In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2017 018 196.5
hat der 29. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 7. Juni 2021 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber, der Richterin Akintche und des Richters kraft Auftrags Posselt
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. Juni 2018 aufgehoben, soweit darin die Anmeldung auch zurückgewiesen wurde für die Waren
Klasse 18: Gepäck, Brieftaschen, insbesondere aus Leder und Lederimitationen; Regen- und Sonnenschirme;
Klasse 24: Stoffe; Textilwaren und Textilersatzstoffe; Haushaltswäsche; Bettwäsche und Decken; Bettdecken; Tischdecken; Reisedecken; Badetücher; Handtücher; Taschentücher [Textil]; Tischwäsche [nicht aus Papier]; Kissenbezüge; Vorhänge und Stores aus Textilien oder aus Kunststoff; Wandbekleidungen [Textil];
Klasse 25: Gürtel; Schuhwaren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
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