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Wednesday, March 16, 2022
GRUR Prax 5/2022(9. März 2022) - EuGH 3.3.2022 – C-421/20 Anwendbarkeit nationalen Rechts im Gerichtsstand des Art. 82 V GGV (Ralf Hackbarth)
GRUR Prax 5/2022(9. März 2022) - BPatG 20.10.2021 – 29 W (pat) 517/19 Verwechslungsgefahr zwischen „HotSpot“ und „HOTSPUR“ (Patrick Schlieper)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2012 018 935
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Akintche und die Richterin Seyfarth
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. Januar 2019 aufgehoben.
Auf den Widerspruch aus der Marke 30 2012 011 874 wird die Löschung der angegriffenen Marke 30 2012 018 935 angeordnet.
GRUR Prax 5/2022(9. März 2022) - BPatG 25.11.2021 – 30 W (pat) 42/20 Eintragungsfähigkeit „Naturlieblinge“ für Lebensmittel (Marthe Schaper)
GRUR Prax 5/2022(9. März 2022) - BPatG 12.1.2022 – 29 W (pat) 570/19 „MAKE MONDAY SUNDAY“ für Bekleidung nicht eintragungsfähig (Henriette März)
GRUR Prax 5/2022(9. März 2022) - BPatG 17.1.2022 – 28 W (pat) 549/19 Unterscheidungskraft von Gesellschaftsbezeichnungen (Friedrich Albrecht)
GRUR RR 03/2022 - BPatG 21.7.2021 – 25 W (pat) 535/20 Fristversäumnis zur Einzahlung der Beschwerdegebühr während des Lockdowns der Corona-Pandemie – Natura Balance
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2016 207 007
(hier: Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr)
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 21. Juli 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Kriener und der Richterin k. A. Fehlhammer
beschlossen:
1. Der Antrag der Widersprechenden auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde der Widersprechenden gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Februar 2020 gilt als nicht eingelegt.
3. Die von der Widersprechenden verspätet gezahlte Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen.
GRUR 6/2022(16. März 2022) - BGH 14.12.2021 – X ZR 26/20 Festsetzung des Streitwerts in Patentnichtigkeitsverfahren – Nichtigkeitsstreitwert IV
GRUR 6/2022(16. März 2022) - BGH 9.12.2021 – I ZR 146/20 Unzulässige Werbung für ärztliche Fernbehandlungen auch nach Gesetzesänderung – Werbung für Fernbehandlung
Werbung für Fernbehandlung
UWG §§ 3a, 8 Abs. 1 Satz 1; HWG § 9; BGB § 630a Abs. 2; MBO-Ä § 7 Abs. 4
a) Der für die Zulässigkeit der Werbung für eine ärztliche Fernbehandlung maßgebliche Begriff der ""allgemein anerkannten fachlichen Standards"" im Sinne von § 9 Satz 2 HWG ist unter Rückgriff auf den entsprechenden Begriff in § 630a Abs. 2 BGB und die dazu mit Blick auf die vom Arzt zu erfüllenden Pflichten aus einem medizinischen Behandlungsvertrag entwickelten Grundsätze auszulegen.
b) Die für einen geltend gemachten Verletzungsunterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr erstreckt sich im Ausgangspunkt auf mit der konkreten Verletzungshandlung identische Verletzungshandlungen. Im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes besteht eine Wiederholungsgefahr darüber hinausgehend für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. In dem Umfang, in dem der geltend gemachte Unterlassungsanspruch über eine zulässige Verallgemeinerung hinausgeht, fehlt es an der erforderlichen Wiederholungsgefahr. Der Unterlassungsanspruch ist in diesem Umfang unbegründet und der Klageantrag insoweit abzuweisen, sofern auch greifbare Anhaltspunkte für eine Erstbegehungsgefahr fehlen.
BGH, Urteil vom 9. Dezember 2021 - I ZR 146/20 - OLG München
LG München I
GRUR 6/2022(16. März 2022) - BGH 18.11.2021 – I ZR 214/18 Heilmittelwerberecht Unzulässige Werbung einer Versandapotheke mit Gewinnspiel für verschreibungspflichtige Arzneimittel – Gewinnspielwerbung II
GRUR 5/2022(2. März 2022) - BGH 14.12.2021 – KZR 23/18 Kartellrechtswidriger Preishöhenmissbrauch – Kabelkanalanlagen II
Kabelkanalanlagen II
GWB § 19 Abs. 2 Nr. 2
Sind die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB erfüllt, kann der dann tatbestandsmäßig vorliegende Missbrauch weder gesetzessystematisch noch nach Sinn und Zweck des § 19 GWB entfallen, weil das diskriminierte Unternehmen den Missbrauch durch eine Kündigung noch vertiefen und sich sodann auf das Regelbeispiel des § 19 Abs. 2 Nr. 4 GWB berufen könnte (Festhaltung BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 2/15, NZKart 2017, 198 - Kabelkanalanlagen).
BGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 - KZR 23/18 - OLG Düsseldorf
LG Köln
GRUR RR 02/2022 - BPatG 27.7.2021 – 12 W (pat) 10/16 Neuheit und erfinderische Tätigkeit – Zirkuläres Roaming
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2011 014 394
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juli 2021 unter Mitwirkung des Richters Dr.-Ing. Krüger als Vorsitzender, der Richter Dipl.-Ing. Univ. Richter und Schödel und der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.