Leitsatz
Aktenzeichen: 3 Ni 27/19 (EP)
Entscheidungsdatum: 28. Juli 2021
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen: EPÜ Art. 69 Abs. 1, PatG § 14
Mehrschichtiges Trägerelement
Stellt eine Zweckangabe, wie „zum Aufbringen von Farbschichten“, aufgrund der im Streitpatent offenbarten Lehre keine Alternative für zahlreiche Verwendungsmöglichkeiten dar, sondern die aus technischer Sicht einzig mögliche funktionale Eignung, dann ist die Zweckangabe als konkrete räumlich-körperliche Ausgestaltung zu werten. Der Neuheit eines darauf basierenden Gegenstands steht eine Lehre demzufolge nur dann entgegen, wenn sie die beanspruchte Eignung sicher und objektiv aufweist (in Fortführung von BGH, Urteil vom 24. September 2019 – X ZR 62/17 – Lenkergetriebe; BGH, Urteil vom 24. April 2018 – X ZR 50/16 – Gurtstraffer).
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