Leitsatz
Aktenzeichen: 29 W (pat) 572/19
Entscheidungsdatum: 15. Dezember 2021
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen: §§ 32 Abs. 2, 33, 36 Abs. 1, 37 Abs. 1, 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 MarkenG, §§ 6 Nr. 7, 6b, 12a MarkenV
Weißes k auf rotem Grund
Einem als „sonstige Marke“ angemeldeten Zeichen, das aus einem in weißer Schrift gehaltenen Buchstaben „k“ in roter - HKS (Z) 13 -, nicht formgebundener Umgebung besteht, fehlt wegen der Unbestimmtheit der Umgebungsfläche als „variabler Marke“ die Markenfähigkeit.
Die Anmeldung ist gemäß §§ 37 Abs. 1, 3 Abs. 1 MarkenG zurückzuweisen.
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