GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 (Ah), § 1004; ZPO § 554 Abs. 2 Satz 1
a) Der unzutreffenden Wiedergabe von (angeblichen) Äußerungen eines Verstorbenen kommt ein dessen postmortales Persönlichkeitsrecht verletzendes Gewicht zu, wenn die untergeschobenen Äußerungen nach Qualität und/oder Quantität das Lebensbild des Verstorbenen grob entstellen.
b) Das postmortale Persönlichkeitsrecht schützt den Verstorbenen grundsätzlich nicht davor, mit Aussagen zitiert zu werden, die er zu Lebzeiten im vertraulichen Gespräch mit der ausdrücklichen Erklärung, sie nicht veröffentlichen zu wollen (""Sperrvermerk""), getätigt hat.
c) Zur Reichweite des postmortalen Persönlichkeitsrechts in Bezug auf Buchveröffentlichungen (""VERMÄCHTNIS-DIE KOHL-PROTOKOLLE"").
BGH, Urteil vom 29. November 2021 - VI ZR 248/18 - OLG Köln
LG Köln
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