Wie man diesen Blog am besten nutzt

Grüß Gott!

Mein Name ist Martin Schweiger und ich bin Patentanwalt in Singapur.

Hier ist mein Blog über Patent- und Markenrecht.

Ich bin die allermeiste Zeit in Singapur und hier stelle ich die deutsche Rechtssprechung zum Thema Patent- und Markenrecht ein, die ich online lesen kann.

Ich folge den Veröffentlichungen von PMZ, GRUR, GRUR-RR, GRUR INT, The Official Journal of the EPO, Blatt für PMZ, CRonline und Der IP-Rechts-Berater.

Was von diesen Zeitungen im Internet erhältlich ist, finden Sie hier.

Wenn ich eine Entscheidung einmal veröffentlicht habe, dann wird sie nicht noch einmal veröffentlicht, auch wenn sie in einer anderen Zeitschrift zitiert wird.

Wenn Sie diesen Blog in einer Online-Aggregator-Software abonnieren, dann wird Ihr Leben als Patentanwalt in Bezug auf Rechtssprechung recht einfach. Im folgenden Video zeige ich, wie das geht: https://youtu.be/HF9xX_d5oak


Sunday, February 27, 2022

Der IP-Rechts-Berater 02/2022 - LG Berlin v. 23.9.2021 - 16 O 139/21 / Newerla, Danjel-Philippe, Irreführende Sternewerbung ohne Kundenbewertung.

https://dejure.org/2021,50392

Der IP-Rechts-Berater 02/2022 - OLG Frankfurt v. 18.11.2021 - 6 W 92/21 / Mues, Lotte, Irreführende Testwerbung für Matratzen

https://dejure.org/2021,50003

Der IP-Rechts-Berater 02/2022 ist online

http://www.ip-rb.de/50318-MTg3Mg.htm

CR online 02/2022 - LG Düsseldorf v. 21.5.2021 - 38 O 3/21, LG Düsseldorf: Fliegender Gerichtsstand für Wettbewerbsverstöße im Internet

https://dejure.org/2021,14595

CR online 02/2022 - LG Bielefeld v. 23.11.2021 - 15 O 104/20, LG Bielefeld: Entfernung einer Referenz aus Onlineangebot

https://dejure.org/2021,47774

CR online 02/2022 - LG Essen v. 23.9.2021 - 6 O 190/21, LG Essen: Abtretbarkeit und Voraussetzungen eines immateriellen Schadensersatzanspruches nach Datenverlust

https://dejure.org/2021,42877

CR online 02/2022 ist online

https://www.cr-online.de/50300-MTg3OQ.htm

GRUR Prax 4/2022(23. Februar 2022) - OLG Frankfurt a.M. 30.11.2021 – 11 U 172/19 DFB-Reglement für Spielervermittlung teilweise kartellrechtswidrig (Christoph Herrmann)

https://dejure.org/2021,48231

GRUR Prax 4/2022(23. Februar 2022) - BGH 12.10.2021 – EnZR 43/20 Vergabestelle und gemeindliche Eigengesellschaft strikt zu trennen (Elisabeth S. Wyrembek)

Stadt Bargteheide

GWB § 19 Abs. 2 Nr. 1; EnWG § 46

a) Beteiligt sich die Gemeinde mit einem Eigenbetrieb oder einer Eigengesellschaft am Wettbewerb um das kommunale Wegenetz zur leitungsgebundenen Energieversorgung, ist es erforderlich, die als Vergabestelle tätige Einheit der Gemeindeverwaltung personell und organisatorisch vollständig von dem Eigenbetrieb oder der Eigengesellschaft zu trennen.

b) Eine solche vollständige Trennung erfordert eine Organisationsstruktur, die sicherstellt, dass ein Informationsaustausch zwischen den für die Vergabestelle und den für den Eigenbetrieb oder die Eigengesellschaft handelnden Personen nur innerhalb des hierfür vorgesehenen Vergabeverfahrens für das Wegerecht erfolgt, so dass bereits durch strukturelle Maßnahmen - und damit nach dem äußeren Erscheinungsbild - die Bevorzugung des Eigenbetriebs oder der Eigengesellschaft und damit der ""böse Schein"" mangelnder Objektivität der Vergabestelle vermieden wird.

BGH, Urteil vom 12. Oktober 2021 - EnZR 43/20 - Schleswig-Holsteinisches OLG

LG Kiel

https://tinyurl.com/2p9yzmaw

GRUR Prax 4/2022(23. Februar 2022) - BGH 18.11.2021 – I ZB 86/20 Unzulässigkeit eines Rechtsmittels bei Geheimhaltungsanordnung (Matthias Grob)

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, die Richter Feddersen und Odörfer

beschlossen:

Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. August 2020 in der Fassung des Beschlusses vom 26. Oktober 2020 wird auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen.

https://tinyurl.com/yjv8sue9

GRUR Prax 4/2022(23. Februar 2022) - LG Offenburg 23.12.2020 – 3 Qs 90/20 Begriff des Inverkehrbringens nach der EU-Kosmetik-VO (Antonia Bielefeld)

https://dejure.org/2020,78391

GRUR Prax 4/2022(23. Februar 2022) - LG Köln 27.10.2021 – 31 O 91/21 Influencer muss Post nur bei Gegenleistung als Werbung kennzeichnen (Michael Terhaag/Christian Schwarz)

https://dejure.org/2021,53032

GRUR Prax 4/2022(23. Februar 2022) - OLG Frankfurt a.M. 9.9.2021 – 6 U 61/21 Abgrenzung von Lebensmitteln und Bioziden (Matthias Wiemers)

https://dejure.org/2021,44293

GRUR Prax 4/2022(23. Februar 2022) - OLG Koblenz 13.10.2021 – 2 U 279/21 Keine Beschränkung von Kundenbewertungen in sozialen Medien durch AGB (Christoph Wiegand)

https://dejure.org/2021,53378

GRUR Prax 4/2022(23. Februar 2022) - OLG Frankfurt a.M. 2.12.2021 – 6 U 121/20 Zum Irreführungsverbot nach Art. 7 MDR (Christoph Cordes)

https://dejure.org/2021,53543

GRUR Prax 4/2022(23. Februar 2022) - OLG Köln 17.12.2021 – 6 U 91/21 Kaufpreisrückerstattung für Medizinprodukt ist zulässige Zuwendung (Christoph Cordes)

https://dejure.org/2021,57008

GRUR Prax 4/2022(23. Februar 2022) - OLG Dresden 14.12.2021 – 4 U 1278/21 Löschung personenbezogener Daten und Schadensersatz bei Namensidentität (Jonas Puchelt)

https://dejure.org/2021,54100

GRUR Prax 4/2022(23. Februar 2022) - BGH 14.12.2021 – VI ZR 403/19 Medienrecht Verletzung der Privatsphäre durch Medienbericht trotz Selbstöffnung des Partners (Matthias Lehr)

BGB §§ 823 (Ah), 1004 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; EMRK Art. 8 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1; ZPO § 563 Abs. 3

Zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch einen das Sexualleben betreffenden Pressebericht nach Selbstöffnung des Partners.

BGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19 - KG Berlin

LG Berlin

https://tinyurl.com/ys7cfasp

GRUR Prax 4/2022(23. Februar 2022) - OLG Frankfurt a.M. 9.12.2021 – 6 U 50/20 Nachahmung von Deckenleuchten (Anna Wrage)

https://dejure.org/2021,54712

GRUR Prax 4/2022(23. Februar 2022) - BPatG 2.9.2021 – 11 W (pat) 32/19 Anforderungen an Nachweis der Inlandsvertretervollmacht (Kevin Kuta/Daniel Misch)

Leitsatz:

Das Gebot, effektiven Rechtsschutz und ein „faires Verfahren“ zu ermöglichen, verbietet es, an den Nachweis der Inlandsvertretervollmacht übermäßig strenge Anforderungen zu stellen. Es ist in aller Regel ausreichend, dass der anwaltliche Vertreter nur die Urkunde, die ihn unmittelbar gegenüber dem Bundespatentgericht legitimiert, im Original vorlegt. Dies gilt auch in solchen Fällen, in denen die Gegenseite den Mangel der Bevollmächtigung zwar rügt, dies aber nur „ins Blaue hinein“ und offensichtlich nur zu dem Zweck erfolgt, den Rechtsstreit zu verschleppen und die Entscheidung in der Sache zu behindern.

https://tinyurl.com/2p987pxk

GRUR Prax 4/2022(23. Februar 2022) - OLG Frankfurt a.M. 18.11.2021 – 6 U 173/20 Überkleben einer Marke steht Erschöpfung nicht immer entgegen (Morton Douglas)

https://dejure.org/2021,53585

GRUR Prax 4/2022(23. Februar 2022) - BPatG 2.12.2021 – 30 W (pat) 36/19 Kein Untersuchungsgrundsatz bei nicht registrierten Widerspruchsrechten (Friedrich Albrecht)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2012 009 299

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 2. Dezember 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie des Richters Dr. Meiser und der Richterin Dr. Weitzel

beschlossen:

Die Beschwerde des Widersprechenden wird zurückgewiesen.

https://tinyurl.com/329xrwbt

GRUR Prax 4/2022(23. Februar 2022) - BPatG 8.12.2021 – 29 W (pat) 533/20 Kein Freihaltebedürfnis an im Inland unbekannter geografischer Bezeichnung (Katharina Hannen)

B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 1 359 628

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. Dezember 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber und die Richterinnen Akintche und Lachenmayr Nikolaou

beschlossen:

Auf die Beschwerde der IR-Markeninhaberin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Internationale Markenregistrierung - vom 16. Dezember 2019 aufgehoben.

GRUR Prax 3/2022(9. Februar 2022) - OLG Stuttgart 9.12.2021 – 2 U 389/19 Zur Zurückverweisung im Lkw-Kartell II (Alexander Eufinger

https://dejure.org/2021,51037

GRUR Prax 3/2022(9. Februar 2022) - OLG Stuttgart 9.12.2021 – 2 U 101/18 Zur Zurückverweisung im Lkw-Kartell I (Alexander Eufinger

https://dejure.org/2021,51036

GRUR Prax 3/2022(9. Februar 2022) - BGH 22.6.2021 – KZR 66/15 Kartellzivilrechtliche Überprüfung von Stationsentgelten ist zulässig (Jan Peter Heidenreich)

KZR 66/15

Verkündet am:
22. Juni 2021
Schmidt
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker, Dr. Rombach und Dr. Allgayer

für Recht erkannt:

Auf die Revision wird das Urteil des Kartellsenats des Kammergerichts vom 29. Oktober 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

GRUR Prax 3/2022(9. Februar 2022) - BGH 21.9.2021 – KZR 88/20 Kartellschadensersatz bei intransparenter Preisbildung durch Betreiber wesentlicher Infrastruktureinrichtung (Paetrick Sakowski)

Trassenentgelte II

AEUV Art. 102; GWB 2005 § 33

a) Wendet ein marktbeherrschendes Unternehmen, das über eine wesentliche Infrastruktureinrichtung verfügt und damit in der Lage ist, die Bedingungen des Wettbewerbs auf den nachgelagerten Märkten maßgeblich zu definieren, ein intransparentes Preisbildungssystem an, das sich einer rationalen Begründung in weiten Teilen entzieht, nicht der gesetzlichen Preisbildungssystematik entspricht und daher rechtswidrig ist, kann die von Art. 102 Abs. 1 AEUV vorausgesetzte Eignung zur Behinderung darin liegen, dass es auf diese Weise die Funktionsbedingungen des Wettbewerbs auf den nachgelagerten Märkten insgesamt verfälscht.

b) Der Tatrichter kann einem solchen Verstoß gegen grundlegende - weil den Wettbewerbsprozess eröffnende - regulierungsrechtliche Preisbildungsvorschriften erhebliche Indizwirkung beimessen und sich bereits aufgrund des intransparenten Preissetzungsverhaltens des marktbeherrschenden Unternehmens die Überzeugung bilden, dass ein missbräuchliches Verhalten vorliegt. Es kann sodann Sache des Infrastrukturbetreibers sein, nachteilige wettbewerbliche Wirkungen dieses Preissystems auszuschließen.

BGH, Urteil vom 21. September 2021 - KZR 88/20 - OLG Frankfurt am Main
 LG Frankfurt am Main

GRUR Prax 3/2022(9. Februar 2022) - OLG Dresden 27.10.2021 – 4 W 765/21 Urteilsverbotsverfügung mit Verkündung wirksam (Nicole Maria Grüger)

https://dejure.org/2021,49236

GRUR Prax 3/2022(9. Februar 2022) - LG Saarbrücken 22.11.2021 – 5 O 151/19 EuGH-Vorlage zur Frage des Ersatzes immaterieller Schäden bei Datenschutzverstößen (Aaron Banki/Philipp Koehler)

https://dejure.org/2021,51327

GRUR Prax 3/2022(9. Februar 2022) - BGH 29.11.2021 – VI ZR 258/18 Geldentschädigungsanspruch weg

BGB § 823 (Ah)

Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung wird grundsätzlich erst mit Rechtskraft eines dem Verletzten die Geldentschädigung zusprechenden Urteils vererblich; ein nicht rechtskräftiges, nur vorläufig vollstreckbares Urteil genügt nicht (Fortführungen Senatsurteile vom 23. Mai 2017 - VI ZR 261/16, BGHZ 215, 117; vom 29. April 2014 - VI ZR 246/12, BGHZ 201, 45 Rn. 24).

BGH, Urteil vom 29. November 2021 - VI ZR 258/18 - OLG Köln
 LG Köln

GRUR Prax 3/2022(9. Februar 2022) - BGH 29.11.2021 – VI ZR 248/18 Im Gespräch mit „Sperrvermerk“ getätigte Aussagen dürfen postmortal veröffentlich werden (Oliver Brexl)

GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 (Ah), § 1004; ZPO § 554 Abs. 2 Satz 1

a) Der unzutreffenden Wiedergabe von (angeblichen) Äußerungen eines Verstorbenen kommt ein dessen postmortales Persönlichkeitsrecht verletzendes Gewicht zu, wenn die untergeschobenen Äußerungen nach Qualität und/oder Quantität das Lebensbild des Verstorbenen grob entstellen.

b) Das postmortale Persönlichkeitsrecht schützt den Verstorbenen grundsätzlich nicht davor, mit Aussagen zitiert zu werden, die er zu Lebzeiten im vertraulichen Gespräch mit der ausdrücklichen Erklärung, sie nicht veröffentlichen zu wollen (""Sperrvermerk""), getätigt hat.

c) Zur Reichweite des postmortalen Persönlichkeitsrechts in Bezug auf Buchveröffentlichungen (""VERMÄCHTNIS-DIE KOHL-PROTOKOLLE"").

BGH, Urteil vom 29. November 2021 - VI ZR 248/18 - OLG Köln
 LG Köln

GRUR Prax 3/2022(9. Februar 2022) - BGH 16.11.2021 – VI ZR 1241/20 Anforderungen an identifizierende Verdachtsberichterstattung (Lars Gruppe)

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 1004 Abs. 1 Satz 2; KUG § 22, § 23

a) Für eine identifizierende Verdachtsberichterstattung ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst ""Öffentlichkeitswert"" verleihen, erforderlich. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.

b) Das grundsätzliche Erfordernis einer Möglichkeit zur Stellungnahme soll sicherstellen, dass der Standpunkt des von der Verdachtsberichterstattung Betroffenen in Erfahrung und gegebenenfalls zum Ausdruck gebracht wird, der Betroffene also selbst zu Wort kommen kann. Dies setzt voraus, dass der Betroffene nicht nur Gelegenheit zur Stellungnahme erhält, sondern dass seine etwaige Stellungnahme auch zur Kenntnis genommen und der Standpunkt des Betroffenen in der Berichterstattung sichtbar wird.

BGH, Urteil vom 16. November 2021 - VI ZR 1241/20 - OLG Köln
 LG Köln

GRUR Prax 3/2022(9. Februar 2022) - OLG Frankfurt a.M. 28.10.2021 – 6 U 40/20 Zum Schutzumfang eines EU-Designs für ein Tellerschleifgerät (Inga George)

https://dejure.org/2021,50002

GRUR Prax 3/2022(9. Februar 2022) - BPatG 19.10.2021 – 26 W (pat) 41/19 Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „ORGANOSIL G5“ und „G5“ (Thorsten Koerl)

B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache

betreffend die international registrierte Marke IR 1 247 962

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. Oktober 2021 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Richter Kätker und Dr. von Hartz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

GRUR Prax 3/2022(9. Februar 2022) - BPatG 22.11.2021 – 29 W (pat) 551/19 Warenähnlichkeit zwischen Bekleidungsstücken und Lederwaren (Robert Grohmann)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2015 216 416

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22. November 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Akintche und den Richter kraft Auftrags Posselt

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 40 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Mai 2017 aufgehoben. Die Eintragung der Marke 30 2015 216 416 wird wegen des Widerspruchs aus der Marke 30 2009 014 810 im beantragten Umfang, nämlich für die Waren der Klasse 25 „Jacken, Mäntel, Hosen und Westen für Damen und Herren; Oberbekleidungsstücke; Pullover; Shirts und Höschen“ gelöscht.

https://tinyurl.com/5948twrb

GRUR Prax 3/2022(9. Februar 2022) - BPatG 29.11.2021 – 26 W (pat) 502/20 Eintragungsfähigkeit eines fluchenden Ausdrucks als Marke (Evelina Levenson)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2018 218 663.0

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. November 2021 unter Mitwirkung der Richters Kätker als Vorsitzenden, des Richters Dr. von Hartz und der Richterin k.A. Dr. Rupp-Swienty

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patentund Markenamtes vom 17. Oktober 2019 wird aufgehoben.

https://tinyurl.com/2p9ecpn2

GRUR Prax 3/2022(9. Februar 2022) - BPatG 9.12.2021 – 30 W (pat) 5/18 Dithmarscher Gans als geschützte geografische Angabe eintragungsfähig (Volker Schoene)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

Verfahrensbevollmächtigte: Klingseisen Rings & Partner, Patent- und Markenanwälte, Bräuhausstraße 2, 80331 München,

betreffend die geografische Angabe 31 2015 035 079.5 „Dithmarscher Gans“

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. Dezember 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie des Richters Dr. Meiser und der Richterin Dr. Weitzel

beschlossen:

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Markenabteilung 3.2 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. September 2017 aufgehoben.

II. Die Sache wird zur Veröffentlichung des neuen Hauptantrags in der Fassung vom 15. November 2021 an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

https://tinyurl.com/56f3zth2

GRUR Prax 4/2022(23. Februar 2022) ist online

http://www.grur.org/uploads/media/GRUR-Prax_04_2022_Inhaltsverzeichnis.pdf

GRUR Prax 3/2022(9. Februar 2022) ist online

http://www.grur.org/uploads/media/GRUR-Prax_03_2022_Inhaltsverzeichnis.pdf

GRUR Prax 2/2022(26. Januar 2022) - OLG Köln 20.8.2021 – 6 U 47/21 Irreführende Wirkangaben für traditionelles pflanzliches Arzneimittel (Arne Lambrecht)

https://dejure.org/2021,46235

GRUR Prax 2/2022(26. Januar 2022) - LG München I 22.9.2021 – 21 O 4641/21 Regressanspruch nach unberechtigter Vollstreckung eines Auskunftsanspruchs (Kristina Wagner)

https://dejure.org/2021,49834

GRUR Prax 2/2022(26. Januar 2022) - EuGH 11.11.2021 – C-559/20 Streitwertdeckelung in § 97a III 2 UrhG ist unionsrechtskonform auszulegen (Mark Lerach)

V.      Ergebnis

84.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Landgericht Saarbrücken (Deutschland) wie folgt zu antworten:

1.      Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass er die Anwaltskosten (Gebühren) erfasst, die einem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums dadurch entstehen, dass er außergerichtlich im Wege der Abmahnung einen Anspruch auf Unterlassung der Verletzung dieser Rechte gegen einen Verletzer geltend macht, bevor er eine gerichtliche Klage mit demselben Gegenstand erhebt.

2.      Art. 14 der Richtlinie 2004/48 ist dahin auszulegen, dass er mit einer nationalen Regelung, die den Gegenstandswert zur Berechnung der vom Verletzer zu erstattenden Anwaltskosten für eine Abmahnung auf 1 000 Euro beschränkt, wenn die Rechtsverletzung durch eine natürliche Person außerhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit begangen worden ist, nicht unvereinbar ist, sofern die nationale Regelung es dem Gericht gestattet, sich in bestimmten Fällen aus Billigkeitsgründen über diese Beschränkung hinwegzusetzen.

3.      Bei der Feststellung, ob die vom Verletzer zu erstattenden Anwaltskosten zumutbar und angemessen sind, muss das Gericht sämtliche vorliegenden Umstände berücksichtigen. Dazu zählen u. a. die Aktualität des geschützten Werks, die Dauer der Veröffentlichung, oder der Umstand, dass die Verletzung in einem öffentlichen Zugänglichmachen des geschützten Werks durch ein Anbieten zum kostenlosen Download für alle Teilnehmer in einer frei zugänglichen Tauschbörse ohne Digital Rights Management besteht.

GRUR Prax 2/2022(26. Januar 2022) - OLG Schleswig 23.8.2021 – 16 U 119/20 Rechtsmissbräuchliches gewerbliches Handeln eines eBay-Abbruchjägers (Torsten Kraul)

https://dejure.org/2021,48949

GRUR Prax 2/2022(26. Januar 2022) - LG München I 8.11.2021 – 33 O 480/21 Gerichtsstand bei UWG-Verstoß in Telemedien (Philipp Rastemborski)

https://dejure.org/2021,47777

GRUR Prax 2/2022(26. Januar 2022) - OLG Frankfurt a.M. 28.10.2021 – 6 U 147/20 Ersatz des entgangenen Gewinns nur bei Darlegung der Kalkulation (Hermann Dück)

https://dejure.org/2021,49807

GRUR Prax 2/2022(26. Januar 2022) - OLG Rostock 8.11.2021 – 2 U 25/21 Zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung durch Wissensvertreter (Frank Remmertz)

https://dejure.org/2021,49997

GRUR Prax 2/2022(26. Januar 2022) - OLG Frankfurt a.M. 11.11.2021 – 6 U 121/21 „36 Monate Garantie“ ohne Hinweis auf unterschiedliche Garantiegeber ist irreführend (Gianna Perino-Stiller)

https://dejure.org/2021,49686

GRUR Prax 2/2022(26. Januar 2022) - OLG Frankfurt a.M. 11.11.2021 – 6 U 81/21 Mitbewerber trotz unterschiedlicher Vertriebswege (Heike Freund)

https://dejure.org/2021,49207

GRUR Prax 2/2022(26. Januar 2022) - LG Bielefeld 2.11.2021 – 15 O 104/20 (Un-)Zulässige Werbung mit Kunden und Referenzen (Verena Haisch)

https://dejure.org/2021,49508

GRUR Prax 2/2022(26. Januar 2022) - LG München I 2.12.2021 – 7 O 10571/20 Urteilsveröffentlichungsanspruch bei gesundheitsbezogenen Produkten (Stephan Neuhaus)

https://dejure.org/2021,50370

GRUR Prax 2/2022(26. Januar 2022) - BPatG 28.7.2021 – 3 Ni 27/19 Zu Zweck- und Funktionsangaben in einem Sachanspruch (Nicolas M. Dumont)

Leitsatz

Aktenzeichen: 3 Ni 27/19 (EP)
Entscheidungsdatum: 28. Juli 2021
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen: EPÜ Art. 69 Abs. 1, PatG § 14

Mehrschichtiges Trägerelement

Stellt eine Zweckangabe, wie „zum Aufbringen von Farbschichten“, aufgrund der im Streitpatent offenbarten Lehre keine Alternative für zahlreiche Verwendungsmöglichkeiten dar, sondern die aus technischer Sicht einzig mögliche funktionale Eignung, dann ist die Zweckangabe als konkrete räumlich-körperliche Ausgestaltung zu werten. Der Neuheit eines darauf basierenden Gegenstands steht eine Lehre demzufolge nur dann entgegen, wenn sie die beanspruchte Eignung sicher und objektiv aufweist (in Fortführung von BGH, Urteil vom 24. September 2019 – X ZR 62/17 – Lenkergetriebe; BGH, Urteil vom 24. April 2018 – X ZR 50/16 – Gurtstraffer).

GRUR Prax 2/2022(26. Januar 2022) - LG München I 16.11.2021 – 33 O 2405/20 Zustimmung zur Markenanmeldung nach Beendigung des Agentenverhältnisses widerruflich (Stefan Laumeyer)

https://dejure.org/2021,49316

GRUR Prax 2/2022(26. Januar 2022) - OLG Frankfurt a.M. 19.11.2021 – 6 W 97/21 Nicht markenmäßige Benutzung einer Modellbezeichnung für Bekleidung (Carola Onken)

https://dejure.org/2021,49449

GRUR Prax 2/2022(26. Januar 2022) - BPatG 12.8.2021 – 30 W (pat) 569/20 Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zwischen Haferghurt und OATGURT (Elisabeth Mielke)

B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2019 221 308

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. August 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters Merzbach

beschlossen:
I. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Juli 2020 aufgehoben.

II. Wegen des Widerspruchs aus der Unionsmarke 016 287 666 wird die Löschung der Marke 30 2019 221 308 angeordnet.

III. Hinsichtlich des Widerspruchs aus der Unionsmarke 017 618 786 ist die Beschwerde zur Zeit gegenstandslos.

GRUR Prax 2/2022(26. Januar 2022) - BPatG 7.10.2021 – 30 W (pat) 503/20 Keine Verwechslungsgefahr zwischen dental.h und DENTAL X (Eckhard Ratjen)

 B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2016 019 900

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Dr. Meiser und Merzbach

beschlossen:

Die Beschwerde des Widersprechenden wird zurückgewiesen.

https://tinyurl.com/2kv2ds2j

GRUR Prax 2/2022(26. Januar 2022) - BPatG 7.10.2021 – 30 W (pat) 8/20 Qualitätsangabe in kyrillischer Schrift nicht schutzfähig (Claudia Böhmer)

B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 306 41 877
(hier: Nichtigkeitsverfahren S 98/15)

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. Oktober 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie des Richters Merzbach und der Richterin Dr. Weitzel

beschlossen:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

GRUR Prax 2/2022(26. Januar 2022) - BPatG 9.11.2021 – 26 W (pat) 29/20 Keine Verwechslungsgefahr zwischen „Shindy“ und „Shindy“ (Thies Bösling)

B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2018 226 680

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. November 2021 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Richter Kätker und Dr. von Hartz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

GRUR Prax 2/2022(26. Januar 2022) - OLG Frankfurt a.M. 11.11.2021 – 6 W 94/21

https://dejure.org/2021,49690

GRUR Prax 2/2022(26. Januar 2022) ist online

http://www.grur.org/uploads/media/GRUR-Prax_02_2022_Inhalt.pdf

GRUR 4/2022(16. Februar 2022) - BGH 24.8.2021 – X ZR 23/20 Unzulässige Servicegebühr bei Buchung von Flugreisen – Gepäckkosten

BGB § 312a Abs. 4 Nr. 1

a) Ein Unternehmer, der Flugbuchungen im Internet anbietet, verlangt ein zusätzliches Entgelt

für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels, wenn bei den von ihm vorgegebenen Einstellungen zunächst ein Preis angezeigt wird, der nur für den Fall der Zahlung mit einer bestimmten, von ihm in Zusammenarbeit mit einem Kreditinstitut herausgegebenen Kreditkarte erhältlich ist, und bei Auswahl eines anderen Zahlungsmittels eine zusätzliche ""Servicegebühr"" anfällt.

b) Dies gilt auch dann, wenn die ""Servicegebühr"" als Kalkulationsposten des zuerst angezeigten Preises ausgewiesen ist, dort aber durch einen ""Rabatt"" in gleicher Höhe kompensiert wird.

Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 Art. 23 Abs. 1 Satz 4

Bei der Buchung eines Fluges ist ein zusätzliches Entgelt für die Beförderung von Gepäck gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 4 LuftverkehrsdiensteVO auch dann anzugeben, wenn diese Zusatzleistung nur in einem nachgelagerten separaten Buchungsvorgang ausgewählt oder am Flughafen in Anspruch genommen werden kann.

BGH, Urteil vom 24. August 2021 - X ZR 23/20 - OLG Dresden

 LG Leipzig

https://tinyurl.com/5n7xfjaj

GRUR 4/2022(16. Februar 2022) - BPatG 25.11.2021 – 30 W (pat) 43/20 Unterscheidungskraft einer aus schutzunfähigen Bestandteilen zusammengesetzten Wortkombination – Natur-Lieblinge

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2020 001 230.9

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. November 2021 unter Mitwirkung des Richters Merzbach als Vorsitzendem sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters Dr. Meiser

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. September 2020 aufgehoben.

GRUR 4/2022(16. Februar 2022) - OLG München 25.11.2021 – 6 Sch 57/21 WG Kein Vergütungsanspruch für Speichermedien bei Export ins Ausland – Speichermedien

https://dejure.org/2021,51549

GRUR 4/2022(16. Februar 2022) - EuGH 21.12.2021 – C-251/20 Zuständigkeit bei Schadensersatzklagen wegen verunglimpfender Äußerungen im Internet – Gtflix Tv/DR

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine Person, die der Ansicht ist, dass ihre Rechte durch die Verbreitung verunglimpfender Äußerungen über sie im Internet verletzt worden seien, und die sowohl auf Richtigstellung der Angaben und Entfernung der sie betreffenden veröffentlichten Inhalte als auch auf Ersatz des durch diese Veröffentlichung entstandenen Schadens klagt, vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet diese Äußerungen zugänglich sind oder waren, Ersatz des Schadens verlangen kann, der ihr in dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts entstanden sein soll, selbst wenn diese Gerichte nicht für die Entscheidung über den Antrag auf Richtigstellung und Entfernung zuständig sind.

GRUR 4/2022(16. Februar 2022) - BGH 12.10.2021 – VI ZR 489/19 Ungleiche Behandlung auf Ärztebewertungsportal – Ärztebewertung V

DS-GVO Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f, Art. 17 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1, Art. 85 Abs. 2; EU-Grundrechtecharta Art. 11 Abs. 1; BayDSG Art. 38 Abs. 1

a) Der Betreiber eines Ärztebewertungsportals unterliegt keinem strengen Gleichbehandlungsgebot in dem Sinne, dass eine Ungleichbehandlung von Ärzten, die keine (zahlenden) Kunden des Portalbetreibers sind, einerseits und Ärzten, die für ihr Profil bezahlen, andererseits stets zur Unzulässigkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten von nichtzahlenden Ärzten führt, die der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Portalbetrieb widersprochen haben. Maßgeblich ist vielmehr, welche konkreten Vorteile der Portalbetreiber zahlenden gegenüber nichtzahlenden Ärzten gewährt und ob die sich daraus ergebende Ungleichbehandlung in einer Gesamtschau mit allen anderen Umständen des konkreten Einzelfalls dazu führt, dass die Interessen
des gegen seinen Willen in das Portal aufgenommenen Arztes die berechtigten Interessen des Portalbetreibers und vor allem der Portalnutzer überwiegen (Fortführung Senatsurteil vom 20. Februar 2018 - VI ZR 30/17, BGHZ 217, 340 Rn. 18 - Ärztebewertung III).

b) Zum sogenannten ""Medienprivileg"" im Sinne des Art. 38 Abs. 1 BayDSG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 DS-GVO.

BGH, Urteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 489/19 - OLG Köln
 LG Bonn

GRUR 4/2022(16. Februar 2022) - BGH 12.10.2021 – VI ZR 488/19 Ungleiche Behandlung auf Ärztebewertungsportal – Ärztebewertung IV

DS-GVO Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f, Art. 17 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1, Art. 85 Abs. 2; EU-Grundrechtecharta Art. 11 Abs. 1; BayDSG Art. 38 Abs. 1

a) Der Betreiber eines Ärztebewertungsportals unterliegt keinem strengen Gleichbehandlungsgebot in dem Sinne, dass eine Ungleichbehandlung von Ärzten, die keine (zahlenden) Kunden des Portalbetreibers sind, einerseits und Ärzten, die für ihr Profil bezahlen, andererseits stets zur Unzulässigkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten von nichtzahlenden Ärzten führt, die der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Portalbetrieb widersprochen haben. Maßgeblich ist vielmehr, welche konkreten Vorteile der Portalbetreiber zahlenden gegenüber nichtzahlenden Ärzten gewährt und ob die sich daraus ergebende Ungleichbehandlung in einer Gesamtschau mit allen anderen Umständen des konkreten Einzelfalls dazu führt, dass die Interessen
des gegen seinen Willen in das Portal aufgenommenen Arztes die berechtigten Interessen des Portalbetreibers und vor allem der Portalnutzer überwiegen (Fortführung Senatsurteil vom 20. Februar 2018 - VI ZR 30/17, BGHZ 217, 340 Rn. 18 - Ärztebewertung III).

b) Zum sogenannten ""Medienprivileg"" im Sinne des Art. 38 Abs. 1 BayDSG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 DS-GVO.

BGH, Urteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19 - OLG Köln
 LG Bonn

GRUR 4/2022(16. Februar 2022) - EuGH 13.1.2022 – C-881/19 Sprachliche Anforderungen an Etikettierung von Schokoladenerzeugnissen – Tesco/Ministerium für Landwirtschaft, Tschechische Republik

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

Anhang VII Teil E Nr. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission ist dahin auszulegen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer bei der Etikettierung von im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in Verkehr gebrachten Erzeugnissen nur dann von der Verpflichtung befreit ist, sämtliche Zutaten einer zusammengesetzten Zutat im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. h dieser Verordnung aufzuführen, wenn diese zusammengesetzte Zutat, die Gegenstand einer Verkehrsbezeichnung nach Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung ist, im Zutatenverzeichnis unter dieser Verkehrsbezeichnung in der Sprachfassung des betreffenden Mitgliedstaats genannt wird.

GRUR 4/2022(16. Februar 2022) - BGH 25.11.2021 – I ZR 148/20 Anforderungen an Preisinformation bei Kopplungsangeboten – Kopplungsangebot III

Kopplungsangebot III

UWG § 3 Abs. 1 und 2, § 4a, § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr. 2, § 5a Abs. 1 und 2

Die an die Preisinformation bei Kopplungsangeboten zu stellenden Anforderungen ergeben sich nunmehr aus dem lauterkeitsrechtlichen Irreführungsverbot (§ 5 Abs. 1 UWG), dem Tatbestand der Informationspflichtverletzung (im unternehmerischen Verkehr § 5a Abs. 1 UWG, im Verhältnis zu Verbrauchern § 5a Abs. 2 UWG) sowie aus dem Verbot aggressiver geschäftlicher Handlungen (§ 4a UWG) und der lauterkeitsrechtlichen Generalklausel (im unternehmerischen Verkehr § 3 Abs. 1 UWG, im Verhältnis zu Verbrauchern § 3 Abs. 2 UWG; Weiterführung von BGH, Urteil vom 13. Juni
2002 - I ZR 173/01, BGHZ 151, 84 - Kopplungsangebot I; Urteil vom 27. Februar 2003 - I ZR 253/00, BGHZ 154, 105 - Gesamtpreisangebot).

BGH, Urteil vom 25. November 2021 - I ZR 148/20 - OLG Oldenburg
 LG Osnabrück

GRUR 4/2022(16. Februar 2022) - BGH 16.12.2021 – I ZR 201/20 Kein Schadensersatz nach Lizenzanalogie bei unentgeltlich erfolgter Lizenzierung – ÖKO-TEST III (m. Anm. Benjamin Raue, S. 239)

ÖKO-TEST III

Verordnung (EG) Nr. 207/2009 aF Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c, Art. 101 Abs. 2, Art. 102 Abs. 1 Satz 1; Verordnung (EU) 2017/1001 Art. 9 Abs. 2 Buchst. c, Art. 130 Abs. 1 Satz 1; MarkenG § 14 Abs. 6, § 19 Abs. 1 und 3; MarkenG aF § 125b Nr. 2

a) Die Verwendung einer bekannten Marke, die ein Testlogo darstellt, zur Bewerbung eines getesteten Produkts mit dem um das Testergebnis und die Fundstelle ergänzten Testlogo stellt eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Marke dar, wenn für die getestete Produktgruppe ein neuerer Test mit veränderten Testkriterien vorliegt.

b) Der Markeninhaber kann seinen durch eine Markenverletzung entstandenen Schaden nicht nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen, wenn er in ständiger Lizenzierungspraxis ausschließlich unentgeltliche Lizenzen an der verletzten Marke erteilt.

c) Der Markeninhaber kann seinen durch eine Markenverletzung entstandenen Schaden nach den Grundsätzen der Herausgabe des Verletzergewinns berechnen, auch wenn er seine Marke selbst nicht kommerziell vermarktet.

BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - I ZR 201/20 - OLG Düsseldorf
 LG Düsseldorf

GRUR 3/2022(29. Januar 2022) - OLG Stuttgart 29.7.2021 – 2 U 163/20 Verkehrsauffassung bei Werbung mit Hotelsternen – Verlust der Hotelsterneklassifizierung

https://dejure.org/2021,36897

GRUR 3/2022(29. Januar 2022) - BPatG 28.7.2021 – 29 W (pat) 39/18 Schutzunfähigkeit einer Marke wegen Verstoßes gegen die guten Sitten – Absurd

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2018 200 125.8

hat der 29. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. Juli 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Akintche und die Richterin Seyfarth

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

GRUR 3/2022(29. Januar 2022) - OLG Frankfurt a.M. 24.6.2021 – 6 U 1/21 Schutzfähigkeit von Designs für LED-Spiegel – LED-Spiegel

https://dejure.org/2021,34042

GRUR 3/2022(29. Januar 2022) - BGH 23.9.2021 – I ZB 10/21 Versagung rechtlichen Gehörs wegen fehlender Gelegenheit zur Beschwerdebegründung – Heizkörperdesign

Heizkörperdesign

DesignG § 23 Abs. 5 Satz 2; PatG § 100 Abs. 3 Nr. 3; MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1

a) Da das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren daran gehindert ist, seine Entscheidung allein aufgrund des Zeitablaufs seit der Beschwerdeeinlegung zu treffen, wenn der Beschwerdeführer zugleich mit der Beschwerdeeinlegung eine Beschwerdebegründung angekündigt und mit einem weiteren Schriftsatz um Mitteilung gebeten hat, bis wann die Beschwerdebegründung eingereicht werden kann, und das Bundespatentgericht nach den Umständen dieser Bitte auch entsprechen will, darf in einem solchen Fall der Beschwerdeführer grundsätzlich davon ausgehen, dass er Gelegenheit haben wird, seine Beschwerde vor einer Entscheidung des Bundespatentgerichts zu begründen (Fortführung von BGH, GRUR-RR 2008, 457, 458 - Tramadol und BGH, GRUR 2013, 1276 Rn. 16 bis 18 - MetroLinien).

b) Einseitige Gespräche zwischen einem Beteiligten und einem Mitglied des Gerichts bergen jedenfalls dann die Gefahr einer Verletzung des Anspruchs des anderen Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, auf ein faires Verfahren und auf Beachtung des Grundsatzes der prozessualen Waffengleichheit, wenn nicht alle Verfahrensbeteiligte von dem Gesprächsinhalt unterrichtet werden (im Anschluss an BGH, GRUR 2012, 89 Rn. 17 - Stahlschluessel und BGH, GRUR 2013, 1276 Rn. 23 - MetroLinien).

BGH, Beschluss vom 23. September 2021 - I ZB 10/21 - Bundespatentgericht

https://tinyurl.com/mvy3ppfa

GRUR 3/2022(29. Januar 2022) - OLG Düsseldorf 16.12.2021 – I-20 U 83/21 Örtliche Unzuständigkeitsrüge im Berufungsverfahren bei Annahme eines fliegenden Gerichtsstands durch Erstgericht – WiFi 6 Router

https://dejure.org/2021,51951

GRUR 3/2022(29. Januar 2022) - BGH 18.11.2021 – I ZR 106/20 Kein Verstoß gegen Telekommunikationsgesetz bei Bindung an von Vermieter bereitgestelltem Kabelanschluss – Kabel-TV-Anschluss

Kabel-TV-Anschluss

UWG § 3a; TKG § 3 Nr. 17a und Nr. 24, § 43b; Richtlinie 2002/22/EG Art. 30 Abs. 5; Richtlinie 2002/21/EG Art. 2 Buchst. c und i; Richtlinie (EU) 2018/1972 Art. 105 Abs. 1

a) Bei § 43b Satz 1 und 2 TKG handelt es sich um Regelungen, die im Sinne von § 3a UWG auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

b) Der Vermieter einer Vielzahl von Wohnungen, der seinen Mietern einen Anschluss an ein Kabelfernsehnetz zum Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogrammen zur Verfügung stellt und die ihm hierfür entstehenden Kosten im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf seine Mieter umlegt, ist ein Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Sinne von § 43b TKG.

c) Ein solcher Vermieter ist nicht nach § 43b Satz 1 TKG verpflichtet, seinen Mietern bei fortbestehendem Mietverhältnis eine Kündigung des Anschlusses an das Kabelfernsehnetz zum Ablauf von 24 Monaten zu ermöglichen, wenn der Wohnraummietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und nach den gesetzlichen Regelungen vor Ablauf von 24 Monaten kündbar ist.

BGH, Urteil vom 18. November 2021 - I ZR 106/20 - OLG Hamm
 LG Essen

GRUR 3/2022(29. Januar 2022) - BGH 20.10.2021 – I ZR 17/21 Unberechtigte Zahlungsaufforderung eines Inkassounternehmens für tatsächlich nicht abgeschlossenen Mobilfunkvertrag – Identitätsdiebstahl II

Identitätsdiebstahl II

UWG § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fall 1, Anh. Nr. 29 zu § 3 Abs. 3

a) Ein Irrtum des Unternehmers über den Umstand einer vorhergehenden Bestellung durch den zur Zahlung aufgeforderten Verbraucher ist im Rahmen der Prüfung der Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung unter dem Gesichtspunkt der Irreführung auch dann nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wenn dieser Irrtum nicht vorwerfbar ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 216/17, GRUR 2019, 1202 Rn. 26 = WRP 2019, 1471 – Identitätsdiebstahl I).

b) Eine unzulässige geschäftliche Handlung nach Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG kann nur dann angenommen werden, wenn eine nicht bestellte Ware tatsächlich geliefert oder eine nicht bestellte Dienstleistung tatsächlich erbracht wurde. Das bloße Inaussichtstellen einer Warenlieferung oder Dienstleistungserbringung genügt nicht (Aufgabe von BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 134/10, GRUR 2012, 82 Rn. 12 = WRP 2012, 198 - Auftragsbestätigung).

c) Waren sind nur dann als ""geliefert"" und Dienstleistungen nur dann als ""erbracht"" im Sinne von Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG anzusehen, wenn sie den zur Zahlung aufgeforderten Verbraucher in einer Weise erreicht haben, dass dieser tatsächlich in der Lage ist, sie zu nutzen oder sonst über deren Verwendung zu bestimmen (Klarstellung von BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 32 - Identitätsdiebstahl).

BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - I ZR 17/21 - OLG Hamburg
LG Hamburg

GRUR 3/2022(29. Januar 2022) - BGH 22.9.2021 – I ZR 192/20 Kein Schutz vor qualitativ ebenbürtiger und gleichwertiger Nachahmung einer E-Gitarre – Flying V

Flying V

UWG § 4 Nr. 3 Buchst. a und b, § 4 Nr. 4

a) Die Rechtsprechung, nach der eine unlautere Nachahmung unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung vorliegen kann, wenn durch ein in den äußeren kennzeichnenden Merkmalen nahezu identisch nachgeahmtes Luxusprodukt zwar nicht der Käufer, wohl aber Dritte, die beim Käufer die Nachahmung sähen, zur irrigen Vorstellung über die Echtheit verleitet würden (BGH, Urteil vom 8. November 1984 - I ZR 128/82, GRUR 1985, 876, 878 [juris Rn. 17 f.] - Tchibo/Rolex), ist nicht anwendbar, wenn das ""Original"" und die Nachahmung qualitativ ebenbürtig sind und sich im gleichen hochpreisigen Marktsegment bewegen.

b) Sind das ""Original"" und die - nicht nahezu identische - Nachahmung einer E-Gitarre qualitativ gleichwertig und werden sie im gleichen hochpreisigen Marktsegment angeboten, kommt eine
unlautere Nachahmung gemäß § 4 Nr. 3 UWG oder eine Mitbewerberbehinderung gemäß § 4 Nr. 4 UWG auch dann nicht in Betracht, wenn das Originalprodukt berühmt und auch Jahrzehnte nach der Markteinführung noch gleichsam ein objektiver Maßstab für das Angebot anderer Hersteller ist (Abgrenzung zu BGHZ 138, 143 [juris Rn. 36] - Les-Paul-Gitarren).

BGH, Urteil vom 22. September 2021 - I ZR 192/20 - OLG Hamburg
 LG Hamburg

GRUR 3/2022(29. Januar 2022) - BGH 7.10.2021 – I ZB 78/18 „Berechtigtes Interesse“ bei Einspruch gegen nicht geringfügige Änderung der Produktspezifikation einer g.g.A. – Spreewälder Gurken II

Spreewälder Gurken II

Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Abs. 4 Unterabsatz 2, Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1

Im Verfahren über Anträge auf nicht geringfügige Änderungen der Spezifikation für Erzeugnisse, die eine geschützte geografische Angabe tragen, kann jede aktuelle oder potenzielle, jedoch nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende wirtschaftliche Betroffenheit einer natürlichen oder juristischen Person ein ""berechtigtes Interesse"" begründen, das erforderlich ist, um einen Einspruch gegen den Änderungsantrag oder ein Rechtsmittel gegen die positive Entscheidung über den gestellten Antrag einzulegen, sofern die Gefahr, dass die Interessen einer solchen Person beeinträchtigt werden, nicht äußerst unwahrscheinlich oder hypothetisch ist (Anschluss an EuGH, Urteil vom 15. April 2021 - C-53/20, GRUR 2021, 860 - Hengstenberg).

BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - I ZB 78/18 - Bundespatentgericht

GRUR 4/2022(16. Februar 2022) ist online

http://www.grur.org/uploads/media/GRUR_4_2022_Inhaltsverzeichnis.pdf

GRUR 3/2022(29. Januar 2022) ist online

http://www.grur.org/uploads/media/GRUR_3_2022_Inhalt_02.pdf