen Herkunftsangaben und Kollektiv- und Individualmarken – Hohenloher Weiderind


https://dejure.org/2019,21697

GRUR RR 12/2019 - OLG Jena 8.5.2019 – 2 U 494/17 Schadensberechnung bei urheberrechtswidriger Vervielfältigung von Aufklebern – Babybilder


https://dejure.org/2019,26178

GRUR 12/2019 - EuGH 24.9.19 – C-507/17 Pflicht der Suchmaschinenbetreiber zur Löschung von Links begrenzt auf EU-Gebiet – Google/CNIL


Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sowie Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46 (Datenschutz-Grundverordnung) sind dahin auszulegen, dass der Betreiber einer Suchmaschine, wenn er in Anwendung dieser Bestimmungen einem Auslistungsantrag stattgibt, die Auslistung nicht in allen Versionen seiner Suchmaschine vorzunehmen hat, sondern nur in allen mitgliedstaatlichen Versionen, erforderlichenfalls in Verbindung mit Maßnahmen, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und es tatsächlich erlauben, die Internetnutzer, die von einem Mitgliedstaat aus eine Suche anhand des Namens der betroffenen Person durchführen, daran zu hindern oder zumindest zuverlässig davon abzuhalten, über die im Anschluss an diese Suche angezeigte Ergebnisliste auf die Links zuzugreifen, die Gegenstand des Auslistungsantrags sind.

https://tinyurl.com/rjwp2fm

GRUR 12/2019 - EuGH 24.9.19 – C-136/17 Verbot für Suchmaschinenbetreiber zur Verarbeitung bestimmter Kategorien sensibler personenbezogener Daten – GC ua/CNIL


Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1. Die Bestimmungen von Art. 8 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sind dahin auszulegen, dass das darin enthaltene Verbot oder die darin enthaltenen Beschränkungen der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten – vorbehaltlich der in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen – auch auf den Betreiber einer Suchmaschine als den für die Datenverarbeitung bei der Tätigkeit dieser Suchmaschine Verantwortlichen in seinem Verantwortungsbereich im Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten bei Gelegenheit einer Prüfung anwendbar sind, die der Suchmaschinenbetreiber auf Antrag der betroffenen Person unter Aufsicht der zuständigen nationalen Behörden vornimmt.

2. Die Bestimmungen von Art. 8 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 95/46 sind dahin auszulegen, dass der Suchmaschinenbetreiber auf ihrer Grundlage – vorbehaltlich der in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen – grundsätzlich verpflichtet ist, Anträgen auf Auslistung von Links zu Websites stattzugeben, auf denen sich personenbezogene Daten der in dieser Bestimmung genannten besonderen Kategorien personenbezogener Daten befinden.

Art. 8 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 95/46 ist dahin auszulegen, dass der Suchmaschinenbetreiber in Anwendung dieser Bestimmung einen Antrag auf Auslistung von Links ablehnen kann, wenn er feststellt, dass die Links zu Inhalten führen, die personenbezogene Daten der in Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten besonderen Kategorien enthalten, deren Verarbeitung aber unter eine der Ausnahmen in Art. 8 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie fällt, sofern die Verarbeitung alle sonstigen von der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen für die Zulässigkeit erfüllt und die betroffene Person nicht nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie das Recht hat, aus überwiegenden, schutzwürdigen, sich aus ihrer besonderen Situation ergebenden Gründen gegen die Datenverarbeitung Widerspruch einzulegen.

Die Bestimmungen der Richtlinie 95/46 sind dahin auszulegen, dass der Suchmaschinenbetreiber, wenn er mit einem Antrag auf Auslistung eines Links zu einer Website befasst ist, auf der personenbezogene Daten der in Art. 8 Abs. 1 oder 5 dieser Richtlinie genannten besonderen Kategorien veröffentlicht sind, auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten aus den Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anhand der in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie angeführten Gründe eines wichtigen öffentlichen Interesses nach Maßgabe der in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen prüfen muss, ob sich die Aufnahme dieses Links in die im Anschluss an eine Suche anhand des Namens dieser Person angezeigte Ergebnisliste als unbedingt erforderlich erweist, um die in Art. 11 der Charta verankerte Informationsfreiheit von Internetnutzern zu schützen, die potenziell daran interessiert sind, mittels einer solchen Suche Zugang zu der betreffenden Website zu erhalten.

3. Die Bestimmungen der Richtlinie 95/46 sind dahin auszulegen, dass

– zum einen Informationen über ein Gerichtsverfahren, das eine natürliche Person betraf, sowie gegebenenfalls Informationen über die sich daraus ergebende Verurteilung Daten zu „Straftaten“ und „strafrechtlichen Verurteilungen“ im Sinne von Art. 8 Abs. 5 dieser Richtlinie sind und

– zum anderen der Suchmaschinenbetreiber verpflichtet ist, einem Antrag auf Auslistung von Links zu Websites, auf denen sich solche Informationen befinden, stattzugeben, wenn sich diese Informationen auf einen früheren Abschnitt des Gerichtsverfahrens beziehen und angesichts des Verlaufs dieses Verfahrens nicht mehr der aktuellen Situation entsprechen, sofern im Rahmen der Prüfung der in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 95/46 angeführten Gründe eines wichtigen öffentlichen Interesses festgestellt wird, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls die Grundrechte der betroffenen Person aus den Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gegenüber den Grundrechten der potenziell interessierten Internetnutzer aus Art. 11 der Charta überwiegen.

https://tinyurl.com/t3m8n5k

GRUR 12/2019 - OLG Frankfurt a. M. 12.9.19 – 6 U 114/18 Nahrungsergänzungsmittel zur vorbeugenden Bekämpfung eines alkoholbedingten „Katers“ – Anti-Hangover-Drink

https://dejure.org/2019,30465

GRUR 12/2019 - BGH 19.9.19 – I ZR 91/18 Unzulässige gesundheitsbezogene Werbung für Nahrungsergänzungsmittel – Gelenknahrung


Gelenknahrung III

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 10 Abs. 3

Die Anwendung von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 setzt grundsätzlich nicht voraus, dass die Listen nach Art. 13 und 14 der Verordnung erstellt sind (Aufgabe von BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12, GRUR 2013, 958 Rn. 14 bis 16 - Vitalpilze; Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 36/11, GRUR 2015, 403 Rn. 38 - Monsterbacke II; Beschluss vom 12. März 2015 - I ZR 29/13, GRUR 2015, 611 Rn. 31 - RESCUE-Produkte I).

https://tinyurl.com/ucm9b7j

GRUR 12/2019 - EuGH 12.11.19 – C-363/18 Angabe des israelischen Siedlungsgebiets als „Herkunftsort“ eines Lebensmittels – Organisation juive européenne ua

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Art. 9 Abs. 1 Buchst. i in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission ist dahin auszulegen, dass auf Lebensmitteln aus einem vom Staat Israel besetzten Gebiet nicht nur dieses Gebiet, sondern, falls diese Lebensmittel aus einer Ortschaft oder einer Gesamtheit von Ortschaften kommen, die innerhalb dieses Gebiets eine israelische Siedlung bildet, auch diese Herkunft angegeben werden muss.


https://tinyurl.com/vgro3n2

GRUR 12/2019 - EuGH 17.10.19 – C-569/18 Auslegung der Qualitätsregelungen für „Mozzarella di bufala Campana g. U.“ – Caseificio Cirigliana ua


Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 4 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel sowie die Spezifikation des Erzeugnisses „Mozzarella di bufala Campana g.U.“ sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegenstehen, nach der die Herstellung von „Mozzarella di bufala Campana g.U.“ in Räumen erfolgen muss, die, sei es auch im gleichen Betrieb, ausschließlich für dessen Herstellung bestimmt sind und in denen die Aufbewahrung und Lagerung von Milch, die aus nicht in das Kontrollsystem der g.U. „Mozzarella di bufala Campana“ einbezogenen Haltungsbetrieben stammt, verboten ist, sofern diese Regelung ein erforderliches und verhältnismäßiges Mittel darstellt, um die Qualität eines solchen Erzeugnisses zu wahren oder die Kontrolle der Spezifikation für diese g.U. zu gewährleisten; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

https://tinyurl.com/sthknoy

GRUR 12/2019 - EuGH 14.11.19 – C-484/18 Verwertung audiovisueller Archive durch öffentliche Einrichtung mit vermuteter Zustimmung – Spedidam ua/INA


Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 2 Buchst. b und Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, in denen für die Verwertung audiovisueller Archive durch eine hierzu bestimmte Einrichtung die widerlegbare Vermutung aufgestellt wird, dass der ausübende Künstler die Aufzeichnung und Verwertung seiner Darbietung erlaubt, wenn er an der zur Ausstrahlung bestimmten Aufnahme eines audiovisuellen Werks mitwirkt.

https://tinyurl.com/vl3o5us

GRUR 12/2019 - EuGH 17.10.19 – C-239/18 Auskunftsverlangen des Sortenschutzrechtsinhabers zur Verwendung von Vermehrungsmaterial von Arten – STV/Freistaat Thüringen


Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz ist dahin auszulegen, dass er für den Inhaber eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts keine Möglichkeit vorsieht, von einer amtlichen Stelle Auskünfte zur Verwendung von Vermehrungsmaterial von Arten zu verlangen, ohne dass im entsprechenden Ersuchen die geschützte Sorte, für die diese Auskünfte verlangt werden, konkret genannt ist.

https://tinyurl.com/tlxt74k

Blatt für PMZ 12/2019 - ZPO §§ 284, 286; EPÜ Art. 54 II (Feuerbeständiges System)


Der zeitlich bestimmte Editionsvermerk auf einem Firmenprospekt rechtfertigt den Erfahrungssatz und Anscheinsbeweis, dass typischerweise bereits eine Fertigstellung des Prospekts erfolgt ist oder zumindest alsbald erfolgt und dass sich hieran zugleich typischerweise eine jedenfalls alsbaldige Drucklegung und Verteilung bzw. Verbreitung des Prospekts in der Öffentlichkeit anschließt, jedenfalls innerhalb eines Zeitraums von mehr als sechs Monaten ab Editionsdatum (Fortführung BPatGE 32, 109 = BIPMZ 1991, 349).

BPatG, Urteil vom 4. 6. 2019 – 4 Ni 71/17 (EP) sowie Berichtigungsurteil vom 12. 9. 2019 – 4 Ni 71/17 (EP)

https://tinyurl.com/th8jsbu

Blatt für PMZ 12/2019 - MarkenG § 94 Abs. 1 Nr. 1, § 96 Abs. 1 (Inlandsvertreter IV)


Zur Frage, ob die Obliegenheit eines im Ausland ansässigen Markeninhabers, in einem anhängig gewordenen Löschungsverfahren einen Inlandsvertreter zu bestellen, durch einen formlos an die im Register vermerkte Auslandsadresse übermittelten Hinweis ausgelöst werden kann.

BPatG, Beschluss vom 7. 3. 2019 – 30 W (pat) 38/18

https://tinyurl.com/rmmfxbd

Blatt für PMZ 12/2019 - DesignG § 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 1 Nr. 1, § 37 Abs. 1; DesignV § 7 Abs. 1 (Sporthelm)


a) Zeigen mehrere Darstellungen eines im Wege der Einzelanmeldung angemeldeten Designs verschiedene Ausführungsformen eines Erzeugnisses (hier: Sporthelm) mit unterschiedlichen Merkmalen der Erscheinungsform dieses Erzeugnisses (hier: unterschiedliche Beriemung, Ausstattung mit oder ohne Reiterknopf, verschiedene Farben, Farbkontraste, Dekore), geben sie nicht die Erscheinungsform "eines" Erzeugnisses sichtbar wieder. Das Design lässt in diesem Fall keinen einheitlichen Schutzgegenstand im Sinne von § 1 Nr. 1 DesignG erkennen und ist deshalb nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 DesignG nichtig. Wird vom Designinhaber für die abweichenden Merkmale Designschutz beansprucht, ist es nicht zulässig, einen einheitlichen Schutzgegenstand auf Grundlage der Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale zu ermitteln (Aufgabe BGH, Urteil vom 15. Februar 2001 - I ZR 333/98, GRUR 2001, 503 = WRP 2001, 946 - Sitz-Liegemöbel).

b) Für die Zusammenfassung unterschiedlicher Ausführungsformen eines Erzeugnisses bietet § 12 Abs. 1 Satz 1 DesignG die Möglichkeit einer Sammelanmeldung mehrerer Designs.

BGH, Beschluss vom 20. 12. 2018 – I ZB 25/18

https://tinyurl.com/sgzfm74

Blatt für PMZ 12/2019 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Art. 12 Abs. 1 Buchst. c; Verordnung (EU) 2017/1001 Art. 14 Abs. 1 Buchst. c (Kühlergrill)


a) Die Schutzschranke des Art. 12 Abs. 1 Buchst. c UMV aF und Art. 14 Abs. 1 Buchst. c UMV nF greift nur ein, wenn das einer fremden Unionsmarke ähnliche Zeichen (auch) als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, im geschäftlichen Verkehr benutzt worden ist. Bei einem Ersatzteil (hier: Kühlergrill), das sich nicht ausschließlich in der Wiedergabe einer Marke erschöpft, sondern eine Aufnahmevorrichtung für die Verkörperung der Unionsmarke (hier: AudiEmblem) enthält und diese erkennen lässt, kann dies nicht von vornherein verneint werden (Fortführung BGH, Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 153/14, BGHZ 205, 1 Rn. 33 - BMW-Emblem).

b) Kann im Text eines Internetangebots deutlich gemacht werden, dass ein beworbenes Ersatzteil für bestimmte Fahrzeugmodelle geeignet ist, besteht keine Notwendigkeit, auf dem Ersatzteil eine Aufnahmevorrichtung in Form der Marke des Fahrzeugherstellers anzubringen, um auf diese Zweckbestimmung hinzuweisen.

BGH, Urteil vom 7. 3. 2019 – I ZR 61/18 (OLG Dresden)

https://tinyurl.com/uya44ch

Blatt für PMZ 12/2019 - PatG § 39 Abs. 1 (Abstandsberechnungsverfahren)


a) Der Anmelder kann die Anmeldung auch noch während der Anhängigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde teilen (Aufgabe von BGH, Beschluss vom 6. September 1979 - X ZB 10/78, GRUR 1980, 104 - Kupplungsgewinde).

b) Die Teilung der Anmeldung ist gegenüber dem Patentgericht zu erklären, bei dem auch die Prüfung der Teilanmeldung anfällt, sobald der Anmelder Beschwerde gegen die Zurückweisung der (Stamm-)Anmeldung eingelegt hat und das Beschwerdeverfahren beim Patentgericht anhängig geworden ist. Erklärt der Anmelder die Teilung der Anmeldung jedoch erst, nachdem das Patentgericht die Beschwerde zurückgewiesen hat, ist die Erklärung gegenüber dem Patentamt abzugeben, an das auch die Zuständigkeit für die sachliche Prüfung der Teilanmeldung zurückfällt.

BGH, Beschluss vom 7. 5. 2019 – X ZB 9/18

https://tinyurl.com/w255m84

Blatt für PMZ 12/2019 - EPÜ Art. 56; PatG § 4 (Fulvestrant)


a) Ob das Beschreiten eines Lösungswegs für den Fachmann naheliegt, kann auch von der damit verbundenen Erfolgserwartung abhängen. Die Anforderungen an eine angemessene Erfolgserwartung lassen sich nicht allgemeingültig formulieren, sondern sind jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung des in Rede stehenden Fachgebiets, der Größe des Anreizes für den Fachmann, des erforderlichen Aufwands für das Beschreiten und Verfolgen eines bestimmten Ansatzes und der gegebenenfalls in Betracht kommenden Alternativen sowie ihrer jeweiligen Vor- und Nachteile zu bestimmen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 19. April 2016 - X ZR 148/11, GRUR 2016, 1027 - Zöliakiediagnoseverfahren; Urteil vom 15. Mai 2012 - X ZR 98/09, GRUR 2012, 803 - Calcipotriol-Monohydrat; Urteil vom 10. September 2009 - Xa ZR 130/07, GRUR 2010, 123 - Escitalopram).

b) Bei der Entwicklung einer Formulierung für einen Humanarzneimittelwirkstoff ist in der Regel nicht maßgeblich, ob der Fachmann erwarten kann, ein für eine klinische Studie geeignetes Ergebnis zu finden. Eine angemessene Erfolgserwartung kann sich vielmehr schon aus der Möglichkeit ergeben, Wirksamkeit und Verträglichkeit einer Formulierung in einem Tierversuch mit hinreichendem Vorhersagewert für die therapeutische Verwendung beim Menschen zu verifizieren.

BGH, Urteil vom 16. 4. 2019 – X ZR 59/17

https://tinyurl.com/yx4pnyqu

Monday, March 30, 2020

Der IP-Rechts-Berater 11/2019 - OLG Celle v. 9.7.2019 - 13 U 31/19 / Newerla, Danjel-Philippe, Grundpreisangabe bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform



https://dejure.org/2019,21116

Der IP-Rechts-Berater 11/2019 - OLG Karlsruhe v. 13.2.2019 - 6 U 105/18 / Levenson, Lennart-Christian, Private rechtsextreme Facebook-Chats eines Landtagsmitarbeiters dürfen von der Presse unter Namensnennung zitatweise veröffentlicht werden


https://dejure.org/2019,2217

Der IP-Rechts-Berater 11/2019 - OLG München v. 8.8.2019 - 29 W 940/19 / Haertel, Alexander, Anwendbarkeit der Dringlichkeitsvermutung (12 Abs. 2 UWG) in Verfahren nach dem GeschGehG?


https://dejure.org/2019,25537

Der IP-Rechts-Berater 11/2019 - BPatG v. 23.5.2019 - 25 W (pat) 77/17 / Brandi-Dohrn, Anselm, Bösgläubige Markenanmeldung auch bei eigenen “verwandten“ Marken möglich


BESCHLUSS

In der Beschwerdesache



betreffend die Marke 30 2016 012 777 – S 156/16 Lösch


hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Kriener sowie des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

1. Die Beschwerde des Antragsgegners und Markeninhabers wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner und Markeninhaber trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

https://tinyurl.com/qorw72x

Der IP-Rechts-Berater 11/2019 - EuGH v. 29.7.2019 - C-469/17 / Newerla, Danjel-Philippe, Auslegung der Richtlinie 2001/29 in Verbindung mit nationalen Grundrechten

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sind dahin auszulegen, dass sie Maßnahmen zur vollständigen Harmonisierung des materiellen Gehalts der in ihnen enthaltenen Rechte darstellen. Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 und Buchst. d dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er keine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung der Reichweite der in ihm aufgeführten Ausnahmen oder Beschränkungen darstellt.

2. Die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit, die in Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, können außerhalb der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den ausschließlichen Rechten des Urhebers zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Wiedergabe aus Art. 2 Buchst. a bzw. Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie rechtfertigen.

3. Das nationale Gericht muss sich im Rahmen der Abwägung, die es zwischen den ausschließlichen Rechten des Urhebers aus Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 auf der einen Seite und den Rechten der Nutzer von Schutzgegenständen aus den Ausnahmebestimmungen in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 und Buchst. d dieser Richtlinie auf der anderen Seite anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls vorzunehmen hat, auf eine Auslegung dieser Bestimmungen stützen, die unter Achtung ihres Wortlauts und unter Wahrung ihrer praktischen Wirksamkeit mit den durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleisteten Grundrechten voll und ganz im Einklang steht.

https://tinyurl.com/yx6b73tt

CR online 11/2019 - EuGH v. 5.9.2019 - C-417/18, EuGH: Pflicht für TK-Unternehmen zu gebührenfreier Übermittlung der Standortdaten von 112-Notrufen


1. Art. 26 Abs. 5 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten vorbehaltlich der technischen Durchführbarkeit die Verpflichtung auferlegt, sicherzustellen, dass die betreffenden Unternehmen den die Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 bearbeitenden Stellen unmittelbar nach Eingang des Anrufs bei diesen Stellen gebührenfrei Informationen zum Anruferstandort übermitteln, auch wenn der Anruf von einem Mobiltelefon ohne SIM-Karte aus getätigt wird.

2. Art. 26 Abs. 5 der Richtlinie 2002/22 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten ein Ermessen bei der Festlegung der Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Standort des Anrufers der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 einräumt, wobei die von ihnen festgelegten Kriterien jedoch im Rahmen der technischen Machbarkeit gewährleisten müssen, dass der Standort des Anrufers so zuverlässig und genau bestimmt werden kann, wie es erforderlich ist, damit die Notdienste ihm wirksam helfen können; dies zu beurteilen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

3. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass ein nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats für den Eintritt der Haftung dieses Staates ausreichender mittelbarer Kausalzusammenhang zwischen einem Rechtsverstoß der nationalen Behörden und dem entstandenen Schaden auch als ausreichend dafür anzusehen ist, dass der Staat für einen ihm zuzurechnenden Verstoß gegen das Unionsrecht haftet.

https://tinyurl.com/wnv88gw

CR online 11/2019 - LG München I v. 6.2.2019 - 37 O 484/18, LG München I: Internetdienst zur Cloud-Speicherung geschützter Musiktitel nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers


https://dejure.org/2019,10023

CR online 11/2019 - LG Frankfurt/M. v. 28.6.2019 - 2-03 O 315/17, LG Frankfurt/M.: Verhältnis zwischen Löschungs- und Unterlassungsanspruch


https://dejure.org/2019,18795

CR online 11/2019 - OLG Rostock v. 6.2.2019 - 20 RR 90/18, OLG Rostock: Strafbarkeit bei EC-Lastschrift-Zahlung an SB-Kasse trotz Zahlungsunfähigkeit


https://dejure.org/2019,23165

CR online 11/2019 - OLG Oldenburg v. 1.7.2019 - 13 W 16/19, OLG Oldenburg: Unzulässige Löschung eines Beitrags in einem sozialen Netzwerk


https://dejure.org/2019,18158

CR online 11/2019 - EuGH v. 5.9.2019 - C-28/18, EuGH: Zahlungen an Online-Shop per SEPA-Lastschrift nicht nur bei Inlandswohnsitz


Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 ist dahin auszulegen, dass er einer Vertragsklausel wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die die Zahlung mittels einer Lastschrift, die auf Euro lautet und über das in der Europäischen Union bestehende Lastschriftverfahren vorgenommen wird (SEPA-Lastschrift), ausschließt, wenn der Zahler seinen Wohnsitz nicht in dem Mitgliedstaat hat, in dem der Zahlungsempfänger seinen Sitz hat.

https://tinyurl.com/sb8a6xn

CR online 11/2019 - OLG Düsseldorf v. 26.8.2019 - Kart 1/19 (V), OLG Düsseldorf: Zulässige Datenverarbeitung durch Facebook


https://dejure.org/2019,26416

GRUR Prax 22/2019(7. November 2019) - BGH 8.10.2019 - KZR 73/17 (OLG München) Marktbeherrschende Stellung des Anbieters von WerbeblockerSoftware (Christian Alexander)


GWB § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1

a) Die Wettbewerbskräfte, denen sich ein auf einem zweiseitigen Markt tätiges Unternehmen zu stellen hat, das eine Dienstleistung gegenüber einer Marktseite unentgeltlich erbringt und von der anderen Marktseite Entgelte verlangt, können in der Regel nicht ohne Betrachtung beider Marktseiten und deren wechselseitiger Beeinflussung zutreffend erfasst werden.

b) Der Anbieter einer Internetnutzern unentgeltlich zur Verfügung gestellten Software, die es ermöglicht, beim Abruf werbefinanzierter Internetangebote die Anzeige von Werbung zu unterdrücken, der den Betreibern dieser Internetseiten gegen Entgelt die Freischaltung der blockierten Werbung durch Aufnahme in eine Weiße Liste anbietet, ist auf dem Markt der Eröffnung des Zugangs zu Nutzern, die seinen Werbeblocker installiert haben, marktbeherrschend, wenn die Betreiber dieser Internetseiten keine andere wirtschaftlich sinnvolle Zugangsmöglichkeit zu diesen Nutzern haben.

BGH, Urteil vom 8. Oktober 2019 - KZR 73/17 - OLG München LG München I

https://tinyurl.com/yx5evvlf

GRUR Prax 22/2019 (7. November 2019) - OLG Köln 11.10.2019 - 6 U 142/19 (LG Köln) Fälschungsrichtlinie verlangt keine eigene Umverpackung durch Importeur (Peter v. Czettritz)


https://dejure.org/2019,33760

GRUR Prax 22/2019 (7. November 2019) - BGH 21.8.2019 - VIII ZR 263/18 (OLG Celle) § 36 I Nr. 2 VSBG gilt nicht bei bloßer Bereitschaft zur Streitbeilegung (Daniel Bohne)


VSBG § 36 Abs. 1 Nr. 2

a) Die Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG verlangt Informationen über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle nur von einem Unternehmer, der sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet hat oder aufgrund einer Rechtsvorschrift hierzu verpflichtet ist. Dagegen ist ein Unternehmer, der sich lediglich zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit erklärt hat, von diesen Angaben befreit.

b) Die nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG für das Entstehen der Hinweispflicht erforderliche Teilnahmeverpflichtung des Unternehmers wird nicht bereits durch die Mitteilung des Unternehmers nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG ausgelöst, zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit zu sein.

c) Dies gilt auch dann, wenn die Mitteilung des Unternehmers über den Umfang seiner Teilnahmebereitschaft ("grundsätzlich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit") unklar ist. Denn aus einer solchen Unklarheit der Bereitschaftserklärung ist nicht zu folgern, dass der Unternehmer eine Teilnahmeverpflichtung im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG eingeht beziehungsweise eingegangen ist.

BGH, Urteil vom 21. August 2019 - VIII ZR 263/18 - OLG Celle LG Hannover

https://tinyurl.com/radrqql

GRUR Prax 22/2019 (7. November 2019) - OLG Köln 27.9.2019 - 6 U 83/19 (LG Köln) Kritische Äußerungen des „Fachverbands Matratzenindustrie“ zu Testurteil der Stiftung Warentest sind geschäftliche Handlungen (Linda Thiel)


https://dejure.org/2019,33148

GRUR Prax 22/2019(7. November 2019) - OLG Köln 27.9.2019 - 6 U 75/19 (LG Köln) Wettbewerbliche Eigenart einer Matratze (Dennis Amschewitz)


https://dejure.org/2019,33146

GRUR Prax 22/2019(7. November 2019) - OLG München 9.5.2019 - 29 U 1048/18 (LG München I) Bodenrichtwertsammlung wird vom Datenbankschutz erfasst (Kai Hermes)

https://dejure.org/2019,32999

GRUR Prax 22/2019(7. November 2019) - EuG 23.10.2018 - T-672/17 Keine Bindung des EUIPO an unbestrittenen Beteiligtenvortrag (Britta Klingberg)


1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Mamas and Papas Ltd trägt die Kosten.

https://tinyurl.com/txrxgew

GRUR Prax 22/2019(7. November 2019) - OLG Köln 21.6.2019 - 6 U 131/15 (LG Köln) Keine Erschöpfung bei Werbung auch für Fremdprodukte (Askan Deutsch)

https://dejure.org/2019,36621

GRUR Prax 22/2019(7. November 2019) - BPatG 12.8.2019 - 26 W (pat) 25/14 (DPMA) Abwandlung beschreibender Angabe –„Bro-Secco“ (Friedrich Albrecht)


BESCHLUSS

In der Beschwerdesache



betreffend die Marke 304 06 107 – S 285/12 Lösch

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2019 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Richter Kätker und Schödel

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers zu 1.) wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 17. Februar 2014 aufgehoben, soweit der Löschungsantrag für die Waren der

Klasse 32:

Biere; kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken;

Klasse 33: alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)

zurückgewiesen worden ist. Insoweit wird das Deutsche Patent- und Markenamt angewiesen, die angegriffene Marke zu löschen.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zu 1.) zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde des Antragstellers zu 2.) gilt als nicht eingelegt.

3. Der Kostenantrag der Markeninhaberin wird als unzulässig verworfen.

https://tinyurl.com/s3spcug

GRUR Prax 22/2019(7. November 2019) - BPatG 4.10.2019 - 28 W (pat) 3/19 (DPMA) Ähnlichkeit zwischen Online-Einzelhandelsdienstleistungen und Waren bei einheitlicher Produktverantwortung (Ralf Möller)


BESCHLUSS

In der Beschwerdesache …

… betreffend die Marke DE 30 2012 042 608

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein und der Richter Schmid sowie Dr. Söchtig

Beschlossen:

1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 7, vom 11. Dezember 2015 wird im Umfang von Ziffer 1.c) des Tenors aufgehoben.

2. Die Eintragung der Marke DE 30 2012 042 608 wird aufgrund des Widerspruchs aus der Marke DE 30 2010 039 271 für nachfolgende Waren und Dienstleistungen gelöscht:

Klasse 7: Elektrische Küchenmaschinen zum Hacken, Mahlen, Pressen, elektrische Dosenöffner, Spülmaschinen, Geschirrspülmaschinen, Brotschneidemaschinen, elektrische Dosenöffner, Gemüseraspelmaschinen, Apparate zur Herstellung von kohlensäurehaltigen Getränken, elektromechanische Apparate für die Zubereitung von Getränken, nicht handbetriebene Kaffeemühlen, elektrische Universalküchenmaschinen, elektrische Messer, Messerschleifmaschinen, Apparate zur Herstellung von Mineralwässern, Mixer (Maschinen), elektrische Mixgeräte für den Haushalt, nicht handbetriebene Mühlen für Haushaltszwecke, nicht handbetriebene Pfeffermühlen, Pressen für Früchte, elektrische Fruchtpressen für Haushaltszwecke, elektrische Rührgeräte, Rührmaschinen, Schälmaschinen, Schärfmaschinen, elektrische Scheren, elektrische Schneebesen für den Haushalt, elektrische Zerkleinerungsgeräte für den Haushalt, Bartschneidmaschinen;

Klasse 8: Kosmetikrasierer, Instrumente und Geräte für die Nagelpflege, nämlich Nagelfeilen, Nagelpolierer, Nagelscheren, Schergeräte, Scheren, Gemüsehobel, Nussknacker (nicht aus Edelmetall);

Klasse 9: Waagen, Wiegeapparate und -instrumente, Wiegemaschinen;

Klasse 10: Inhalationsapparate, Massagegeräte, Massagegeräte für Schönheitspflege, Massagegeräte, Körper- und Gesichtsmassagegeräte;

Klasse 11: Dampferzeugungs-, Kochgeräte, Abzugshauben für Küchen, Barbecues, Bräunungsgeräte, Brotröster, elektrische Friteusen, Gesichtssaunas, Grillgeräte (Küchengeräte), Haartrockner, Handtrockner für Waschräume, Heißluftapparate, elektrische Heizgeräte, Heizplatten, elektrische Joghurtbereiter, elektrische Kaffeefiltergeräte, elektrische Kaffeeperkolatoren; Kochapparate und -anlagen, Kocher, elektrische Kochgeräte, Kochherde, Kochplatten, Küchenherde, Kühlschränke, Lufterhitzer, Mikrowellengeräte (Kochgeräte), Öfen, Rechauds (Stövchen), Röster, Kaffeeröstmaschinen, elektrische Schnellkochtöpfe, Tauchsieder, Tellerwärmer, Toaster, elektrische Waffeleisen; Warmhalteplatten, elektrische Kochgeräte;

Klasse 21: Flaschenöffner, Haushaltsgeräte nicht aus Edelmetall, Kochkessel, Kochtöpfe, Korkenzieher, kosmetische Geräte, Küchengeräte, nicht aus Edelmetall, Speiseeisgeräte, Toilettengeräte (Körperpflege);

Klasse 35: Einzelhandels-, Versandhandels- und/oder Online-Handelsdienstleistungen einschließlich über das Internet und per Teleshopping in den Bereichen Drogerie-, Kosmetik- und Haushaltswaren, kosmetische Geräte, Maschinen, Elektro- und Elektronikwaren (ausgenommen Navigationsgeräte und ausgenommen Elektro- und Elektronikwaren zum Einbau in Kraftfahrzeugen) einschließlich elektrische Haushalts-, Rundfunk- und Fernsehgeräte, elektrische und nichtelektrische Geräte für die Körper- und Schönheitspflege, elektrische und nichtelektrische Küchengeräte, Datenverarbeitungsgeräte (ausgenommen Datenverarbeitungsgeräte zum Einbau in Kraftfahrzeugen), Mobilfunktelefone (ausgenommen Mobiltelefone zum Einbau in Kraftzeugen), elektronische Unterhaltungsgeräte (ausgenommen elektronische Unterhaltungsgeräte zum Einbau in Kraftfahrzeugen).

3. Im Übrigen wird der Widerspruch zurückgewiesen.

4. Die weitergehenden Beschwerden des Inhabers der angegriffenen Marke und der Widersprechenden werden zurückgewiesen.

https://tinyurl.com/ulbm9c5

GRUR Prax 22/2019(7. November 2019) - BGH 11.4.2019 - I ZR 108/18 (OLG 11.4.2019 - Frankfurt a. M.)


Zur markenmäßige Benutzung der Modellbezeichnung „MO“ (Fabian Klein)


Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juni 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

https://tinyurl.com/wfvmt4h

GRUR Prax 22/2019(7. November 2019) - EuG 20.9.2019 - T-288/18 (EUIPO)


Verwechslungsgefahr einer zusammengesetzten Wort-/Bildmarke (Katharina Hannen)

1. Dismisses the action;

2. Orders M.I. Industries, Inc. to pay the costs.

https://tinyurl.com/vvsedu3

GRUR Prax 22/2019(7. November 2019) - EuG 24.9.2019 - T-356/18 (EUIPO) Zeichenähnlichkeit wegen visueller Ähnlichkeit – VOLVO gegen V-WHEELS (Jan D. Müller-Broich)


THE GENERAL COURT (Seventh Chamber)

hereby:

1. Annuls the decision of the Fourth Board of Appeal of the European Union Intellectual Property Office (EUIPO) of 21 March 2018 (Case R 1852/2017‑4);

2. Orders EUIPO to pay the costs, including the costs necessarily incurred by Volvo Trademark Holding AB for the purposes of the proceedings before the Board of Appeal of EUIPO.

https://tinyurl.com/tm55g9w

GRUR Prax 22/2019(7. November 2019) - EuGH 16.10.2019 - C-371/18 (High Court of Justice) Generalanwalt Tanchev zur Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung wegen fehlender Benutzungsabsicht (Martin Viefhues)


III. Conclusion


143. On those grounds, I propose that the Court should answer the questions referred for a preliminary ruling by the High Court of Justice (England and Wales), Chancery Division (United Kingdom) as follows:

(1) A registered EU trade mark or national trade mark may not be declared wholly or partially invalid on the sole ground that some or all of the terms in the specification of goods and services lack sufficient clarity and precision. A lack of clarity and precision in the specification of goods and services may nevertheless be taken into account when assessing the scope of protection to be given to such a registration.

(2) However, the requirement of clarity and precision may be covered by the ground for refusal or invalidity of marks which are contrary to public policy, as laid down in Article 3(1)(f) of First Council Directive 89/104 of 21 December 1988 to approximate the laws of the Member States relating to trade marks and Article 7(1)(f) of Council Regulation No 40/94 of 20 December 1993 on the Community trade mark, in so far as registration of a trade mark for ‘computer software’ is unjustified and contrary to the public interest. A term such as ‘computer software’ is too general and covers goods and services which are too variable to be compatible with the trade mark’s function as an indication of origin for that term to be sufficiently clear and precise to enable the competent authorities and third parties to determine on the basis of that term alone the extent of the protection conferred by the trade mark.

(3) In certain circumstances, applying for registration of a trade mark without any intention to use it in connection with the specified goods or services may constitute an element of bad faith, in particular where the sole objective of the applicant is to prevent a third party from entering the market, including where there is evidence of an abusive filing strategy, which it is for the referring court to ascertain.

(4) In the light of Article 13 of Directive 89/104 and Article 51(3) of Regulation No 40/94, where the ground for invalidity exists in respect of only some of the goods or services for which the trade mark is registered, the trade mark is to be declared invalid as regards those goods or services only.

(5) Section 32(3) of the United Kingdom Trade Mark Act 1994 is compatible with Directive 89/104 provided that it is not the sole basis for a finding of bad faith.

https://tinyurl.com/t2en4cq

GRUR Prax 21/2019(24. Oktober 2019) - OLG Stuttgart 6.6.2019 - 2 U 144/18 „Anti-Zecken-Snack“ unzulässige Bezeichnung für Futtermittel (Thomas Schulteis)

https://dejure.org/2019,23154

GRUR Prax 21/2019(24. Oktober 2019) - OLG Frankfurt a. M. 22.8.2019 - 6 U 133/18 Irreführung durch Bezeichnung eines Lebensmittels (Morton Douglas)

https://dejure.org/2019,30383

GRUR Prax 21/2019(24. Oktober 2019) - OLG Hamburg 25.7.2019 - 3 U 12/16 Mitarbeiterabwerbung durch Leitungskräfte eines Mitbewerbers „von innen heraus“ (Jakob F. Dämmer)


https://dejure.org/2019,29930

GRUR Prax 21/2019(24. Oktober 2019) - LG Frankfurt a. M. 29.8.2019 - 2-03 O 454/18 Minderjährige genießen besonderen Schutz bei erneuter Veröffentlichung von Fotos nach langer Zeit (Jürgen Strauß)


https://dejure.org/2019,28846

GRUR Prax 21/2019(24. Oktober 2019) - OLG Braunschweig 21.8.2019 - 1 W 57/19 Streitigkeiten um § 22 KUG sind keine urheberrechtlichen Streitigkeiten (Maximilian König)


https://dejure.org/2019,29248

GRUR Prax 21/2019(24. Oktober 2019) - EuG 24.9.2019 - T-112/18 Sortenschutz für die Apfelsorte „Cripps Pink“ (Marc L. Holtorf/Julia Traumann)


THE GENERAL COURT (Third Chamber)

hereby:

1. Dismisses the action;

2. Orders Pink Lady America LLC to pay the costs.

https://tinyurl.com/thw7yss

GRUR Prax 21/2019(24. Oktober 2019) - BPatG 17.7.2019 - 28 W (pat) 504/16 BMW i8 als dreidimensionale Marke eintragbar (Fabian Klein)


BESCHLUSS


In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2015 103 988.1

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

17. Juli 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des

Richters Schmid und des Richters Dr. Söchtig

beschlossen:

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 12, vom 25. September 2015 wird aufgehoben.

https://tinyurl.com/v2lhufq

GRUR Prax 21/2019(24. Oktober 2019) - BPatG 2.10.2019 - 25 W (pat) 39/18 Verwechslungsgefahr zwischen APITT und APPIX wegen auffälliger klanglicher Ähnlichkeiten (Valeska Töbelmann)


BESCHLUSS

In der Beschwerdesache



Verfahrensbevollmächtigte: Barkhoff Reimann Vossius, Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer, Prinzregentenstr. 74, 81675 München

betreffend die Marke 30 2013 064 207

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Kriener und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 vom 16. August 2018 aufgehoben, soweit auf den Widerspruch aus der Unionsmarke 012 839 452 die Löschung der angegriffenen Marke 30 2013 064 207 für die nachfolgenden Dienstleistungen der Klasse 35 angeordnet worden ist:

Beratung in Bezug auf Marketingmanagement; Business Marketing; Hilfe bei Marketingaktivitäten; Marketing.

Insoweit wird der Widerspruch aus der Unionsmarke 012 839 452 zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Markeninhaberin zurückgewiesen.

https://tinyurl.com/tg4adhl

GRUR Prax 21/2019(24. Oktober 2019) - EuG 20.9.2019 - T-367/18 Verwechslungsgefahr bei an Buchstaben angelehnten, stilisierten Elementen einer Marke (Matthias Schilde)


THE GENERAL COURT (Fifth Chamber)

hereby:

1. Dismisses the action;

2. Orders Sixsigma Networks Mexico, SA de CV to pay the costs.

https://tinyurl.com/uyusul2

GRUR Prax 21/2019(24. Oktober 2019) - EuGH 5.9.2019 - C-172/18 (EWCA) Internationale Zuständigkeit bei elektronischer Werbung (Sascha Abrar)


Art. 97 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die [Unionsmarke] ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Unionsmarke, der glaubt, durch die ohne seine Zustimmung erfolgte Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens durch einen Dritten in der Werbung und in Verkaufsangeboten, die elektronisch für Waren angezeigt werden, die mit denen, für die diese Marke eingetragen ist, identisch oder ihnen ähnlich sind, geschädigt worden zu sein, gegen diesen Dritten eine Verletzungsklage vor einem Unionsmarkengericht des Mitgliedstaats erheben kann, in dem sich die Verbraucher und Händler befinden, an die sich diese Werbung oder Verkaufsangebote richten, obwohl der Dritte die Entscheidungen und Maßnahmen im Hinblick auf diese elektronische Anzeige in einem anderen Mitgliedstaat getroffen hat.

https://tinyurl.com/rtu2w5h

GRUR Prax 21/2019(24. Oktober 2019) - EuGH 12.9.2019 - C-104/18 P Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung trotz Warenunähnlichkeit (Martin Viefhues)


1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 30. November 2017, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO – Nadal Esteban (STYLO & KOTON) (T‑687/16, EU:T:2017:853), wird aufgehoben.

2. Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 14. Juni 2016 (Sache R 1779/2015‑2) wird aufgehoben.

3. Der Antrag auf Nichtigerklärung der angegriffenen Marke wird zurückgewiesen.

4. Herr Joaquín Nadal Esteban und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) tragen zu gleichen Teilen die Kosten, die der Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret AŞ im Verfahren im ersten Rechtszug in der Rechtssache T‑687/16 und im Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

https://tinyurl.com/rybwkro

GRUR Int 11/2019 - EuGH 29.7.2019 – C-476/17 Metall auf Metall: Voraussetzungen für das Sampling im EU-Recht – Pelham (m. Anm. Stumpf)


Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist unter Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers aus dieser Bestimmung, die Vervielfältigung seines Tonträgers zu erlauben oder zu verbieten, ihm gestattet, sich dagegen zu wehren, dass ein Dritter ein – auch nur sehr kurzes – Audiofragment seines Tonträgers nutzt, um es in einen anderen Tonträger einzufügen, es sei denn, dass dieses Fragment in den anderen Tonträger in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form eingefügt wird.

2. Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass es sich bei einem Tonträger, der von einem anderen Tonträger übertragene Musikfragmente enthält, nicht um eine „Kopie“ dieses anderen Tonträgers im Sinne dieser Vorschrift handelt, da er nicht den gesamten Tonträger oder einen wesentlichen Teil davon übernimmt.

3. Ein Mitgliedstaat darf in seinem nationalen Recht keine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Recht des Tonträgerherstellers aus Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 vorsehen, die nicht in Art. 5 dieser Richtlinie vorgesehen ist.

4. Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Zitate“ in dieser Bestimmung keine Situation erfasst, in der das zitierte Werk nicht zu erkennen ist.

5. Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er eine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung des materiellen Gehalts des in ihm geregelten Rechts darstellt.

https://tinyurl.com/swyt8kw

GRUR Int 11/2019 - EuGH 6.6.2019 – C-223/18 P Schutzumfang einer Marke bei Verwendung unterbrochener Linien – Deichmann v. EUIPO


Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Deichmann SE trägt die Kosten.

https://tinyurl.com/uyhpf2s

GRUR RR 11/2019 - OLG Karlsruhe 28.2.2019 – 6 W 81/18 Sperrung eines privaten Nutzerkontos auf Facebook – Nutzerkontosperrung


https://dejure.org/2019,11313

GRUR RR 11/2019 - OLG Karlsruhe 13.3.2019 – 6 U 90/17 Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels zur Hautstraffung – Collagendrink


https://dejure.org/2019,15636

GRUR RR 11/2019 - OLG Celle 6.8.2019 – 13 U 35/19 Bezeichnung eines pflanzlichen Produkts als „Käse-Alternative“ – vegane Käse-Alternative

https://dejure.org/2019,25829

GRUR RR 11/2019 - OLG Hamburg 28.3.2019 – 3 U 117/18 Verbraucheraufklärung über Zutaten eines aromatisierten Lebensmittels – Trinknahrung

https://dejure.org/2019,22669

GRUR RR 11/2019 - OLG Hamburg 20.6.2019 – 3 U 137/18 Rabattaktion durch Rückerstattung des Kaufpreises für Medizinprodukt – Inkontinenzhöschen


https://dejure.org/2019,25351

GRUR RR 11/2019 - OLG Karlsruhe 29.5.2019 – 6 U 36/18 Abgabe von Arzneimitteln mittels Apothekenautomat – Apothekenautomat

https://dejure.org/2019,14307

GRUR RR 11/2019 - OLG Jena 27.3.2019 – 2 U 397/18 Aufforderung zum Widerruf der Einwilligung in Verarbeitung von Kundendaten – Kontaktverbot

https://dejure.org/2019,27168

GRUR RR 11/2019 - OLG Nürnberg 25.6.2019 – 3 U 821/18 Kostenlose Verteilung eines mit Werbeanzeigen versehenen Gemeindeblatts – fränkisches Gemeindeblatt

https://dejure.org/2019,21832

GRUR RR 11/2019 - OLG Stuttgart 27.6.2019 – 2 U 143/18 Keine Begründung einer Wiederholungsgefahr durch Anmeldung einer geografischen Kollektivmarke – Hohenloher Landschwein

https://dejure.org/2019,19249

GRUR RR 11/2019 - OLG Köln 13.9.2019 – 6 U 29/19 Zulässige Nutzung einer bekannten Marke auf Kochbuchcover – Küchenmaschinen-Rezepte


https://dejure.org/2019,30224

GRUR RR 11/2019 - EuGH 4.7.2019 – C-99/18 P Beurteilung eines Bildzeichens in klanglicher Hinsicht – fly.de


Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die FTI Touristik GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) entstanden sind.

3. Herr Harald Prantner und Herr Daniel Giersch tragen ihre eigenen Kosten.

https://tinyurl.com/uqqsgl3

GRUR RR 11/2019 - OLG Frankfurt a. M. 11.12.2018 – 11 U 12/18 Urheberrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz für Modeschmuck – Modeschmuck (Ls.)


https://dejure.org/2018,50523

GRUR RR 11/2019 - OLG Frankfurt a. M. 11.12.2018 – 11 U 88/17 Lizenzanaloger Schadensersatz und Vertragsstrafe bei urheberrechtswidriger Nutzung von Kartenmaterial – Kartografie-Kachel


https://dejure.org/2018,53585

GRUR RR 11/2019 - OLG Frankfurt a. M. 12.6.2019 – 11 U 51/18 Konkludente Lizenzerteilung an einem zur Produktkennzeichnung entworfenen Logo – Logo


https://dejure.org/2019,17685

GRUR 11/2019 - BPatG 20.11.18 – 7 W (pat) 20/17 Verfahrenskostenhilfe für das Anfertigen von Patentzeichnungen – Gebühren des beigeordneten Vertreters II (Ls.)


Gebühren des beigeordneten Vertreters II

Der im Patenterteilungsverfahren beigeordnete Vertreter hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz von Auslagen, die ihm für die Anfertigung formgerechter, publikationsfähiger Zeichnungen entstanden sind, da dies nicht von der allgemeinen Verfahrensgebühr des § 2 Abs. 2 Nr. 1 VertrGebErstG umfasst ist (Bestätigung von BPatG GRUR 1991, 130).

Dem für das Patenterteilungsverfahren beigeordneten Vertreter steht neben den Verfahrensgebühren des § 2 Abs. 2 VertrGebErstG weder eine Verfahrensgebühr für die Vertretung im „Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe“ noch eine Verfahrensgebühr für das „Verfahren auf Erstattung der Gebühren und Auslagen“ zu.

https://tinyurl.com/tgmzrdp

GRUR 11/2019 - BGH 6.8.19 – X ZR 97/18 Anforderungen an Einstellung der Zwangsvollstreckung – Dampfdruckverringerung


ZPO § 707 Abs. 1, § 719 Abs. 1

a) Ein durch die Vollstreckung drohender Verlust der wirtschaftlichen Existenzgrundlage des Schuldners kann als nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne der §§ 707, 719 ZPO die Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigen.

b) Auch wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren erstinstanzlichen Urteil einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, ist die Einstellung der Zwangsvollstreckung weder zwingende noch regelmäßige Folge des Einstellungsantrags. Das Berufungsgericht hat vielmehr die Interessen des Gläubigers und des Schuldners abzuwägen und darf dem Einstellungsantrag nur entsprechen, wenn nach seiner Würdigung aller Umstände und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung, die dem Gläubiger grundsätzlich gestattet, aus dem nicht rechtskräftigen Urteil zu vollstrecken, die schutzwürdigen Interessen des Schuldners diejenigen des Gläubigers überwiegen. Dabei sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu berücksichtigen, soweit im Rahmen der Prüfung des Einstellungsantrags hierzu hinreichend zuverlässige Erkenntnisse zu gewinnen sind.

c) Ist das Unternehmen des Schuldners auf die Verwertung eines einzigen Schutzrechts beschränkt und verfügt das Unternehmen darüber hinaus über keine weiteren Vermögenswerte, auf die in der Zwangsvollstreckung zugegriffen werden könnte, ist es regelmäßig nicht angezeigt, den Schuldner von den Risiken einer solchen Unternehmensausrichtung in der Weise freizustellen, dass dieser einzige Vermögenswert jedem Zugriff im Wege der vorläufigen Vollstreckung entzogen wird.

https://tinyurl.com/ufqsay8

GRUR 11/2019 - BGH 4.6.19 – VI ZR 440/18 GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ah, G, § 1004 Abs. 1 Satz 2


Entkräftung der Wiederholungsgefahr bei Persönlichkeitsrechtsverletzung – Hochzeitsfoto

Zur Entkräftung der bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung bestehenden Vermutung der Wiederholungsgefahr durch die gegenüber einem Dritten abgegebene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung und weitere besondere Umstände (hier: Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Presseberichterstattung auf Grund redaktionellen Versehens; Fortführung Senat,

Urteil vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18, NJW 2019, 1142).

https://tinyurl.com/rmm4zoy

GRUR 11/2019 - EuGH 3.10.19 – C-18/18 Löschungspflichten für Hosting-Anbieter sinngleicher ehrverletzender Kommentare – Eva Glawischnig-Piesczek/Facebook

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“), insbesondere ihr Art. 15 Abs. 1, ist dahin auszulegen, dass sie es einem Gericht eines Mitgliedstaats nicht verwehrt,

– einem Hosting-Anbieter aufzugeben, die von ihm gespeicherten Informationen, die den wortgleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, unabhängig davon, wer den Auftrag für die Speicherung der Informationen gegeben hat;

– einem Hosting-Anbieter aufzugeben, die von ihm gespeicherten Informationen, die einen sinngleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sofern die Überwachung und das Nachforschen der von einer solchen Verfügung betroffenen Informationen auf solche beschränkt sind, die eine Aussage vermitteln, deren Inhalt im Vergleich zu dem Inhalt, der zur Feststellung der Rechtswidrigkeit geführt hat, im Wesentlichen unverändert geblieben ist, und die die Einzelheiten umfassen, die in der Verfügung genau bezeichnet worden sind, und sofern die Unterschiede in der Formulierung dieses sinngleichen Inhalts im Vergleich zu der Formulierung, die die zuvor für rechtswidrig erklärte Information ausmacht, nicht so geartet sind, dass sie den Hosting-Anbieter zwingen, eine autonome Beurteilung dieses Inhalts vorzunehmen;

– einem Hosting-Anbieter aufzugeben, im Rahmen des einschlägigen internationalen Rechts weltweit die von der Verfügung betroffenen Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.

https://tinyurl.com/srhht7p

GRUR 11/2019 - BVerwG 3.4.19 – 8 C 4/18 Keine qualifizierte Einrichtung bei Verflechtung mit Anwaltskanzlei – Verbraucheraufklärung


Leitsätze:

1. Eine Verbraucheraufklärung und -beratung ist nicht gewerbsmäßig im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG, wenn sie im ausschließlichen Verbraucherinteresse betrieben wird und nicht wirtschaftlichen Interessen des die Aufgabe wahrnehmenden Vereins oder Dritter dient.

2. Ein Verein, dessen Verbraucheraufklärung und -beratung darauf zielt, Mandanten für eine bestimmte, mit dem Verein im wechselseitigen Interesse verflochtene Rechtsanwaltskanzlei zu gewinnen, betreibt diese Tätigkeit im wirtschaftlichen Interesse eines Dritten und damit gewerbsmäßig im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG.

GRUR 11/2019 - BGH 6.6.19 – I ZR 216/17 Irreführende Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Dienstleistungen – Identitätsdiebstahl


UWG § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fall 1, Anhang Nr. 29 zu § 3 Abs. 3

a) Die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Dienstleistungen ist als irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 UWG anzusehen, wenn der angesprochene Verbraucher der Aufforderung die Behauptung entnimmt, er habe die Dienstleistung bestellt. Einer Unlauterkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG steht nicht entgegen, dass der Unternehmer bei der Zahlungsaufforderung in der ihm nicht vorwerfbaren irrtümlichen Annahme einer tatsächlich vorliegenden Bestellung gehandelt hat.

b) Die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter, aber erbrachter Dienstleistungen fällt auch dann unter Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, wenn der Unternehmer irrtümlich von einer Bestellung ausgeht und der Irrtum seine Ursache nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmers hat (Aufgabe von BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 134/10, GRUR 2012, 82 Rn. 18 - Auftragsbestätigung).

https://tinyurl.com/t9kguom

GRUR 11/2019 - EuGH 1.10.19 – C-673/17 Anforderungen an Einwilligung bei Cookie-Setzungen – Bundesverband/ Planet49 [Cookie-Einwilligung]


1. Art. 2 Buchst. f und Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr bzw. mit Art. 4 Nr. 11 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46 (Datenschutz-Grundverordnung) sind dahin auszulegen, dass keine wirksame Einwilligung im Sinne dieser Bestimmungen vorliegt, wenn die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät des Nutzers einer Website gespeichert sind, mittels Cookies durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen erlaubt wird, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss.

2. Art. 2 Buchst. f und Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46 bzw. mit Art. 4 Nr. 11 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2016/679 sind nicht unterschiedlich auszulegen, je nachdem, ob es sich bei den im Endgerät des Nutzers einer Website gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten im Sinne der Richtlinie 95/46 bzw. der Verordnung 2016/679 handelt oder nicht.

3. Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Angaben zur Funktionsdauer der Cookies und dazu, ob Dritte Zugriff auf die Cookies erhalten können, zu den Informationen zählen, die der Diensteanbieter dem Nutzer einer Website zu geben hat.

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GRUR 11/2019 - EuGH 19.9.19 – C-527/18 Keine elektronische Bereitstellung weiterverarbeitbarer Kfz-Teile-Daten von Autobauern gegenüber freien Händlern – Gesamtverband/Kia [Ersatzteilinformation]


1. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge ist dahin auszulegen, dass er Automobilhersteller nicht verpflichtet, unabhängigen Marktteilnehmern Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge in elektronisch weiterzuverarbeitender Form zu gewähren.

2. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 715/2007 ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Automobilhersteller durch Einschaltung eines Informationsdienstleisters zugunsten von autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben einen weiteren Informationskanal für den Vertrieb von Originalersatzteilen eröffnet, darin kein Zugang unabhängiger Marktteilnehmer liegt, der gegenüber dem Zugang der autorisierten Händler und Reparaturbetriebe diskriminierend im Sinne dieser Bestimmung ist, sofern die unabhängigen Marktteilnehmer im Übrigen über einen Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge verfügen, der gegenüber dem Zugang der autorisierten Händler und Reparaturbetriebe und der diesen gewährten Informationsbereitstellung nicht diskriminierend ist.

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GRUR 11/2019 - EuGH 12.9.19 – C-541/18 Mögliche Unterscheidungskraft eines ein Hashtag beinhaltenden Zeichens – AS/DPMA [#darferdas?]


Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass die Unterscheidungskraft eines als Marke angemeldeten Zeichens unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände, einschließlich sämtlicher wahrscheinlicher Verwendungsarten der angemeldeten Marke, zu prüfen ist. Mangels anderer Anhaltspunkte handelt es sich dabei um die Verwendungsarten, die angesichts dessen, was in der betreffenden Branche üblich ist, praktisch bedeutsam sein können.

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GRUR 11/2019 - EuGH 12.9.19 – C-299/17 Keine Anwendung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger mangels Notifizierung an Kommission – VG Media/Google [Pressesnippets]


Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die es ausschließlich gewerblichen Betreibern von Suchmaschinen und gewerblichen Anbietern von Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten, verbietet, Presseerzeugnisse oder Teile hiervon (ausgenommen einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte) öffentlich zugänglich zu machen, im Sinne dieser Bestimmung eine „technische Vorschrift“ darstellt, deren Entwurf der Europäischen Kommission gemäß Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/34 in der durch die Richtlinie 98/48 geänderten Fassung vorab zu übermitteln ist.

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GRUR 11/2019 - EuGH 12.9.19 – C-683/17 Kein Urheberrechtsschutz von Bekleidungsmodellen wegen eigener ästhetischer Wirkung – Cofemel/G-Star


Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift entgegensteht, nach der Modelle wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bekleidungsmodelle urheberrechtlich geschützt sind, weil sie über ihren Gebrauchszweck hinaus einen eigenen, ästhetisch markanten visuellen Effekt hervorrufen.

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GRUR 11/2019 - BPatG 19.2.19 – 4 Ni 48/17 (EP) Berücksichtigung von Vorteilen und Wirkungen eines Merkmals zur Begründung der erfinderischen Tätigkeit – Verschleißschutzschicht

Verschleißschutzschicht

1. Sie mit einem Merkmal verbundenen besonderen Vorteile oder Wirkungen können dann nicht zur Begründung einer erfinderischen Tätigkeit herangezogen werden, wenn sie nicht offenbart und auch für den Fachmann nicht erkennbar sind, und deshalb den Stand der Technik am Anmeldezeitpunkt nicht tatsächlich bereichern.

2. Soweit in Rechtsprechung und Literatur im Hinblick auf die ausreichende Offenbarung von Vorteilen und Wirkungen auf die Patentschrift abgestellt wird, muss stattdessen auf den maßgeblichen Offenbarungsgehalt der Patentanmeldung abgestellt werden, da die Patentschrift in den Grenzen des Verbots der Erweiterung des Schutzbereichs keine zusätzliche Zäsur für einen zulässigen Rückgriff auf den ursprünglichen Offenbarungsgehalt der Anmeldung darstellt.

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GRUR 11/2019 - EuGH 12.9.19 – C-688/17 Auslegung „angemessener Ersatz“ für durch einstweilige Maßnahmen entstandenen Schaden – Bayer/Richter ua


Art. 9 Abs. 7 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere der Begriff „angemessener Ersatz“ in dieser Bestimmung, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die vorsieht, dass eine Person nicht für den Schaden zu entschädigen ist, den sie dadurch erlitten hat, dass sie sich nicht so verhalten hat, wie es allgemein erwartet werden darf, um ihren Schaden zu vermeiden oder zu verringern, und die unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens das Gericht veranlasst, den Antragsteller auf Erlass einstweiliger Maßnahmen nicht zu verurteilen, den durch diese Maßnahmen verursachten Schaden zu ersetzen, obwohl das Patent, auf dessen Grundlage diese Maßnahmen beantragt und gewährt wurden, später für nichtig erklärt wurde, vorausgesetzt, diese Regelung ermöglicht es dem Gericht, alle objektiven Umstände der Rechtssache, einschließlich des Verhaltens der Parteien, gebührend zu berücksichtigen, um insbesondere zu prüfen, ob der Antragsteller diese Maßnahmen nicht missbräuchlich verwendet hat.

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Blatt für PMZ 11/2019 - MarkenG §§ 91, 47; PatKostG § 7 (rockamora)

Rockamora

Jedenfalls bei Versäumung beider Fristen zur zuschlagsfreien und zur zuschlagspflichtigen Zahlung der Verlängerungsgebühren kommt in der Regel nur eine Wiedereinsetzung in die zuschlagspflichtige Zahlungsfrist in Betracht.

BPatG, Beschluss vom 26. 3. 2019 – 27 W (pat) 44/17

https://tinyurl.com/tsjft2s

Blatt für PMZ 11/2019 - GG Art. 14, 20; PatG §§ 45, 48, 34 Abs. 4 (Abgassteuersystem)


Abgassteuersystem

Eine Vorgabe, Patentansprüche müssten klar und deutlich formuliert sein, hat den Charakter einer materiellen Patenterteilungsvoraussetzung und stellt einen Eingriff in das durch Art. 14 GG zugunsten eines Erfinders oder seines Rechtsnachfolgers geschützte Recht auf das Patent dar. Weder das Deutschen Patent- und Markenamt noch das Bundespatentgericht sind befugt, sich über die gesetzlich geregelten, materiellen Patenterteilungsvoraussetzungen hinaus neue Zurückweisungsgründe „auszudenken“. Eine derartige Vorgehensweise ist mit dem in Art. 20 GG festgeschriebenen Rechtsstaats- bzw. Gewaltenteilungsprinzip unvereinbar. Die Ausgestaltung der Eigentumsordnung ist Sache des Gesetzgebers (Fortführung von: BPatGE 54, 238 ff. – „Gargerät“; in Abgrenzung zu: BPatG BlPMZ 2016, 376 ff. – „Elektronisches Gerät“).

BPatG, Beschluss vom 17. 12. 2018 – 11 W (pat) 24/14



Blatt für PMZ 11/2019 - MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 (KNEIPP)


a) Die Feststellung, dass ein Name als Synonym für eine bestimmte Methode benutzt wird und sich zu einer Gattungsbezeichnung entwickelt hat, unterliegt strengen Anforderungen. Solange noch ein beteiligter Verkehrskreis an der Bedeutung des Wortes als Hinweis auf die Herkunft der Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Betrieb festhält, kann von einer solchen Entwicklung nicht ausgegangen werden.

b) Wird ein mit einer älteren Marke identisches Zeichen in ein jüngeres Kombinationszeichen aufgenommen, kann die durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke bei der Ermittlung der prägenden Bestandteile eines jüngeren Zeichens berücksichtigt werden. Es kann jedoch nicht generell der Schluss gezogen werden, dass ein in ein Gesamtzeichen aufgenommenes Zeichen dieses stets prägt, wenn es infolge Benutzung über gesteigerte oder zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt. Es ist vielmehr das jeweils in Rede stehende Gesamtzeichen in den Blick zu nehmen und im Einzelfall zu prüfen, ob alle anderen Bestandteile dieses Gesamtzeichens weitgehend in den Hintergrund treten (Klarstellung zu BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 85/11, GRUR 2013, 833 Rn. 48 = WRP 2013, 1038 - Culinaria/Villa Culinaria).

BGH, Beschluss vom 14. 2. 2019 – I ZB 34/17

https://tinyurl.com/usogmjb

Blatt für PMZ 11/2019 - PatG § 9 Satz 2 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 (Schutzverkleidung)


a) Dem Vorbenutzer kann eine Modifikation der vorbenutzten Ausführungsform nicht nur dann verwehrt sein, wenn sie erstmals in den Gegenstand der im Patent unter Schutz gestellten Erfindung eingreift, sondern auch dann, wenn bereits die Vorbenutzung der erfindungsgemäßen Lehre entspricht, die angegriffene Ausführungsform diese aber in einer anderen Ausgestaltung oder Verfahrensweise verwirklicht.

b) Die Grenzen des Vorbenutzungsrechts können überschritten sein, wenn mit der Modifikation ein zusätzlicher Vorteil verwirklicht wird, der von der nicht modifizierten Ausführungsform nicht verwirklicht worden ist. Dies kommt in Betracht, wenn erstmals eine Ausführungsform benutzt wird, die in einem Unteranspruch oder in der Beschreibung des Patents wegen dieses zusätzlichen Vorteils hervorgehoben wird.

c) Sind hingegen in einem Patentanspruch für ein Merkmal zwei vollständig gleichwertige Alternativen genannt, wird der Umstand, dass der Vorbenutzer nur eine dieser Alternativen benutzt hat, regelmäßig keine entsprechende Beschränkung seiner Benutzungsbefugnis rechtfertigen. Ebenso wird es zu würdigen sein, wenn in der Patentschrift eine Modifikation der vorbenutzten Ausführungsform offenbart ist, bei der es sich um eine selbstverständliche Abwandlung handelt, die aus Sicht des Fachmanns mit dem Erfindungsbesitz des Vorbenutzers zum Anmelde- oder Prioritätszeitpunkt ohne weiteres in Betracht zu ziehen ist.

d) Der Hersteller von Einzelteilen, die technisch und wirtschaftlich sinnvoll nur zu der erfindungsgemäßen Gesamtvorrichtung zusammengesetzt werden können, stellt damit die Gesamtvorrichtung auch dann her, wenn er die Einzelteile nicht selbst zusammensetzt, sondern an einen Dritten liefert, der sie zu der geschützten Gesamtvorrichtung zusammensetzt.

e) Der Hersteller der Einzelteile darf unter diesen Umständen auch ein durch das Patent geschütztes Verfahren zur Herstellung der Gesamtvorrichtung benutzen, sofern sich die Verfahrensanweisungen des Patentanspruchs darin erschöpfen, den technisch und wirtschaftlich allein sinnvollen Zusammenbau zu lehren.

BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 - X ZR 95/18 - OLG Düsseldorf
                                                                              LG Düsseldorf


https://tinyurl.com/tb974qw

Blatt für PMZ 11/2019 - EPÜ Art. 54 Abs. 1, Art. 56; PatG § 3 Abs. 1, § 4 (Bitratenreduktion II)


Wird im Patentnichtigkeitsverfahren die Vorwegnahme der Erfindung oder ein Hinweis auf die technische Lehre des Streitpatents aus einem einzelnen technischen Gesichtspunkt hergeleitet, der in einer Entgegenhaltung dargestellt ist, darf bei der Prüfung des Offenbarungsgehalts der Entgegenhaltung zur Vermeidung einer rückschauenden Betrachtungsweise grundsätzlich nicht dieser einzelne technische Gesichtspunkt isoliert in den Blick genommen werden; maßgeblich ist vielmehr der technische Sinngehalt, der ihm im Zusammenhang mit dem gesamten Inhalt der Entgegenhaltung zukommt.

BGH, Urteil vom 19. 3. 2019 – X ZR 11/17

https://tinyurl.com/rwxb8dr


CR online 03/2020 ist online

http://www.computerundrecht.de/50300_MTA0NA.htm

Der IP-Rechts-Berater 03/2020 ist online

http://www.ip-rb.de/50318_MTA0Mg.htm

GRUR 03/2020 ist online

http://www.grur.org/uploads/media/GRUR_2020_03_Inhalt_fertig.pdf

GRUR Int 02/2020 ist online

http://www.grur.org/uploads/media/GRUR-Int_2020_03.pdf

GRUR Prax 06/2020(19. März 2020) ist online

http://www.grur.org/uploads/media/GRURPrax_2020_06-Inhalt.pdf

GRUR Prax 05/2020(5. März 2020) ist online

http://www.grur.org/uploads/media/GRURPrax_2020_05-Inhalt.pdf

GRUR Prax 04/2020(20. Februar 2020) ist online

http://www.grur.org/uploads/media/GRURPrax_2020_04-Inhalt.pdf

GRUR Prax 03/2020(6. Februar 2020) ist online

http://www.grur.org/uploads/media/GRURPrax_2020_03-Inhalt.pdf

GRUR-RR 03/2020 ist online

http://www.grur.org/uploads/media/GRUR-RR_2020_03_Inhalt_fertig_01.pdf

PMZ 03/2020 ist online

https://www.blatt-pmz.de/fileadmin/_temp_/BlPMZ_6_2019/Heft_03_-_Maerz_2020/BlPMZ_2020_03_112_ePs.pdf