Wie man diesen Blog am besten nutzt

Grüß Gott!

Mein Name ist Martin Schweiger und ich bin Patentanwalt in Singapur.

Hier ist mein Blog über Patent- und Markenrecht.

Ich bin die allermeiste Zeit in Singapur und hier stelle ich die deutsche Rechtssprechung zum Thema Patent- und Markenrecht ein, die ich online lesen kann.

Ich folge den Veröffentlichungen von PMZ, GRUR, GRUR-RR, GRUR INT, The Official Journal of the EPO, Blatt für PMZ, CRonline und Der IP-Rechts-Berater.

Was von diesen Zeitungen im Internet erhältlich ist, finden Sie hier.

Wenn ich eine Entscheidung einmal veröffentlicht habe, dann wird sie nicht noch einmal veröffentlicht, auch wenn sie in einer anderen Zeitschrift zitiert wird.

Wenn Sie diesen Blog in einer Online-Aggregator-Software abonnieren, dann wird Ihr Leben als Patentanwalt in Bezug auf Rechtssprechung recht einfach. Im folgenden Video zeige ich, wie das geht: https://youtu.be/HF9xX_d5oak


Wednesday, October 27, 2021

CR online 10/2021 - LG München I v. 22.6.2021 - 33 O 7985/20, LG München I: Inhalts- und Transparenzkontrolle von Preisabreden in Mobilfunkvertrag-AGB

https://dejure.org/2021,31122

CR online 10/2021 - OLG Koblenz v. 3.3.2021 - 9 U 1126/18, OLG Koblenz: Werbung für Mobilfunkverträge mit “LTE-Geschwindigkeit“ bzw. “LTE-Highspeed”

https://dejure.org/2021,41781

CR online 10/2021 - EuGH v. 2.9.2021 - C-5/20, EuGH: Einschränkung des Tethering bei Nulltarif-Option verletzt freien Internet-Zugang

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union ist dahin auszulegen, dass eine auf der Aktivierung einer Tarifoption zum sogenannten „Nulltarif“ beruhende Einschränkung des Tethering mit den Pflichten aus Art. 3 Abs. 3 unvereinbar ist.

CR online 10/2021 - EuGH v. 2.9.2021 - C-854/19, EuGH: Einschränkung des Roaming bei Nulltarif-Option verletzt freien Internet-Zugang

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union ist dahin auszulegen, dass eine auf der Aktivierung einer Tarifoption zum sogenannten „Nulltarif“ beruhende Nutzungsbeschränkung beim Roaming mit den Pflichten aus Art. 3 Abs. 3 unvereinbar ist.

https://tinyurl.com/46w82jn6

CR online 10/2021 - EuGH v. 2.9.2021 - C-34/20, EuGH: Bandbreitenlimitierung bei Nulltarif-Option verletzt freien Internet-Zugang

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union ist dahin auszulegen, dass eine auf der Aktivierung einer Tarifoption zum sogenannten „Nulltarif“ beruhende Bandbreitenlimitierung, die bei Videostreaming unabhängig davon zur Anwendung kommt, ob es sich um Videostreaming von Partnerunternehmen oder anderen Anbietern von Inhalten handelt, mit den Pflichten aus Art. 3 Abs. 3 unvereinbar ist.


CR online 10/2021 - BGH v. 27.4.2021 - XI ZR 26/20, BGH: Gegenüber Verbrauchern unwirksame Online-Banking-AGB zur Vertragsänderung durch Schweigen auf Änderungsangebot

BGB § 307 Abs. 1 und 2 Bl Ca, § 675g Abs. 2, § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff.

Die von einer Bank für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformulierten Klauseln

a) "Künftige Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der besonderen Bedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten.

Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z.B. […] Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden Änderungen von Bedingungen zu Zahlungsdiensten (z. B. Überweisungsbedingungen) angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Zahlungsdiensterahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen."

b) "Änderungen von Entgelten für Bankleistungen, die von Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (zum Beispiel Konto- und Depotführung), werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. 

Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z.B. das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden die Änderungen angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Kündigt der Kunde, wird das geänderte Entgelt für die gekündigte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt.

Die vorstehende Vereinbarung gilt gegenüber Verbrauchern nur dann, wenn die Bank Entgelte für die Hauptleistungen ändern will, die vom Verbraucher im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Verbraucher nur ausdrücklich vereinbaren." sind im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

BGH, Urteil vom 27. April 2021 - XI ZR 26/20 - OLG Köln
 LG Köln

GRUR 10/2021 - BGH 29.6.21 – VI ZR 52/18 Ehrbeeinträchtigender Betrieb eines Blogs als Nötigungsmittel – www.aktienversenker.de

GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; EMRK Art. 8 Abs. 1, Art. 10; BGB § 823 (Ah, Da, G), § 1004; StGB § 253; ZPO § 256 Abs. 1

a) Dient der Betrieb eines einer bestimmten Person ""gewidmeten"", ehrbeeinträchtigenden Blogs dem Blogger (auch) als Nötigungsmittel im Rahmen einer Erpressung im Sinne von § 253 StGB, so kann sich daraus die Rechtswidrigkeit der mit dem Blogbetrieb verbundenen Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergeben.

b) Für die Annahme des Interesses an alsbaldiger Feststellung der Pflicht zum Ersatz materieller Schäden im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO genügt im Falle, der Kläger stützt den entsprechenden Schadensersatzanspruch auf die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die bloße Möglichkeit solcher Schäden. Einer dahingehenden Wahrscheinlichkeit bedarf es nicht.

BGH, Urteil vom 29. Juni 2021 - VI ZR 52/18 - KG Berlin

LG Berlin

https://tinyurl.com/356xpruu

GRUR 10/2021 - BGH 6.7.21 – KZR 35/20 Objektive Bestimmung des Begriffs des Wiederverkäufers in selektivem Vertriebssystem – Porsche-Tuning II

Porsche-Tuning II

GWB § 33 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a; Vertikal-GVO 330/2010 Art. 3 Abs. 1; Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Art. 2 Abs. 2

a) Erheblich im Sinne des § 33 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a GWB ist eine Anzahl betroffener Unternehmen dann, wenn sie in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands zur Durchsetzung von Individualinteressen ausgeschlossen werden kann.

b) Ein Vertragshändlern auferlegtes, auf die Kundengruppe der Unternehmen, die sich mit dem individuellen Umbau, der Umrüstung durch Austausch von Fahrzeugkomponenten und der Leistungssteigerung (Tuning) von Serienfahrzeugen einer bestimmten Marke (hier: Porsche) befassen, bezogenes und beschränktes Belieferungsverbot ist eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung.

c) In einem selektiven Vertriebssystem ist der für den Umfang einer zulässigen Vertriebsbindung maßgebliche Begriff des Wiederverkäufers objektiv zu bestimmen. Tuning-Unternehmen sind als solche keine Wiederverkäufer.

d) Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der Marktanteilsschwelle des Art. 3 Abs. 1 Vertikal-GVO obliegt derjenigen Partei, die sich darauf beruft.

BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - KZR 35/20 - OLG Stuttgart

 LG Stuttgart

https://tinyurl.com/ua6e6z97

GRUR 10/2021 - EuGH 15.7.21 – C-190/20 Keine EU-Harmonisierung bei nationalem Verbot von Gewinnspielwerbung im Rahmen von Arzneimittelversandhandel – DocMorris/Apothekerkammer Nordrhein [Gewinnspielwerbung]

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2012/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie auf eine nationale Regelung, die es einer Apotheke, die Arzneimittel im Versandhandel verkauft, verbietet, eine Werbeaktion in Form eines Gewinnspiels durchzuführen, bei dem die Teilnehmer Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die keine Arzneimittel sind, gewinnen können und die Teilnahme die Einsendung der Bestellung eines verschreibungspflichtigen Humanarzneimittels und des entsprechenden Rezepts voraussetzt, nicht anwendbar ist.

2.      Art. 34 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer solchen nationalen Regelung nicht entgegensteht.


GRUR 10/2021 - BGH 29.7.21 – I ZR 135/20 EuGH-Vorlage zur Zulässigkeit der gesonderten Ausweisung von Flaschenpfand – Flaschenpfand III

Flaschenpfand III

Richtlinie 98/6/EG Art. 2 Buchst. a, Art. 10

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 2 Buchst. a und Art. 10 der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. L 80 vom 18. März 1998, S. 27) und der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11. Juni 2005, S. 22; Berichtigung ABl. L 253 vom 25. September 2009, S. 18) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist der Begriff des Verkaufspreises im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG dahin auszulegen, dass er den Pfandbetrag enthalten muss, den der Verbraucher beim Kauf von Waren in Pfandflaschen oder Pfandgläsern zu zahlen hat?

2. Für den Fall, dass Frage 1 bejaht wird: Sind die Mitgliedsstaaten nach Art. 10 der Richtlinie 98/6/EG berechtigt, eine von Art. 3 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG abweichende Regelung wie die in § 1 Abs. 4 PAngV beizubehalten, wonach für den Fall, dass außer dem Entgelt für eine Ware eine rückerstattbare Sicherheit gefordert wird, deren Höhe neben dem Preis für die Ware anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden ist, oder steht dem der Ansatz der Vollharmonisierung der Richtlinie 2005/29/EG entgegen?

BGH, Beschluss vom 29. Juli 2021 - I ZR 135/20 - OLG Schleswig
 LG Kie

GRUR 10/2021 - BGH 29.7.21 – I ZR 114/20 Voraussetzungen für irreführende Angaben bei medizinischem Tätigkeitsschwerpunkt – Kieferorthopädie

Kieferorthopädie

UWG § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Fall 2 Nr. 3

Wirbt ein Zahnarzt, der nicht Fachzahnarzt für Kieferorthopädie ist, mit den Angaben ""Kieferorthopädie"" und ""(Zahnarzt-)Praxis für Kieferorthopädie"", muss er der dadurch ausgelösten Fehlvorstellung eines erheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise, er sei Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, durch zumutbare Aufklärung entgegenwirken.

BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - I ZR 114/20 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf

GRUR 10/2021 - EuGH 2.9.21 – C-371/20 „Bezahlung“ einer Verkaufsförderung im Sinne der UGP-Richtlinie – P&C Düsseldorf/P&C Hamburg [GRAZIA StyleNights]

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

Nr. 11 Satz 1 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass die Förderung des Verkaufs eines Produkts durch die Veröffentlichung eines redaktionellen Inhalts von einem Gewerbetreibenden im Sinne dieser Bestimmung „bezahlt“ wird, wenn dieser Gewerbetreibende für die Veröffentlichung eine geldwerte Gegenleistung erbringt, sei es in Form der Zahlung eines Geldbetrags oder jeder anderen Form, sofern ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der in dieser Weise vom Gewerbetreibenden geleisteten Bezahlung und der Veröffentlichung besteht. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn der Gewerbetreibende durch Nutzungsrechte geschützte Bilder kostenlos zur Verfügung stellt, auf denen seine Geschäftsräume und die von ihm angebotenen Produkte zu sehen sind.

https://tinyurl.com/p484kw

GRUR 10/2021 - BGH 6.5.21 – I ZR 61/20 Rechtsprechungsgrundsätze zum Zurechnungszusammenhang bei Störerhaftung für Markenrechtsverletzung – Die Filsbacher

Die Filsbacher

MarkenG § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2; BGB § 830 Abs. 1 Satz 1

a) Ansprüche wegen der Verletzung eines Ausschließlichkeitsrechts setzen nach den allgemeinen Grundsätzen voraus, dass ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem als pflichtwidrig geltend gemachten Verhalten (Tun oder Unterlassen) und der Beeinträchtigung des geschützten Rechts vorliegt. Das Grunderfordernis für die Annahme eines Zurechnungszusammenhangs ist im Rahmen sowohl der vertraglichen als auch der deliktischen Haftung die Verursachung im logisch-naturwissenschaftlichen Sinn. Nach der insoweit anzuwendenden Äquivalenztheorie ist jede Bedingung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Besteht das dem Verletzer vorgeworfene Verhalten in einem Unterlassen, ist zu fragen, ob eine pflichtgemäße Handlung den Eintritt der Rechtsgutsverletzung verhindert hätte.

b) Die Rechtsprechungsgrundsätze, nach denen Handlungen Dritter dem in Anspruch Genommenen als eigene Handlungen zugerechnet werden, wenn er sich diese zu eigen gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 193/18, GRUR 2020, 543 Rn. 16 = WRP 2020, 574 - Kundenbewertungen auf Amazon, mwN), betreffen nicht die zunächst festzustellende Verursachung im logisch-naturwissenschaftlichen Sinne. Betroffen ist vielmehr - ebenso wie bei der Kategorie der Täterschaft und Teilnahme - die der Feststellung der äquivalenten Kausalität nachgelagerte normative Zurechnung, bei der zu fragen ist, nach welchen Kriterien sich die Haftung bestimmt, wenn mehrere Personen einen für die Rechtsverletzung äquivalent kausalen Beitrag geleistet haben.

BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - I ZR 61/20 - OLG Köln

LG Köln

https://tinyurl.com/ywpyufpa

GRUR 10/2021 - BGH 17.6.21 – I ZB 93/20 Begriff des „Werknutzers“ bei Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln – Werknutzer

Werknutzer

ZPO § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2; UrhG § 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 36a Abs. 1 und 3

a) Werknutzer im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist nicht nur der urhebervertragsrechtliche Vertragspartner des Urhebers, sondern auch ein Sendeunternehmen, das sich bei einer Auftragsproduktion vom Produktionsunternehmen die umfassenden Nutzungsrechte an dem hergestellten Werk einräumen lässt.

b) Der in § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG angeordnete Vorrang von Tarifverträgen vor gemeinsamen Vergütungsregeln besteht nur in dem persönlichen, räumlichen, sachlichen und zeitlichen Geltungsbereich der Tarifverträge. Der persönliche Geltungsbereich beschränkt sich bei unterbliebener Allgemeinverbindlicherklärung gemäß § 5 TVG auf das Verhältnis der tarifvertragsschließenden Parteien und ihrer Mitglieder. Für die individualvertragliche Einbeziehung von Tarifverträgen gilt der in § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG geregelte Vorrang nicht.

c) Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach § 36a Abs. 3 UrhG für die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 Abs. 1 UrhG ist möglich, wenn die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in Betracht kommt, ohne dass es der Feststellung konkreter Nutzungshandlungen bedarf. Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens setzt ferner nicht voraus, dass Urheber in der betroffenen Produktionsform typischerweise nicht nur untergeordnete urheberrechtliche Leistungen erbringen.

BGH, Beschluss vom 17. Juni 2021 - I ZB 93/20 - OLG Köln

https://tinyurl.com/4s7w787u

GRUR 10/2021 - BGH 29.4.21 – I ZR 193/20 Unwirksame Klausel zum Betretungsrecht des Architekten nach Vertragsbeendigung in Musterverträgen – Zugangsrecht des Architekten

Zugangsrecht des Architekten

BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bg, Cl; UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 25 Abs. 1

Die in Musterverträgen zugunsten von Architekten verwendete Klausel

Der Auftragnehmer ist berechtigt - auch nach Beendigung dieses Vertrags - das Bauwerk oder die bauliche Anlage in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen.

ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie bei der gebotenen objektiven Auslegung den Vertragspartner des Architekten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

BGH, Urteil vom 29. April 2021 - I ZR 193/20 - LG Stuttgart

AG Stuttgart

https://tinyurl.com/5xmvkekb

GRUR 10/2021 - BGH 27.5.21 – I ZR 119/20 Kein „öffentliches Zugänglichmachen“ eines Werkes bei Eingabe einer URL-Adresse – Lautsprecherfoto

Lautsprecherfoto

UrhG § 15 Abs. 3, § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a

Das für die Prüfung der öffentlichen Zugänglichmachung relevante Kriterium ""recht viele Personen"" ist nicht erfüllt, wenn ein Produktfoto, dass zunächst von einem Verkäufer urheberrechtsverletzend auf einer Internethandelsplattform im Rahmen seiner Verkaufsanzeige öffentlich zugänglich gemacht worden war, nach Abgabe einer Unterlassungserklärung des Verkäufers nur noch durch die Eingabe einer rund 70 Zeichen umfassenden URL-Adresse im Internet zugänglich war und nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass die URLAdresse nur von Personen eingegeben wird, die diese Adresse zuvor - als das Foto vor Abgabe der Unterlassungserklärung noch im Rahmen der Anzeige des Verkäufers frei zugänglich gewesen war - abgespeichert oder sie sonst in irgendeiner Weise kopiert oder notiert haben, oder denen die Adresse von solchen Personen mitgeteilt worden war.

BGH, Urteil vom 27. Mai 2021 - I ZR 119/20 - OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main

https://tinyurl.com/ut4vax5b

GRUR 10/2021 - BGH 27.7.21 – X ZR 61/20 Ausschluss des Patentübertragungsanspruchs nach Fristablauf – Zündlanze

Zündlanze

ArbNErfG § 16

Ein Arbeitgeber ist nach einer Mitteilung im Sinne von § 16 Abs. 1 ArbNErfG nur dann zur Übertragung des Rechts an den Arbeitnehmer verpflichtet, wenn dieser ein entsprechendes Verlangen innerhalb der in § 16 Abs. 2 ArbNErfG normierten Frist äußert. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber an seiner Absicht, die Schutzrechtsanmeldung bzw. das Schutzrecht aufzugeben, nicht mehr festhält.

BGH, Urteil vom 27. Juli 2021 - X ZR 61/20 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim

GRUR 10/2021 - BGH 15.6.21 – X ZR 58/19 Anwendung eines für Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehenden Mittels – Führungsschienenanordnung

Führungsschienenanordnung

PatG § 4

Wenn ein bestimmtes Mittel als generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel seiner Art nach zum allgemeinen Fachwissen gehört und sich auch in dem konkret zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt, ist eine Anwendung aus fachlicher Sicht nicht allein deshalb untunlich, weil dieses Mittel generell bestimmte Nachteile aufweist oder weil im konkreten Zusammenhang auch andere Ausführungsformen in Betracht kommen (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 Rn. 26 - Farbversorgungssystem; Urteil vom 27. März 2018 - X ZR 59/16, GRUR 2018, 716 Rn. 29 - Kinderbett; Beschluss vom 13. Juli 2020 - X ZR 90/18, GRUR 2020, 1074 Rn. 49 - Signalübertragungssystem).

BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - X ZR 58/19 - Bundespatentgericht

https://tinyurl.com/3k28dazz

GRUR Prax 19/2021(29. September 2021) - OLG Düsseldorf 14.4.2021 - VI-U (Kart) 14/20 Hohe Distributionsrate ist notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung einer Spitzenstellungsabhängigkeit

https://dejure.org/2021,16932

GRUR Prax 19/2021(29. September 2021) - LG Essen 29.7.2021 - 10 S 110/20 Anhörung der Parteien als Beweismittel

https://dejure.org/2021,33338

GRUR Prax 19/2021(29. September 2021) - OLG München 5.8.2021 - 29 U 6406/20 Rechtsmissbrauch durch Vorenthaltung außergerichtlicher Korrespondenz nach Antragstellung im Verfügungsverfahren

https://dejure.org/2021,35913

GRUR Prax 19/2021(29. September 2021) - OLG Düsseldorf 11.3.2021 - 15 U 6/20 Reverse Engineering bei CAD-Zeichnung als Geschäftsgeheimnis

https://dejure.org/2021,21863

GRUR Prax 19/2021(29. September 2021) - OLG Frankfurt a. M. 27.5.2021 - 6 U 81/20 Einkaufsgutschein als unzulässige Sondervergütung aus einem Versicherungsvertrag

https://dejure.org/2021,21323

GRUR Prax 19/2021(29. September 2021) - OLG Nürnberg 16.6.2021 - 3 U 458/21 Pop-Up-„Haftungsausschluss“ schließt Unterlassungsanspruch nicht aus

https://dejure.org/2021,28257

GRUR Prax 19/2021(29. September 2021) - OLG Frankfurt a. M. 24.6.2021 - 6 U 84/20 Lohnsteuerhilfeverein haftet für unlautere Werbung des Beratungsstellenleiters

https://dejure.org/2021,31880

GRUR Prax 19/2021(29. September 2021) - OLG Frankfurt a. M. 13.7.2021 - 6 W 43/21 Fachinformation: Unzureichende Fundstelle für Werbung mit Studien

https://dejure.org/2021,31887

GRUR Prax 19/2021(29. September 2021) - OLG Karlsruhe 14.7.2021 - 6 W 8/21 Unterlassungshaftung von Facebook bei unlauterem „Faktencheck“- Hinweis

https://dejure.org/2021,33510

GRUR Prax 19/2021(29. September 2021) - OLG Hamm 20.7.2021 - 4 U 72/20 § 9 II ElektroG ist eine Marktverhaltensregelung iSv § 3 a UWG

https://dejure.org/2021,32901

GRUR Prax 19/2021(29. September 2021) - OLG Frankfurt a. M. 27.7.2021 - 6 W 64/21 Äußerung eines Fachmanns in Tageszeitung keine geschäftliche Handlung

https://dejure.org/2021,28113

GRUR Prax 19/2021(29. September 2021) - OLG Düsseldorf 20.7.2021 - 1 UF 74/21 Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile in Bildveröffentlichung

https://dejure.org/2021,33330

GRUR Prax 19/2021(29. September 2021) - BVerwG 26.4.2021 - 10 C 1.20 Rundfunkrechtlicher Auskunftsanspruch gegen kommunales Unternehmen

Leitsätze:

1. Zu den Informationen, die bei einer nach § 5 Abs. 1 Satz 1 MStV informationspflichtigen Stelle vorhanden sind, gehören auch solche, die auf dienstliche Vorgänge und Wahrnehmungen bezogen sind und die nicht verschriftlicht bzw. nicht aktenkundig gemacht wurden.

2. Zur Erstattung von Auskünften über nicht aufgezeichnete Informationen bedarf es gegebenenfalls der Abfrage präsenten dienstlichen Wissens bei der nach der internen Geschäftsverteilung sachlich zuständigen Stelle bzw. bei einem für den abgefragten Sachverhalt sachlich zuständigen Mitarbeiter.

https://www.bverwg.de/de/260421U10C1.20.0

GRUR Prax 19/2021(29. September 2021) - LG Hamburg 3.6.2021 - 312 O 255/18 „Rolex“ keine beschreibende Angabe für „getunte“ Rolex-Uhr

https://dejure.org/2021,37061

GRUR Prax 19/2021(29. September 2021) - BPatG 3.3.2021 - 28 W (pat) 37/20 „HUQQA“ fehlt die Unterscheidungseignung

In der Beschwerdesache

betreffend die Markeneintragung 30 2015 005 583

(hier: Löschungsverfahren S 188/18 Lösch)

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Dr. Söchtig und des Richters Kruppa am 3. März 2021 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

https://tinyurl.com/5dffn9hf

GRUR Prax 19/2021(29. September 2021) - BPatG 15.4.2021 - 29 W (pat) 552/19 Bedeutung des schutzunfähigen Bestandteils eines Markenwortes

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2012 045 708

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 15. April 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Akintche und den Richter k. A. Posselt

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. April 2019 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Unionsmarke UM 009 406 513 zurückgewiesen worden ist. Wegen des Widerspruchs aus dieser Marke wird die Löschung der Marke 30 2012 045 708 angeordnet.

2. Die Beschwerde der Widersprechenden ist derzeit gegenstandslos, soweit sie gegen die Zurückweisung des Widerspruchs aus der Marke 398 41 417 gerichtet ist.

GRUR Prax 19/2021(29. September 2021) - BPatG 20.5.2021 - 25 W (pat) 14/19 Ähnlichkeit von Halbfertigfabrikaten und Endprodukten – Sritx/Strix

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2015 103 960

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. Mai 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Kriener und der Richterin k. A. Fehlhammer

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 vom 6. Juni 2017 und vom 15. Januar 2019 aufgehoben.

2. Die Löschung der Eintragung der Marke 30 2015 103 960 wegen des Widerspruchs aus der Unionsmarke 000 230 078 wird angeordnet.

https://tinyurl.com/m7spk3ty

GRUR Prax 19/2021(29. September 2021) - BPatG 7.6.2021 - 29 W (pat) 1/19 „Grantler“ ist beschreibende Motivangabe für Taschen und Bekleidungsstücke

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2017 018 196.5

hat der 29. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 7. Juni 2021 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber, der Richterin Akintche und des Richters kraft Auftrags Posselt

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. Juni 2018 aufgehoben, soweit darin die Anmeldung auch zurückgewiesen wurde für die Waren

Klasse 18: Gepäck, Brieftaschen, insbesondere aus Leder und Lederimitationen; Regen- und Sonnenschirme;

Klasse 24: Stoffe; Textilwaren und Textilersatzstoffe; Haushaltswäsche; Bettwäsche und Decken; Bettdecken; Tischdecken; Reisedecken; Badetücher; Handtücher; Taschentücher [Textil]; Tischwäsche [nicht aus Papier]; Kissenbezüge; Vorhänge und Stores aus Textilien oder aus Kunststoff; Wandbekleidungen [Textil];

Klasse 25: Gürtel; Schuhwaren.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.



















GRUR Prax 19/2021(29. September 2021) - BVerwG 20.5.2021 - 3 B 36.20 „Rheinhessen g. U.“ nur durch Produktspezifikation definiert, nicht durch Landesrecht

Leitsatz:
Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer geschützten Ursprungsbezeichnung müssen sich aus der Produktspezifikation ergeben.

GRUR RR 10/2021 - OLG Düsseldorf 15.12.2020 – 15 U 20/20 Wettbewerbsverstoß wegen Verletzung der Pflicht zur Angabe eines Grundpreises bei Angebot einer Ware nach Gewicht – Aminosäurekapseln

https://dejure.org/2020,49331

GRUR RR 10/2021 - OLG Hamburg 5.11.2020 – 3 U 41/18 Keine Störerhaftung des ausländischen Domain-Registrars – Polnische Registrarin

https://dejure.org/2020,54262

GRUR RR 10/2021 - OLG Frankfurt a. M. 28.1.2021 – 6 U 139/20 Haftung des Geschäftsführers einer in Georgien ansässigen Gesellschaft für bezahlte Kundenrezensionen im Internet – Vermittlung von Kundenrezensionen

https://dejure.org/2021,14185

GRUR RR 10/2021 - LG Düsseldorf 24.3.2021 – 34 O 8/21 Keine Zuständigkeit nationaler Gerichte für deliktische Ansprüche gegen Organe der EU – SCALATOR

https://dejure.org/2021,40113

GRUR Prax 19/2021(29. September 2021) ist online

http://www.grur.org/uploads/media/GRURPrax_19_2021_Inhalt.pdf

GRUR-RR 10/2021 ist online

http://www.grur.org/uploads/media/GRUR-RR_10_2021_Inhaltsverzeichnis.pdf

GRUR-Int 09/2021 ist online

http://www.grur.org/uploads/media/GRUR_International_09_2021_Inhaltsverzeichnis.pdf

GRUR 10/2021 ist online

http://www.grur.org/uploads/media/GRUR_2021_10_Inhalt_fertig.pdf

Der IP-Rechts-Berater 10/2021 ist online

http://www.ip-rb.de/50318-MTcyNA.htm

CR online 10/2021 ist online

https://www.cr-online.de/50300-MTczMg.htm