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Tuesday, August 31, 2021
GRUR Prax 16-17/2021(18. August 2021) - BGH 1.7.2021 - I ZB 31/20 EuGH-Vorlage zur Sichtbarkeit von Bauelementen komplexer Erzeugnisse
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Richtlinie 98/71/EG Art. 3 Abs. 3 und 4; DesignG § 1 Nr. 4, § 4
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 3 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. EG L 289 vom 28. Oktober 1998, S. 28) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist ein Bauelement, das ein Muster verkörpert, bereits dann ""sichtbar"" im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 98/71/EG, wenn es objektiv möglich ist, das Design in eingebautem Zustand des Bauelements erkennen zu können, oder kommt es auf die Sichtbarkeit unter bestimmten Nutzungsbedingungen oder aus einer bestimmten Betrachterperspektive an?
2. Wenn Frage 1 dahin zu beantworten ist, dass die Sichtbarkeit unter bestimmten Nutzungsbedingungen oder aus einer bestimmten Betrachterperspektive maßgeblich ist:
a) Kommt es für die Beurteilung der ""bestimmungsgemäßen Verwendung"" eines komplexen Erzeugnisses durch den Endbenutzer im Sinne von Art. 3 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 98/71/EG auf den vom Hersteller des Bauelements oder des komplexen Erzeugnisses intendierten Verwendungszweck oder die übliche Verwendung des komplexen Erzeugnisses durch den Endbenutzer an?
b) Nach welchen Kriterien ist zu beurteilen, ob die Verwendung eines komplexen Erzeugnisses durch den Endbenutzer ""bestimmungsgemäß"" im Sinne von Art. 3 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 98/71/EG ist?
BGH, Beschluss vom 1. Juli 2021 - I ZB 31/20 - Bundespatentgericht
GRUR Prax 16-17/2021(18. August 2021) - BGH 18.5.2021 - X ZR 23/19 Keine Berufungsrücknahme gegenüber einzelnen Nichtigkeitsklägern
GRUR Prax 16-17/2021(18. August 2021) - BGH 8.6.2021 - X ZR 47/19 Haftung eines Herstellers mit Sitz im Ausland für Verhalten Dritter
Ultraschallwandler
PatG § 139 Abs. 2, § 140a Abs. 3 Satz 1
a) Hat ein im Ausland ansässiger Hersteller einen ebenfalls im Ausland ansässigen Abnehmer mit Erzeugnissen beliefert, obwohl konkrete Anhaltspunkte es als naheliegend erscheinen ließen, dass der Abnehmer die gelieferte Ware trotz dort bestehenden Patentschutzes im Inland anbieten oder in Verkehr bringen wird, bestehen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und
Schadensersatz in Bezug auf andere Abnehmer nur insoweit, als in Bezug auf diese dieselben charakteristischen Umstände vorliegen, die die Rechtswidrigkeit der Lieferung an den einen Abnehmer begründen.
b) Diese Umstände sind im Klageantrag oder in der Klagebegründung sowie in einem der Klage stattgebenden Urteil oder dessen Gründen konkret zu umschreiben (Fortführung von BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - X ZR 120/15, BGHZ 215, 89 Rn. 62 ff. - Abdichtsystem).
BGH, Urteil vom 8. Juni 2021 - X ZR 47/19 - OLG Hamburg
LG Hamburg
GRUR Prax 16-17/2021(18. August 2021) - BPatG 30.3.2021 - 29 W (pat) 9/18 Keine Unterscheidungskraft eines zur Oberflächengestaltung von Produkten geeigneten Bildzeichens
GRUR Prax 16-17/2021(18. August 2021) - BPatG 17.5.2021 - 29 W (pat) 513/20 Klangliche Verwechslungsgefahr zwischen paq und PAX
GRUR Prax 15/2021(28. Juli 2021) - BGH 10.2.2021 - KZR 94/18 Pauschalierter Kartellschadensersatz in AGB zulässig
GRUR 08/2021 - BGH 11.5.21 – X ZR 23/21 Keine Erhöhung des Streitwerts bei standardessenziellem Streitpatent – Nichtigkeitsstreitwert III
GRUR 08/2021 - BGH 27.4.21 – VI ZR 166/19 Keine Wiederholungsgefahr wegen rechtlich unmöglicher Wiederholung – Redaktionsschwanz
GRUR 08/2021 - BGH 20.4.21 – X ZR 40/19 Heranziehen eines Designs als Ausgangspunkt für technische Überlegungen – Zahnimplantat
CR online 08/2021 - EuGH v. 17.6.2021 - C-58/20, EuGH: Befreiung von Mehrwertsteuer durch Nutzungsrechteinräumung an Software für Risikomanagement und Performancemessung
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass von Dritten an Sondervermögen-Verwaltungsgesellschaften erbrachte Dienstleistungen wie steuerliche Arbeiten, die die Besteuerung der Fondseinkünfte der Anteilinhaber gemäß dem nationalen Recht sicherstellen, und die Einräumung eines Nutzungsrechts an Software, die ausschließlich der Durchführung von für das Risikomanagement und die Performancemessung wesentlichen Berechnungen dient, unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung fallen, wenn sie eine enge Verbindung mit der Verwaltung von Sondervermögen aufweisen und ausschließlich für die Zwecke der Verwaltung von Sondervermögen erbracht werden, auch wenn sie nicht vollständig ausgelagert sind.