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Monday, May 30, 2022
GRUR Prax 10/2022(18. Mai 2022) - EuGH 7.4.2022 – C-249/21 „Entsprechende eindeutige Formulierung“ auf einem Bestell-Button
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass es für die Feststellung, ob im Rahmen eines Bestellvorgangs zum Abschluss eines Fernabsatzvertrags auf elektronischem Wege eine auf der Schaltfläche für die Bestellung oder auf einer ähnlichen Funktion verwendete Formulierung wie „Buchung abschließen“ den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ im Sinne dieser Bestimmung „entspricht“, allein auf die Worte auf dieser Schaltfläche oder dieser ähnlichen Funktion ankommt.
GRUR Prax 10/2022(18. Mai 2022) - EuGH 5.4.2022 – C-140/20 Unionsrechtliche Voraussetzungen für die Vorratsdatenspeicherung
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
1. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften entgegensteht, die präventiv zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung der Verkehrs- und der Standortdaten vorsehen. Dagegen steht der genannte Art. 15 Abs. 1 im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte Rechtsvorschriften nicht entgegen, die zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit
– auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien anhand von Kategorien betroffener Personen oder mittels eines geografischen Kriteriums für einen auf das absolut Notwendige begrenzten, aber verlängerbaren Zeitraum eine gezielte Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsehen;
– für einen auf das absolut Notwendige begrenzten Zeitraum eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung der IP‑Adressen, die der Quelle einer Verbindung zugewiesen sind, vorsehen;
– eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung der die Identität der Nutzer elektronischer Kommunikationsmittel betreffenden Daten vorsehen;
– vorsehen, dass den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste mittels einer Entscheidung der zuständigen Behörde, die einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterliegt, aufgegeben werden kann, während eines festgelegten Zeitraums die ihnen zur Verfügung stehenden Verkehrs- und Standortdaten umgehend zu sichern.
Diese Rechtsvorschriften müssen durch klare und präzise Regeln sicherstellen, dass bei der Speicherung der fraglichen Daten die für sie geltenden materiellen und prozeduralen Voraussetzungen eingehalten werden und dass die Betroffenen über wirksame Garantien zum Schutz vor Missbrauchsrisiken verfügen.
2. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 7, 8, 11 und von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, nach denen die zentralisierte Bearbeitung von Ersuchen um Zugang zu von den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste auf Vorrat gespeicherten Daten, die von der Polizei im Rahmen der Ermittlung und Verfolgung schwerer Straftaten gestellt werden, einem Polizeibeamten obliegt, der von einer innerhalb der Polizei eingerichteten Einheit, die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben über einen gewissen Grad an Autonomie verfügt, unterstützt wird und dessen Entscheidungen später gerichtlich überprüft werden können.
3. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es dem entgegensteht, dass ein nationales Gericht die Wirkungen einer ihm nach nationalem Recht in Bezug auf nationale Rechtsvorschriften, die den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorschreiben, obliegenden Ungültigerklärung wegen Unvereinbarkeit dieser Rechtsvorschriften mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung im Licht der Charta der Grundrechte zeitlich begrenzt. Die Zulässigkeit der durch eine solche Vorratsspeicherung erlangten Beweismittel unterliegt nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Beachtung u. a. der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität dem nationalen Recht.
GRUR Prax 10/2022(18. Mai 2022) - BPatG 8.12.2021 – 29 W (pat) 24/19 Ortsbezeichnung als Marke für Verlage
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2018 015 088.4
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Lachenmayr-Nikolaou und die Richterin Seyfarth
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
GRUR Prax 10/2022(18. Mai 2022) - BPatG 19.1.2022 – 25 W (pat) 43/19 Kostenentscheidung in Widerspruchsverfahren
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2014 072 657
(hier: Kostenantrag)
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. Januar 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Kriener und des Richters Dr. Nielsen
beschlossen:
Der Antrag der Inhaberin der angegriffenen Marke, der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
GRUR Prax 10/2022(18. Mai 2022) - BPatG 7.2.2022 – 26 W (pat) 67/20 Eintragungsfähigkeit der Marke CAMBON
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die international registrierte Marke IR 1 295 249
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 7. Februar 2022 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge, des Richters Dr. von Hartz und der Richterin kraft Auftrags Dr. Rupp-Swienty
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 – Internationale Markenregistrierung – des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 8. Februar 2018 und vom 24. September 2020 werden aufgehoben.
GRUR Prax 9/2022(4. Mai 2022) - BGH 19.1.2022 – VIII ZR 196/21 Mietabsenkungen durch Inkassodienstleister
BGB §§ 134, 398, 556d Abs. 1, 2 Satz 5 bis 7, § 556g [aF] Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz1; RDG § 2 Abs. 2 Satz 1 [aF], §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Zur Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB), verbunden mit der Aufforderung an den Vermieter, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).
BGH, Urteil vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 196/21 - LG Berlin
AG Berlin-Mitte
GRUR Prax 9/2022(4. Mai 2022) - BPatG 11.11.2021 – 11 W (pat) 5/21 Künstliche Intelligenz ist kein Erfinder (Friedrich Albrecht)
Leitsatz:
Erfinder im Sinne von § 37 Abs. 1 PatG kann nur eine natürliche Person sein. Für eine richterliche Rechtsfortbildung mit dem Ziel, auch eine künstliche Intelligenz (KI) als Erfinder benennen zu können, besteht mangels Gesetzeslücke kein Raum. Die Regelung des § 37 Abs. 1 PatG hat die Anerkennung der „Erfinderehre“ im Blick, die einer KI gerade nicht zukommt.
GRUR Prax 9/2022(4. Mai 2022) - BPatG 7.3.2022 – 29 W (pat) 579/20 Wortzeichen „MILLENNIUM“ ist unterscheidungskräftig (Martin Marz)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 106 766.2
hat der 29. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren am 7. März 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Akintche und die Richterin Seyfarth
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 10. September 2020 aufgehoben.
GRUR 10/2022 (14. Mai 2022) - BVerwG 28.10.2021 – 10 C 5/20 Informationszugang in Bezug auf Prüfungs- und Beratungstätigkeit des Bundesrechnungshofs – Informationsbegehren von Presseangehörigen
GRUR 10/2022 (14. Mai 2022) - BGH 22.3.2022 – X ZB 15/19 Gegenstandswert in einem den Rechtsbestand eines Patents betreffenden Rechtsbeschwerdeverfahren – Druckmaterialbehälter
Druckmaterialbehälter
RVG § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2
Für die Festsetzung des Gegenstandswerts in einem den Rechtsbestand eines Patents betreffenden Rechtsbeschwerdeverfahren kann nicht ohne weiteres der Streitwert eines Verletzungsrechtsstreits herangezogen werden, der auf ein Patent gestützt war, das die Priorität derselben Anmeldung in Anspruch nimmt wie das Streitpatent.
BGH, Beschluss vom 22. März 2022 - X ZB 15/19 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher als Einzelrichter
beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 500.000 Euro festgesetzt.
GRUR 10/2022 (14. Mai 2022) - BGH 18.11.2021 – RiZ 5/20 Anfechtung der Heranziehung eines Richters zur Ausbildung – Patentanwaltsausbildung
GRUR 10/2022 (14. Mai 2022) - BGH 22.2.2022 – VI ZR 1175/20 Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung – Traumfrau gesucht
BGB § 823 Abs. 1 Ah, F; GG Art. 5
Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung (hier: Pressebericht über bevorstehende Hauptverhandlung im Strafverfahren).
BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20 - OLG Köln
LG Köln
GRUR 10/2022 (14. Mai 2022) - BGH 24.2.2022 – I ZR 128/21 Anspruchsberechtigung als Mitbewerber bei nachhaltig betriebener Geschäftstätigkeit – Zweitmarkt für Lebensversicherungen II
Zweitmarkt für Lebensversicherungen II
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 3 Nr. 1 nF
a) Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG nF ist die Anspruchsberechtigung von Mitbewerbern zusätzlich zu dem Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses davon abhängig, dass sie in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen. Damit soll Missbrauchsmöglichkeiten vorgebeugt werden, die sich aus einer nur pro forma, aber nicht ernsthaft und nachhaltig betriebenen Geschäftstätigkeit ergeben und sich durch ein Missverhältnis der Abmahntätigkeit zur sonstigen Geschäftstätigkeit auszeichnen können.
b) Für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses genügt es, dass das Wettbewerbsverhältnis erst durch die beanstandete Wettbewerbshandlung begründet worden ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10. April 2014 - I ZR 43/13, GRUR 2014, 1114 Rn. 30 = WRP 2014, 1307 - nickelfrei).
BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 128/21 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
GRUR 10/2022 (14. Mai 2022) - BPatG 15.12.2021 – 29 W (pat) 572/19 Fehlende Markenfähigkeit eines abstrakt-variablen Zeichens – Weißes k auf rotem Grund
Leitsatz
Aktenzeichen: 29 W (pat) 572/19
Entscheidungsdatum: 15. Dezember 2021
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen: §§ 32 Abs. 2, 33, 36 Abs. 1, 37 Abs. 1, 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 MarkenG, §§ 6 Nr. 7, 6b, 12a MarkenV
Weißes k auf rotem Grund
Einem als „sonstige Marke“ angemeldeten Zeichen, das aus einem in weißer Schrift gehaltenen Buchstaben „k“ in roter - HKS (Z) 13 -, nicht formgebundener Umgebung besteht, fehlt wegen der Unbestimmtheit der Umgebungsfläche als „variabler Marke“ die Markenfähigkeit.
Die Anmeldung ist gemäß §§ 37 Abs. 1, 3 Abs. 1 MarkenG zurückzuweisen.
GRUR 10/2022 (14. Mai 2022) - BPatG 3.2.2022 – 30 W (pat) 511/20 Veränderung des kennzeichnenden Charakters durch Zusatz – EM blond/EM
Leitsatz
Aktenzeichen: 30 W (pat) 511/20
Entscheidungsdatum: 3. Februar 2022
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen: MarkenG § 26 Abs. 3, § 106a
EM blond/EM
Wird eine Individualmarke mit einem Zusatz (hier: „QUALITY CERTIFIED“) verwendet, der unter Berücksichtigung der gesamten Produktaufmachung den Eindruck erweckt, es handle sich um eine Zweitkennzeichnung mit der Gewährleistungsmarke eines Zertifizierers des betreffenden Produkts, so stellt dies eine Veränderung des kennzeichnenden Charakters der Marke dar.