In der Patentnichtigkeitssache
betreffend das europäische Patent 2 859 650
(DE 60 2013 017 524)
hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2021 durch die Richterin Werner M. A. als Vorsitzende, die Richterin Bayer sowie die Richter Dipl.-Ing. Müller, Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt und Dipl.-Ing. Tischler
für Recht erkannt:
I. Das Europäische Patent 2 859 650 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland teilweise für nichtig erklärt, soweit es über folgende Fassung hinausgeht:
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin und ihre Nebenintervenientin ein Drittel und die Beklagte zwei Drittel. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin wie auch der Nebenintervenientin trägt die Beklagte jeweils zwei Drittel. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin und ihre Nebenintervenientin ein Drittel. Im Übrigen tragen die Parteien ihre Kosten jeweils selbst.
IV. Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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